Allgemeine Informationen zum Rückmeldeverfahren
Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zum Rückmeldeverfahren. Klicken Sie einfach auf die jeweilige Überschrift, um die Informationen auszuklappen.
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Die L-Bank hat als auszahlende Stelle die Pflicht, den Finanzbehörden alle ausbezahlten Soforthilfen zu melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Damit die Finanzbehörden die Auszahlungen den korrekten Steuerkonten zuordnen können, müssen die gespeicherten Daten um weitere Informationen ergänzt werden. Die L-Bank benötigt:
- Ihre aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie
- Ihr Geburtsdatum oder das Gründungsdatum Ihres Unternehmens.
Außerdem mussten Sie im Rückmeldeverfahren angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt.
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Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn sich dieser aber rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie vor allem im Abschnitt „Allgemeine Informationen zum Rückzahlungsbedarf und zur Berechnungshilfe“ der FAQ.
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Ja. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden war Ihre Rückmeldung in jedem Fall verpflichtend. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits in der Vergangenheit Ihre Pflicht gegenüber der L-Bank wahrgenommen haben und Änderungen zu Ihrer Soforthilfe mitgeteilt sowie teilweise Rückzahlungen vorgenommen haben.
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Wenn Sie Ihre gesamte Soforthilfe bereits im Jahr 2020 zurückbezahlt haben, haben Sie keinen Brief zum Rückmeldeverfahren von der L-Bank erhalten. Sie wurden in diesen Fällen nicht zu einer Rückmeldung aufgefordert und müssen deshalb nichts weiter tun.
Die Oberfinanzdirektion hat aber kürzlich klargestellt, dass die L-Bank auch Daten zu Soforthilfen an die Finanzbehörden melden muss, die bereits 2020 vollständig zurückbezahlt wurden.
Sobald die L-Bank Ihre Daten an die Finanzbehörden übermittelt hat, erhalten Sie deshalb eine schriftliche Nachricht von der L‑Bank, welche für Ihre Besteuerung relevanten Daten übermittelt wurden. Diese Rückmeldung werden Sie automatisch im Frühjahr 2022 erhalten. Sie müssen auch hierfür nichts weiter tun.
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Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden war Ihre Rückmeldung auch dann verpflichtend, wenn Sie Ihre Soforthilfe 2021 vollständig zurückbezahlt haben.
Eine vollständige Rückzahlung Ihrer Soforthilfe 2021 hat Sie nicht von der Pflicht zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren entbunden.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16.01.2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Bitte geben Sie in Ihrer Mail einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 € an.
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Auch wenn Sie und/oder Ihr Unternehmen sich in Insolvenz befinden/befindet oder befunden haben/hat, waren Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht von der Pflicht zur Teilnahme an dem Rückmeldeverfahren entbunden. Bitte nehmen Sie erforderlichenfalls mit dem zuständigen Insolvenzverwalter wegen des weiteren Vorgehens Kontakt auf.
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Als Frist für die Rückmeldung der Daten wurde im Schreiben zum aktuellen Rückmeldeverfahren grundsätzlich der 19. Dezember 2021 gesetzt.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
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Wenn Sie sich zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden oder zurückgemeldet haben, kann die gesamte Soforthilfe von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.