
Wohnraum für Flüchtlinge
Zuschuss für die Schaffung von Wohnraum für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen
Wir wurden von dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Wir fördern den Bau von neuen selbstständigen Wohngebäuden, die der Anschlussunterbringung dienen.
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Nicht förderfähig ist der Umbau oder die Modernisierung bereits bestehender und als Wohnraum genutzter Gebäude, um sie als Unterkunft zu nutzen.
Fliegende Bauten können wir ebenfalls nicht fördern.
Kosten für Ausstattung, wie z. B. Möbel, sowie für Kunstwerke sind ebenfalls nicht förderfähig.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind eine Gemeinde in Baden-Württemberg, die Wohnraum für Flüchtlinge schafft.
Der geförderte Wohnraum muss mindestens 10 Jahre ab Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Flüchtlingen in der Anschlussunterbringung zur Verfügung stehen. Falls vor Ablauf dieser Frist kein Bedarf mehr dafür besteht, muss das Wohngebäude als sozialer Mietwohnraum oder anderweitig zu sozialen Unterbringungszwecken genutzt werden.
Pro Flüchtling müssen Sie mindestens 10 m² Wohnfläche schaffen.
Die von den Flüchtlingen zu entrichtende Miete darf die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGBSozialgesetzbuch II nicht übersteigen.
Sie beginnen mit der Maßnahme spätestens 9 Monate nach der Zusage der Förderung. Andernfalls wird die Bewilligung automatisch unwirksam.
Sie können die Förderung an einen Dritten weitergeben, Sie bleiben aber gegenüber uns in vollem Umfang für die Einhaltung der Förderbestimmungen verantwortlich.
Das bieten wir Ihnen an:
Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.
Die Förderung beträgt bis zu 25 % der Erwerbs- bzw. Investitionskosten, maximal 3.000 € pro m² Wohnfläche.
Beim Kauf neuen Wohnraums sind die Erwerbskosten maßgeblich.
Auch den auf 1 m² Wohnfläche entfallende berücksichtigungsfähigen Grundstückskostenanteil können wir bezuschussen.
Einbauküchen und sanitäre Anlagen gehören zum Gebäude und sind somit ebenfalls förderfähig.
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Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, soweit keine sonstigen Regelungen entgegenstehen, z. B.:
- Eigentumsfinanzierung BW – Ergänzungsfinanzierung
- Darlehen der KfW
- Ausgleichsstock
- Darlehen oder Zuschüsse der Gemeinde
- Mittel nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFGGesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen)
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Eine Doppelförderung mit anderen Landesmitteln, wie z. B. aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm, ist nicht zulässig.
Häufige Fragen
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Der Grunderwerb und die Beauftragung bzw. Durchführung von Planungen bis zur Erteilung der Baugenehmigung gelten nicht als vorzeitiger Beginn und stehen einer Förderung nicht entgegen. Zudem kann nach Stellung eines Antrages auf dem bereitgestellten Formular auf eigenes Risiko mit den eigentlichen Baumaßnahmen begonnen werden.
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Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, sofern nicht bereits vorher mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Die Bauarbeiten beginnen regulär mit dem Ausheben der Baugrube.
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Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Schlussverwendungsnachweis vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Formulare werden den Antragstellern mit dem Bewilligungsbescheid übersandt. Die auf dieser Seite zu findenden Muster-Verwendungsnachweisformulare dienen daher nur der Information.
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Der Passus zum Abzug von Gemeinschaftsflächen unter gewissen Voraussetzungen entfiel zum 01.01.2017 mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesförderprogramm Wohnraum für Flüchtlinge vom 08.12.2016.