Landeserziehungsgeld
Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für die ersten beiden Lebensjahre Ihres Kindes oder das Bundeselterngeld können Sie vom Land Baden-Württemberg Landeserziehungsgeld erhalten.
Rechtsgrundlage sind die jeweils geltenden Richtlinien des Landes für die Gewährung von Landeserziehungsgeld.
Aktuell:
Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst:
Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes.
Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher (1380 Euro bei Paaren und 1125 Euro bei allein Erziehenden), sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben.
Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden.
Das Antragsformular mit ausführlichen Hinweisen zum Landeserziehungsgeld und näheren Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks steht als PDF-Dokument unter der Rubrik Downloads am Ende der Seite zur Verfügung. Anträge auf Landeserziehungsgeld erhalten Sie auch an Ihrem Wohnort bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg.
Hinweis für Geburten oder Adoptionen vor 2007:
Wird oder wurde Ihnen, Ihrem Ehegatten oder dem anderen Elternteil erhöhtes Bundeserziehungsgeld nach der Budget-Regelung im 1. Lebensjahr oder im 1. Betreuungsjahr bei angenommenen Kindern gezahlt, ist der Bezug von Landeserziehungsgeld ausgeschlossen.
Nur im Härtefall ist eine Ausnahme möglich.
Wesentliche Informationen zu
- Höhe des Landeserziehungsgeldes
- Bezugsdauer
- Voraussetzungen
- Einkommensanrechnung
- Einkommensgrenzen
- Antragsverfahren
- Antragsvordruck und Fristen
- Änderungen während des Bezugs von Landeserziehungsgeld
sind abhängig vom Geburtsdatum bzw. dem Datum der Annahme des Kindes für Sie zusammengestellt.
Geburten oder Adoptionen ab 01.01.2007
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 01.01.2007 und für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten (VwV-LErzG 2007 - Mehrlinge) vom 16.08.2007.
Geburten oder Adoptionen ab 01.05.2003 bis 31.12.2006
Für Geburten oder Adoptionen ab dem 01.05.2003 bis zum 31.12.2006 gelten die Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Gewährung von Landeserziehungsgeld vom 20.07.2004 in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung.
Geburten oder Adoptionen bis 30.04.2003
Für Kinder, die ab 01.01.2001 bis einschließlich 30.04.2003 geboren oder adoptiert wurden, sind die Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Gewährung von Landeserziehungsgeld vom 21.11.2000 maßgeblich.
Ansprechpartner:
Hotline Familienförderung
Telefon:
0800 6645 471*
Fax:
0721 150-3191
E-Mail:
familienfoerderung@l-bank.de
*Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider; Tipp: Geben Sie bei E-Mail-Anfragen Ihre Antragsnummer an, falls vorhanden. Sie beschleunigen dadurch die Bearbeitung.
Servicezeiten: Montag bis Freitag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
