
Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher
Wir fördern stationäre, netzdienliche Batteriespeicher.
Der Batteriespeicher muss in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage stehen.
Sie erhalten eine Förderung je kWhKilowattstunde nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers.
Wir wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Stationäre, netzdienliche Batteriespeicher, die in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage stehen
Die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher ist für jede Photovoltaikanlage auf ein System begrenzt.
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Eigenbausysteme
Prototypen
Gebrauchte Systeme
Batteriespeichersysteme, die über LeasingFinanzierungsinstrument, bei dem der Leasingeber seinem Kunden (Leasingnehmer) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasingraten zur Nutzung überlässt. erworben werden
Investitionen in die Photovoltaikanlage
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie errichten eine neue Photovoltaikanlage und möchten den erzeugten Strom in einen Batteriespeicher einspeisen.
Sie beantragen die Förderung als Privatperson, rechtsfähige Personengesellschaft, juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder als ein Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist.
Die Photovoltaikanlage und der Batteriespeicher haben ihren Standort in Baden-Württemberg.
Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis einschließlich 10 kWpKilowatt Peak erfüllen die Anforderungen an ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem.
Die Photovoltaikanlage und der Batteriespeicher erfüllen die speziellen produktseitigen Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3.6 und zu gegebener Zeit Ziffer 3.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher.
Sie müssen die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher mindestens 5 Jahre zweckentsprechend betreiben.
Sie bestellen die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher erst, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Das bieten wir Ihnen an:
Speicher i. V. m. Photovoltaikanlage mit bis zu 30 kWp
Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von 200 €/kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers.
Speicher i. V. m. Photovoltaikanlage mit mehr als 30 kWp
Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrages in Höhe von 300 €/kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers.
Sie bekommen eine Förderung bis zu der Höhe der nutzbaren Speicherkapazität des Batteriespeichers, bei der das Verhältnis von Nennleistung der PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp/1 kWh beträgt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität ist nicht förderfähig.
Die Förderung beträgt maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems, höchstens jedoch 45.000 €.
Für PV-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 10 und 14 kWp erhalten Sie zusätzlich einen Bonus in Höhe von 400 € je Batteriespeicher.
Darüber hinaus können Sie einen weiteren Bonus in Höhe von 500 € je Batteriespeicher erhalten, wenn Sie einen neuen lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt installieren. Den Ladepunkt müssen Sie beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.
Zuwendungen bewilligen wir nur für Maßnahmen, die Sie noch nicht begonnen haben. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe, welche über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten wird. Förderungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019 abgegolten.
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Die Förderung eines Vorhabens oder von Teilen eines Vorhabens kann mit anderen öffentlichen Förderungen (z.B. des Bundes) kumuliert werden. Die Gesamtförderung für das Vorhaben darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge und die jeweils zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union nicht überschreiten.
Darüber hinaus ist eine Kombination mit folgenden Programmen möglich:
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Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig.
Häufige Fragen
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Folgende Gruppen können keine Anträge stellen:
- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben
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Die Anforderungen gemäß Ziffer 3.6.1 bis 3.6.4 der VwV netzdienliche Batteriespeicher weisen Sie durch eine entsprechende Zertifizierung nach. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, reichen Sie bitte eine Händler- oder Herstellererklärung mit dem Antrag bei uns ein.
Bei PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis einschließlich 10 kWp weisen Sie die Erfüllung der Anforderung des prognosebasierten Batteriemanagementsystems gemäß Ziffer 3.6.7 der VwV netzdienliche Batteriespeicher ebenfalls durch eine Händler- und Herstellererklärung nach.
Die Anforderung gemäß Ziffer 3.6.5 der VwV netzdienliche Batteriespeicher weisen Sie bitte durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch eine Versicherungsbescheinigung nach.
Die Vorlage für die Händler- oder Herstellererklärung wird als Anlage zum Antragsformular erzeugt.
Mit dem Verwendungsnachweis reichen Sie bitte die Bestätigung einer geschulten Fachkraft über die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ein.
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Sie weisen durch eine Händler- oder Herstellererklärung nach, dass mit dem Vorhaben ein neuer lastmanagementfähiger Elektrofahrzeugladepunkt installiert wird. Die Vorlage für die Händler- oder Herstellererklärung wird als Anlage zum Antragsformular erzeugt.
Mit dem Verwendungsnachweis sind die Rechnung für den lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt sowie der Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber vorzulegen.
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Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Reichen Sie es bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de ein.
Mit dem Verwendungsnachweis reichen Sie bitte Ihre Rechnungen für das Photovoltaikanlagensystem, das Batteriespeichersystem sowie die Installationskosten, den Nachweis der fachgerechten, sicheren und einer der Förderbekanntmachung entsprechenden Inbetriebnahme des Batteriesystems in Verbindung mit der Photovoltaikanlage sowie den Nachweis über die Registrierung auf dem Portal für das Monitoring ein.
Sofern ein Bonus für einen lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt bewilligt ist, reichen Sie bitte auch die Rechnung für den lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt sowie den Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber ein.