Achtung:

Mit der Allgemeinverfügung vom 28.11.2022 wurde die Auflage zur maximalen Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt ab dem 01.01.2023 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Fördertopf für die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher ist vollständig ausgeschöpft. Wir können keine weiteren Anträge mehr annehmen.

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Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

  • Wir fördern stationäre, netzdienliche Batteriespeicher.

  • Der Batteriespeicher muss in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage stehen.

  • Sie erhalten eine Förderung je kWhKilowattstunde nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers.

Kurz erklärt

Baden-Württemberg will seine Treibhausgas-Emissionen in den kommenden Jahrzehnten erheblich senken – durch weniger Energieverbrauch und mehr erneuerbare Energien. Für mehr Photovoltaikanlagen und eine Entlastung der Verteilnetze fördert dieses Programm stationäre, netzdienliche elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Stationäre, netzdienliche Batteriespeicher, die in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage stehen

  • Die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher ist für jede Photovoltaikanlage auf ein System begrenzt.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie errichten eine neue Photovoltaikanlage und möchten den erzeugten Strom in einen Batteriespeicher einspeisen.

  • Sie beantragen die Förderung als Privatperson, rechtsfähige Personengesellschaft, juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder als ein Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist.

  • Die Photovoltaikanlage und der Batteriespeicher haben ihren Standort in Baden-Württemberg.

  • Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis einschließlich 10 kWpKilowatt Peak erfüllen die Anforderungen an ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem.

  • Die Photovoltaikanlage und der Batteriespeicher erfüllen die speziellen produktseitigen Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher.

  • Sie müssen die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher mindestens 5 Jahre zweckentsprechend betreiben.

  • Sie haben die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher nicht vor dem 01.01.2021 bestellt und die PVPhotovoltaik-Anlage nicht bereits an das Stromverteilnetz angeschlossen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Speicher i. V. m. Photovoltaikanlage mit bis zu einschließlich 30 kWp

    Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von 200 €/kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers.

  • Speicher i. V. m. Photovoltaikanlage mit mehr als 30 kWp

    Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrages in Höhe von 300 €/kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers.

  • Sie bekommen eine Förderung bis zu der Höhe der nutzbaren Speicherkapazität des Batteriespeichers, bei der das Verhältnis von Nennleistung der PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp/1 kWh beträgt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität ist nicht förderfähig.

  • Installieren Sie mit der PV-Anlage und dem Batteriespeicher zusätzlich einen neuen lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt und/oder eine neue Wärmepumpe, können Sie vom Mindestinstallationsverhältnis abweichen. Voraussetzung: Sie installieren je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 0,5 kWp an Photovoltaikleistung.

  • Die Förderung beträgt maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems, höchstens jedoch 45.000 €.

  • Planungsleistungen für Photovoltaikanlagen über 100 kWp installierter Leistung fördern wir einmalig mit einem Bonus von 2.500 €.

  • Darüber hinaus können Sie  einen weiteren Bonus in Höhe von 500 € je Vorhaben erhalten, wenn Sie einen neuen lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt installieren. Den Ladepunkt müssen Sie beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.

  • Die Boni gewähren wir über die maximale Förderhöhe hinaus.

Zuwendungen bewilligen wir nur für Vorhaben, die nicht vor dem 01.01.2021 begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald Sie dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen eingegangen haben, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge.

Für Vorhaben, die vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 begonnen wurden, müssen Sie spätestens bis 01.07.2021 einen Antrag bei uns stellen.

Ab dem 01.04.2021 dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag bei uns eingegangen ist.

Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, bevor Sie unseren Zuwendungsbescheid erhalten haben, geschieht das in allen Fällen auf Ihr eigenes Risiko.

Für fertiggestellte Vorhaben können Sie keinen Antrag mehr stellen. Ein Vorhaben gilt als fertiggestellt, sobald die mit dem Vorhaben installierte PV-Anlage an das Stromverteilnetz angeschlossen wurde. Erst nachdem Sie einen Antrag bei uns gestellt haben, dürfen Sie die PV-Anlage an das Stromverteilnetz anschließen lassen. Dies gilt für alle Vorhaben, unabhängig vom tatsächlichen Vorhabensbeginn und dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe, welche über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten wird. Förderungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019 abgegolten.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Der Fördertopf für die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher ist vollständig ausgeschöpft. Wir können keine weiteren Anträge mehr annehmen.

Auf der Website des Umweltministeriums finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)  zu Photovoltaikanlagen auf Dachflächen.

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Häufige Fragen

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Unsere Partner

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

Weitere Förderprogramme

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