Zuwendungen bewilligen wir nur für Vorhaben, die nicht vor dem 01.01.2021 begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald Sie dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen eingegangen haben, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge.
Für Vorhaben, die vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 begonnen wurden, müssen Sie spätestens bis 01.07.2021 einen Antrag bei uns stellen.
Ab dem 01.04.2021 dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag bei uns eingegangen ist.
Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, bevor Sie unseren Zuwendungsbescheid erhalten haben, geschieht das in allen Fällen auf Ihr eigenes Risiko.
Für fertiggestellte Vorhaben können Sie keinen Antrag mehr stellen. Ein Vorhaben gilt als fertiggestellt, sobald die mit dem Vorhaben installierte PV-Anlage an das Stromverteilnetz angeschlossen wurde. Erst nachdem Sie einen Antrag bei uns gestellt haben, dürfen Sie die PV-Anlage an das Stromverteilnetz anschließen lassen. Dies gilt für alle Vorhaben, unabhängig vom tatsächlichen Vorhabensbeginn und dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe, welche über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten wird. Förderungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019 abgegolten.