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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Kommune und Infrastruktur

Integration und gesellschaftliche Teilhabe – VwV Integrationsbeauftragte

  • Sie beschäftigen Integrationsbeauftragte bei Landkreisen, Städten oder Gemeinden

  • Sie erhalten dafür einen Zuschuss entsprechend der Förderbedingungen gem. VwV-Integrationsbeauftragte

Zum Förderportal

Kurz erklärt

Erfolgreiche Integrationsarbeit setzt voraus, dass sie an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert wird. Das Land Baden-Württemberg fördert deshalb kommunale Integrationsbeauftragte, die die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration in den Kommunen fördern.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern die Beschäftigung von Integrationsbeauftragten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure

  • Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes

  • Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans

  • Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste

  • Information in den zuständigen Gremien der Kommune

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

Wir fördern Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (kurz: Kommunen).

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Kommunen ab 20.000 Einwohnern können jährlich maximal 20.000 € für einen Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) des oder der Integrationsbeauftragten erhalten.

    Bei einem geringeren Stellenumfang, mindestens jedoch 0,5 VZÄ, entspricht die Höhe des Zuschusses prozentual dem Stellenumfang. Eine Vollzeitstelle kann grundsätzlich auf zwei Integrationsbeauftragte mit einem Umfang von jeweils 0,5 VZÄ aufgeteilt werden; bei einem Stellenumfang zwischen 0,5 und einem VZÄ ist die Stelle nur mit einer Person besetzbar.

  • Kommunen ab 10.000 und unter 20.000 Einwohnern können jährlich maximal 10.000 € für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten erhalten. Die Stelle ist nicht teilbar.

  • Kommunen unter 10.000 Einwohnern können einmalig 10.000 € pro Jahr für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten für eine Laufzeit von drei Jahren erhalten (insg. maximal 30.000 € für drei Jahre). Die Stelle ist nicht teilbar. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Kommune bereits nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration oder nach der VwV Integrationsbeauftragte gefördert wurde.

Eine Kommune kann, wenn sie eine Förderung nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration erhalten hat, im Anschluss an den Ablauf der dort vorgesehenen dreijährigen Förderdauer die Verlängerung der Förderung um ein viertes Förderjahr beantragen. Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 25.000 € je Kommune für einen Stellenumfang von einem VZÄ. Wurde bisher eine Teilzeitstelle gefördert, entspricht die Höhe der Zuwendung prozentual dem bisher geförderten Stellenumfang. Hier sind jedoch die Nummern 9.1 bis 9.6 der VwV Integrationsbeauftragte (Übergangsvorschrift) zwingend zu beachten.

Wie geht es weiter?

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Die Antragsfrist für das Förderjahr 2021 endete am 15.11.2020.  Für dieses Förderprogramm können keine Anträge mehr stellen.

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