
Zuwendung für die praxisintegrierte Ausbildung von Erzieher*innen im Rahmen des Gute-KiTa-Gesetzes (Gute-KiTa-PiA)
Sie sind Träger von einer/mehreren Kindertageseinrichtung/en in Baden-Württemberg, die in der PiAPraxisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher Erzieher*innen ausbilden.
Sie haben die Ausbildungskapazität durch das zu fördernde neue Ausbildungsverhältnis im Verhältnis zum Vorjahr um mindestens einen Ausbildungsplatz in der PiA erhöht.
Dann erhalten Sie dafür einen Zuschuss entsprechend der Förderbedingungen der Gute-KiTa-PiA-Förderung-VwVVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.
Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Wir berücksichtigen alle von der Antragstellung umfassten Ausbildungsverhältnisse, die in der PiA beim jeweiligen Träger in Baden-Württemberg durchgeführt werden und den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechen.
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Wir berücksichtigen keine Ausbildungsverhältnisse in der PiA, die das Land oder der Bund durch andere Förderprogramme gefördert hat. Dies gilt für die Förderung von Ausbildungskosten, die dem Träger entstehen.
Bezuschussung der Ausbildungsvergütung von Personen, die Leistungen nach §§ 81, 82 ff. SGBSozialgesetzbuch III (Umschulung) beziehen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind Träger von einer oder mehreren Kindertageseinrichtung/en in Baden-Württemberg, die Fachkräfte im Rahmen der PiA in Baden-Württemberg ausbilden.
Das Ausbildungsverhältnis, für das eine Förderung beantragt wird, wird im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung nach der BKSPIT-VOVerordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik-Berufskollegs, in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Baden-Württemberg durchgeführt.
Sie beschäftigen die Schülerin/den Schüler im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig und gruppieren sie/ihn analog zum Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes Besonderer Teil Pflege ein.
Eine Anrechnung auf den Mindestpersonalschlüssel ist im Förderzeitraum nicht möglich.
Der in der Praxis in dem geförderten Ausbildungsverhältnis ausgebildete Schüler oder die entsprechende Schülerin wird an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) – Berufskolleg – ausgebildet und hat im Rahmen der Ausbildung kein Schulgeld an die Schule zu entrichten.
Die Ausbildungskapazität des Trägers in der PiA wird durch das geförderte neue Ausbildungsverhältnis im Verhältnis zum vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses liegenden Vorjahr um mindestens einen Ausbildungsplatz in der PiA erhöht.
Die Anleiterin oder der Anleiter in der Kindertageseinrichtung muss über einen Berufsabschluss nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen.
Das bieten wir Ihnen an:
Wir gewähren die Zuwendungen in Form von Zuschüssen zu den Ausbildungskosten im Wege der Festbetragsfinanzierung. dazu müssen die Zuwendungsvoraussetzungen als Projektförderung vorliegen.
Die Förderung erfolgt in zwei Tranchen. Der jeweilige Förderzeitraum umfasst für die
- 1. Tranche das erste und zweite Ausbildungsjahr im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2022
und für die
- 2. Tranche das erste und einen Teil des zweiten Ausbildungsjahres im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2023.
Die Höhe des pauschalen Zuschusses zu der Ausbildungsvergütung richtet sich am Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes, Besonderer Teil Pflege aus. Seine Höhe beträgt (pro Monat und auszubildender Person) für
- das erste Ausbildungsjahr 1.350 € und
- das zweite Ausbildungsjahr 1.500 €.
Häufige Fragen
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Ja. Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung darf die Zuwendung auch für solche Ausbildungsverhältnisse bewilligt werden, die vor der Antragstellung und Bewilligung bereits begonnen wurden. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers.
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Die Auszahlung der Zuwendung durch die L‑Bank erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids im Zeitraum der jeweiligen Bewilligungsdauer im halbjährlichen Auszahlungsrhythmus beginnend mit dem 01.03.2021 (1. Tranche) und dem 01.03.2022 (2. Tranche) in Höhe von jeweils sechs Monatsbeträgen je Ausbildungsverhältnis.
Die Schlusszahlung erfolgt, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung reichen Sie am Ende des Bewilligungszeitraums elektronisch unter der E-Mail-Adresse pia@l-bank.de bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein – spätestens bis zum 01.10.2022. Das Verwendungsnachweisformular stellen wir zur gegebenen Zeit auf dieser Seite zur Verfügung.
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Als freier oder privatgewerblicher Träger einer Kindertageseinrichtung stellen Sie den Antrag für Ihre Kindertageseinrichtung(en) für die Gute-KiTa-PiA-Förderung direkt bei uns.
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Gelingt eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten um mindestens einen Ausbildungsplatz in der PiA im Verhältnis zum Vorjahr (Jahr vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses), dann können wir für das betreffende Ausbildungsverhältnis eine Förderung gemäß der Gute-KiTa-PiA-Förderung-VwV gewähren, vorausgesetzt
- es handelt sich um eine praxisintegrierte Ausbildung nach der BKSPIT-VO,
- Sie beziehen für dieses Ausbildungsverhältnis keine Leistungen nach §§ 81, 82 ff. SGB III (Umschulung),
- Sie beschäftigen den Schüler oder die Schülerin im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig und gruppieren ihn/sie analog zum Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes Besonderer Teil Pflege ein,
- im Förderzeitraum erfolgt keine Anrechnung auf den Mindestpersonalschlüssel,
- der Schüler/die Schülerin wird an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) – Berufskolleg – ausgebildet,
- der Schüler/die Schülerin muss im Rahmen der Ausbildung kein Schulgeld an die Schule entrichten,
- die Anleiterin/der Anleiter in der Kindertageseinrichtung verfügt über einen Berufsabschluss nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Kindertagesbetreuungseinrichtung,
- es wird keine andere Bundes- oder Landes-Förderung für das betreffende Ausbildungsverhältnis gewährt.
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Die Förderung setzt voraus, dass von den Schüler*innen kein Schulgeld erhoben wird. Die Schüler*innen müssen also kein Schulgeld bezahlen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Schulgeld ggf. z. B. vom Träger der Einrichtung als Eigenanteil übernommen wird.
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Die Schüler*innen sind hinsichtlich der Höhe der Vergütung einschließlich der Jahressonderzahlung so zu stellen wie Schüler*innen, die im Rahmen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) in der PiA zur Erzieherin oder zum Erzieher ausgebildet werden.