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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Häufige Fragen

Schlussabrechnung Außerordentliche Wirtschaftshilfen Corona

Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden. Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben. Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung ist grundsätzlich abgelaufen. Am 30. September 2024 endete die letzte Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen, für die eine Fristverlängerung beantragt wurde.

Wichtige Hinweise für prüfende Dritte

Prüfung von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung wurde von Ihnen bereits eingereicht. Diese befindet sich in der Prüfung durch die L-Bank. Werden in diesem Zusammenhang in einem Vorgang die Fixkostenpositionen näher geprüft, werden Sie über das vom Bund bereitgestellte Portal (PEGA) gegebenenfalls von uns gebeten, hinsichtlich der Prüfung der Fixkostenpositionen eine tabellarische Aufstellung der einzelnen Rechnungspositionen sowie Nachweise einzureichen. Dazu finden Sie nachfolgend einige Informationen zu häufigen Fragen sowie die Mustervorlage für die Aufstellung der Fixkostenpositionen.

 

Wichtiger Hinweis: Auf dem vom Bund bereitgestellten Portal (PEGA) können ausschließlich Dateien im PDF-Format hochgeladen werden. Nach dem Ausfüllen der Mustervorlage ist aus dieser eine PDF-Datei zu generieren und diese anschießend als Anlage zur Antwort auf die Rückfrage beizufügen.

Fragen und Antworten zur Prüfung der Fixkostenpositionen

Die Gesamtfixkosten beziehen sich hier immer nur auf eine angefragte Fixkostenposition in einem Hilfsprogramm. Je Fixkostenposition werden alle zugehörigen Fixkosteneinzelpositionen des jeweiligen Hilfsprogramms addiert (siehe Beispiel).  
Beispiel: Für die Fixkostenposition 10 ist in der Überbrückungshilfe 3 (ÜBH3) für März 2021 ein Betrag von 1.400,00 Euro, für April 2021 ein Betrag von 3.500,00 Euro und im Juni 2021 ein Betrag von 2.800,00 Euro angegeben worden. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 7.700,00 Euro für die Fixkostenposition 10 in der ÜBH3. Unter Anwendung der 5 %-Nachweispflicht sind in diesem Fall für mindestens 385,00 Euro geeignete Nachweise / Belege einzureichen.
Achtung: Unabhängig der Nachweispflicht sind alle Fixkosteneinzelpositionen, die die Gesamtsumme ergeben, in die Mustervorlage einzutragen.

Nein, zum Nachweis von mindestens 5% des Gesamtbetrages der angefragten Fixkostenposition können eine oder mehrere Nachweise / Belege eingereicht werden.

Nein, die konkreten Nachweise / Belege sind frei wählbar. Es sind insgesamt aber mindestens 5% des Gesamtbetrages der angefragten Fixkostenposition abzubilden.

Die Pflicht zur tabellarischen Auflistung und der damit verbundenen Nachweispflicht von mindestens 5 % des Gesamtbetrages der aufgeführten Fixkosteneinzelpositionen gilt nur für die explizit angeforderten Fixkostenpositionen.

Im Bundesportal können ausschließlich Dateien im PDF-Format hochgeladen werden. Nach dem Ausfüllen der vorliegenden Mustervorlage ist aus dieser eine PDF-Datei zu generieren. Die Nachweise / Belege sowie die Mustervorlage sind schließlich als PDF-Anhang im Bundesportal der Antwort auf die Rückfrage beizufügen.  
Die Nachweise / Belege können auch als gut lesbare Screenshots (Snips), in der Mustervorlage in dem jeweiligen Tabellenblatt neben oder unter der Tabelle eingefügt werden.

Es gelten die nachstehenden inhaltlichen Anforderungen an die Nachweise / Belege:

Eine Quittung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Quittungsbetrag
  • Zahlungsempfänger
  • Zahlungspflichtiger
  • Leistungsbeschreibung
  • Zahlungsdatum

Eine Rechnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Rechnungsbetrag
  • Zahlungsempfänger
  • Zahlungspflichtiger
  • Leistungsbeschreibung
  • (Voraussichtlicher) Leistungszeitraum
  • Rechnungsdatum

Überbrückungshilfen

Mustervorlage für die Aufstellung der Fixkostenpositionen

Die Mustervorlage für die Aufstellung der Fixkostenpositionen in den einzelnen Fördermonaten steht nachstehend zum Download bereit:

  • Aufstellung Nachweis Fixkostenposition

    In dieser Tabelle können Sie die Zusammenstellung der Fixkosten vornehmen.

    Gültig
    Eingestellt am 11.06.2024
    Gültig ab 11.06.2024
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