Haben Sie ein Erinnerungsschreiben zu Ihrer Soforthilfe Corona erhalten, weil Sie der Aufforderung zur Rückmeldung im Herbst 2021 bisher nicht nachgekommen sind?
Dann sind Sie dazu verpflichtet, bis spätestens zum 31. Januar 2024 am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. In diesem Rückmeldeverfahren teilen Sie uns mit, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe Corona besteht. Sie können Ihren Rückzahlungsbedarf eigenständig berechnen oder auch direkt in unserer Online-Anwendung ermitteln.

Soforthilfe Corona
Rückmeldeverfahren
Rückmeldeverfahren
Schritt-für-Schritt durch unsere Online-Anwendung
Ihnen steht eine Online-Anwendung zur Rückmeldung zur Verfügung. Bitte gehen Sie wie folgt vor:
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1.
Rufen Sie unsere Online-Anwendung auf.
Öffnen Sie die Internetadresse https://online-anwendung.l-bank.de
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2.
Registrieren Sie sich.
Registrieren Sie sich als Einzelperson oder als Unternehmen, je nachdem, in welcher Form Sie den Antrag auf Soforthilfe Corona gestellt haben.
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3.
Bestätigung der Registrierung
Sie erhalten eine Aufforderung zur Bestätigung der Registrierung. Folgen Sie dabei der Anleitung und schließen Sie Ihre Registrierung damit vollständig ab.
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4.
Anmelden in der Online-Anwendung
Melden Sie sich in der Online-Anwendung an.
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5.
Erfassen Sie Ihre Rückmeldung
Folgen Sie der Anleitung in der Online-Anwendung und geben Sie die geforderten Informationen ein (= Rückmeldung).
Häufige Fragen
Allgemeine Informationen zum Rückmeldeverfahren
Sie haben 2020 eine Soforthilfe Corona erhalten. Im Herbst 2021 haben wir Sie angeschrieben und Sie um eine Rückmeldung gebeten. Wir haben bisher keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Wir bitten Sie deshalb letztmalig um Rückmeldung bis spätestens zum 31. Januar 2024. Wenn Sie Ihre Rückmeldung nicht bis zu diesem Termin abgeben, müssen Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen.
Sie müssen Ihre Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft unter anderem auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn sich dieser rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet.
Ja. Sie sind in jedem Fall zu einer Rückmeldung verpflichtet. Auch dann, wenn kein Rückzahlungsbedarf besteht. Wenn Sie Ihre Rückmeldung nicht bis zum 31. Januar 2024 abgeben, müssen Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen.
Auch wenn Sie und/oder Ihr Unternehmen sich in Insolvenz befinden/befindet oder befunden haben/hat, sind Sie bzw. Ihr Unternehmen zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren verpflichtet. Bitte nehmen Sie erforderlichenfalls für das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Insolvenzverwalter Kontakt auf.
Sie müssen sich bis spätestens zum 31. Januar 2024 zurückmelden. Diese Rückmeldung ist ausschließlich über die Online-Anwendung möglich.
Wenn Sie sich nicht zurückmelden, müssen Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen. Wenn Sie keine Rückmeldung abgeben, kann dies außerdem unter Umständen strafrechtlich relevant sein.
Häufige Fragen
Ablauf des Rückmeldeverfahrens
Ihnen steht eine Online-Anwendung zur Rückmeldung zur Verfügung. Bitte gehen Sie wie folgt vor:
1. Öffnen Sie die Internetadresse https://online-anwendung.l-bank.de/
2. Registrieren Sie sich.
3. Sie erhalten eine Aufforderung zur Bestätigung der Registrierung. Folgen Sie dabei der Anleitung und schließen Sie Ihre Registrierung damit vollständig ab.
4. Melden Sie sich in der Online-Anwendung an.
5. Folgen Sie der Anleitung in der Online-Anwendung und geben Sie die geforderten Informationen ein (= Rückmeldung).
Nach Ihrer Rückmeldung sehen Sie in der Online-Anwendung eine Bestätigung, dass Ihre Rückmeldung erfolgreich war.
Fall 1:
Sie haben Ihre Soforthilfe Corona bereits vollständig zurückbezahlt. Sie müssen deshalb nichts weiter tun.
Fall 2:
Sie haben bereits am Rückmeldeverfahren zum Jahreswechsel 2021/ 2022 teilgenommen oder der L-Bank anderweitig einen Rückzahlungsbedarf mitgeteilt. Sie müssen deshalb nichts weiter tun.
Fall 3:
Sie haben eine Soforthilfe Corona erhalten, aber nicht am Rückmeldeverfahren zum Jahreswechsel 2021/ 2022 teilgenommen und der L-Bank auch nicht anderweitig einen Rückzahlungsbedarf mitgeteilt. Dennoch haben Sie kein Erinnerungsschreiben erhalten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die Hotline der L-Bank (Telefonnummer 0721 150-1770).
Es handelt sich um kein Versehen. Sie müssen dann für jedes Schreiben eine Rückmeldung abgeben.
Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona mehrere Erinnerungsschreiben der L-Bank erhalten haben.
1. Mehrere Unternehmen oder Selbstständigkeiten, für die mehrere Soforthilfen Corona ausbezahlt wurden.
2. Ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit, für die mehrere Soforthilfen Corona ausbezahlt wurden. Der mögliche Höchstbetrag für die Unternehmensgröße wurde dadurch überschritten.
3. Ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit, für die mehrere Soforthilfen Corona ausbezahlt wurden. Der mögliche Höchstbetrag für die Unternehmensgröße wurde aber nicht überschritten.
Für jeden dieser Fälle finden Sie hier eine Anleitung.
Fall 1:
Sie haben mehrere Unternehmen oder Selbstständigkeiten, für die Sie jeweils eine Soforthilfe Corona ausbezahlt bekommen haben. Sie haben nun für jede dieser Soforthilfen Corona ein Erinnerungsschreiben erhalten. Das Rückmeldeverfahren muss für jede Soforthilfe Corona (jedes Erinnerungsschreiben) und jedes Unternehmen getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe Corona ausgezahlt wurde.
Bitte prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Unternehmen und Selbstständigkeiten voneinander unabhängig sind. Wenn es sich nicht um unabhängige Unternehmen handelt, sondern um verbundene Unternehmen, darf nur eine Soforthilfe Corona für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen Corona in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Geben Sie dafür bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen Corona einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe Corona im Rückmeldeverfahren an.
Für die eine Soforthilfe Corona, die Sie für den gesamten Unternehmensverbund in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, muss dieser im Rückmeldeverfahren angegeben werden.
Weitere Informationen zu verbundenen Unternehmen und Selbstständigkeiten finden Sie in den FAQ im Abschnitt „Formale Fördervoraussetzungen“. Zur Berechnung finden Sie Informationen in den FAQ im Abschnitt „Allgemeine Informationen“.
Fall 2:
Sie haben ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit und haben trotzdem mehrere Soforthilfen Corona erhalten. Durch die Ausbezahlung mehrerer Soforthilfen Corona wurde der Höchstbetrag für Ihr Unternehmen überschritten. Das heißt, Sie haben
- als Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mehr als 9.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mehr als 15.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten mehr als 30.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
Sie haben nun für jede ausbezahlte Soforthilfe Corona ein Erinnerungsschreiben erhalten. Das Rückmeldeverfahren muss für jede Soforthilfe Corona (jedes Erinnerungsschreiben) getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe Corona ausgezahlt wurde.
Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen Corona in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Geben Sie dafür bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen Corona einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe Corona im Rückmeldeverfahren an.
Für die eine Soforthilfe Corona, die Sie in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, muss dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe Corona angegeben werden.
Fall 3:
Sie haben ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit und haben trotzdem mehrere Soforthilfen Corona erhalten. Durch die Ausbezahlung mehrerer Soforthilfen Corona wurde der Höchstbetrag für Ihr Unternehmen nicht überschritten. Das heißt, Sie haben
- als Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nicht mehr als 9.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nicht mehr als 15.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten nicht mehr als 30.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen Corona zusammenrechnet.
Sie haben nun für jede ausbezahlte Soforthilfe Corona ein Erinnerungsschreiben erhalten. Das Rückmeldeverfahren muss für jede Soforthilfe Corona (jedes Erinnerungsschreiben) getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe Corona ausgezahlt wurde. Für jede Soforthilfe Corona muss berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Beim Ausfüllen der Berechnungshilfe müssen Sie beachten, dass sich die Zeiträume der Soforthilfen Corona überschneiden. Alle Einnahmen und Ausgaben in diesem „Überschneidungszeitraum“ dürfen nur bei einer Berechnung des Rückzahlungsbedarfs mit der Berechnungshilfe eingetragen werden. Sie können frei wählen, in welche Berechnungshilfe Sie jeweils die Einnahmen und Ausgaben eintragen.
Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, muss dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe Corona angegeben werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Berechnungshilfe in der Online-Anwendung zu benutzen. Damit werden Sie bei der Berechnung von einem möglichen Rückzahlungsbedarf unterstützt. Die Nutzung der Berechnungshilfe ist jedoch freiwillig. Sie können Ihre Rückmeldung auch ohne Nutzung der Berechnungshilfe abgeben.
Ja. Bitte beachten Sie, dass Sie auch dann zur Rückmeldung verpflichtet sind, wenn kein oder ein sehr niedriger Rückzahlungsbedarf besteht.
Falls Ihre nachträgliche Selbstüberprüfung ergibt, dass kein Rückzahlungsbedarf besteht, geben Sie in Ihrer Rückmeldung einen Rückzahlungsbedarf in Höhe von 0,00 Euro an.
Falls Sie die Berechnungshilfe benutzt haben, klicken Sie am Ende der Berechnung auch bei einem Rückzahlungsbedarf von 0,00 Euro auf „Absenden“.
Falls Ihre nachträgliche Selbstüberprüfung ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf von wenigen Euro besteht, geben Sie in Ihrer Rückmeldung diesen Betrag im Feld Rückzahlungsbedarf an.
Falls Sie die Berechnungshilfe benutzt haben, klicken Sie am Ende der Berechnung auch bei einem Rückzahlungsbedarf von wenigen Euro auf „Absenden“.
Nein. Im Rahmen der Rückmeldung benötigt die L-Bank grundsätzlich keine Nachweise und es müssen auch keine Belege eingereicht werden.
Sie müssen aber alle gemachten Angaben im Falle einer späteren Prüfung belegen können. Bewahren Sie beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Betrachtungszeitraum Ihrer Soforthilfe Corona auf. Sie können auch Unterlagen wie beispielsweise Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge aufbewahren. Wenn Sie Ausgaben und Einnahmen anteilig ansetzen, müssen Sie die Berechnung der Anteile dokumentieren. Bitte bewahren Sie auch einen Ausdruck der Berechnungshilfe und der Rückmeldung auf.
Bitte bewahren Sie die Informationen zehn Jahre lang auf.
Häufige Fragen
Technische Informationen zum Rückmeldeverfahren
Eine Rückmeldung kann nur über die Online-Anwendung erfolgen. Es ist nicht möglich, die Daten per Fax, per Post oder telefonisch an die L-Bank zu übermitteln.
Falls Ihnen kein Onlinezugang zur Verfügung steht, müssen Sie einen Onlinezugang von Freunden oder Bekannten oder einen frei zugänglichen Onlinezugang wie beispielsweise in einer öffentlichen Bibliothek nutzen.
Mit einer Zwei-Faktor-AuthentifizierungDie Zwei-Faktor-Authentifizierung stellt neben dem Login eine weitere Sicherheitsstufe dar. Sie besteht hier aus der Abfrage eines weiteren Passworts, das nur für diesen einen Login generiert wird. Das Passwort erhalten Sie über eine Authentifizierungs-App. können Sie Ihre Identität neben dem Benutzernamen und Kennwort mit einem zusätzlichen Sicherheitsmerkmal bestätigen. Für die Online-Anwendung der L-Bank ist ein OTP (One Time Password = Einmal-Passwort) als zusätzliches Sicherheitsmerkmal erforderlich. Zur Erzeugung solcher Einmalpasswörter benötigen Sie einen OTP-Generator, den Sie als App auf Ihrem Smartphone installieren können.
In der Online-Anwendung wird Ihnen zur Einrichtung der Zwei-Faktor Authentifizierung ein QR-Code angezeigt. Scannen Sie diesen bitte mit der von Ihnen installierten OTP App, um Ihr Smartphone zu koppeln. Geben Sie anschließend das in der App angezeigte Einmalpasswort in der Online-Anwendung ein. Sie werden künftig bei jeder Anmeldung aufgefordert ein Einmalpasswort einzugeben, das von der OTP App generiert wird.
Mehr Informationen finden Sie in unserer Erklärung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Sie finden Ihre Steuernummer oben links auf Ihrem Steuerbescheid. Die Steuernummer hat 10 Stellen (Beispiel: 12345/67890).
Ihre Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuer-ID hat 11 Stellen (Beispiel: 99 999 999 999).
Sollten Sie Ihre Steuernummer oder Ihre Steuer-ID trotzdem nicht finden, können Sie sich an Ihr Finanzamt wenden.
Nach der Absendung ist in der Online-Anwendung keine Korrektur Ihrer angegebenen Daten mehr möglich. Sollten Sie nach der Absendung Korrekturbedarf feststellen, melden Sie sich bitte über unsere Hotline oder über die Online-Anwendung.
Falls Ihre Fragen zum Rückmeldeverfahren mit den FAQ nicht beantwortet wurden, wenden Sie sich telefonisch an die Hotline der L-Bank mit der Telefonnummer 0721 150-1770. Sie können uns auch Fragen über die Online-Anwendung zukommen lassen.
Häufige Fragen
Allgemeine Informationen zu Rückzahlungsbedarf und Berechnungshilfe
Sie müssen Ihre Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.
Das betrifft unter anderem auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Sollte sich der im Antrag angegebene erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent im Fünfmonatszeitraum) rückwirkend als zu hoch herausstellen, kann sich daraus aber ein Rückzahlungsbedarf ergeben.
Wurde die Soforthilfe Corona wie beantragt bewilligt, kann sich also aus verschiedenen Gründen ein Rückzahlungsbedarf ergeben. Zum Beispiel, weil nachträglich festgestellt wird, dass die Kosten im Betrachtungszeitraum geringer waren als bei Antragstellung erwartet, oder die Einnahmen höher ausfielen.
Ein Rückzahlungsbedarf ergibt sich auch dann, wenn andere Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Bitte prüfen Sie daher auch den Abschnitt „Formale Fördervoraussetzungen“ dieser FAQ.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller versichert haben, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Gleiches gilt für die nachträglichen Selbstüberprüfungen. Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht können als (versuchter) Betrug gewertet werden. Der Subventionsbetrugstatbestand (§ 264 StGB) sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe Corona ist in diesen Fällen vollständig zurückzuzahlen.
Bei der Antragstellung für die Soforthilfe Corona musste versichert werden, dass durch die Corona Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind, welche die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (in Ausnahmefällen fünf Monate) aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken = Liquiditätsengpass.
Die Höhe der ausgezahlten Soforthilfe Corona orientierte sich an diesem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Betrachtungszeitraum. Der Liquiditätsengpass wurde auf der Basis des voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für den Betrachtungszeitraum ermittelt.
Sie sind verpflichtet, Ihre damals getroffenen Zukunftsprognosen nachträglich nochmals mit der eingetretenen Situation zu vergleichen. Mit der Berechnungshilfe können Sie prüfen, ob der Liquiditätsengpass tatsächlich in der erwarteten Höhe aufgetreten ist.
Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Er kann grundsätzlich nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden.
Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums aber auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.
Beispiel für die Ermittlung des Betrachtungszeitraums: Antragstellung am 20. April 2020
1. Option ab Antragstellung: 21. April – 20. Juli 2020
2. Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020
In der Online-Anwendung können Sie in der Berechnungshilfe das Datum Ihres Antrags angeben. Dort können Sie auch auswählen, ob der Betrachtungszeitraum am Tag nach der Antragstellung beginnen soll. Oder ob er auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden soll.
Für den Fall von mehr als einer Antragstellung, können Sie sich bei der Festlegung Ihres Betrachtungszeitraums auf die frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Die frühere Antragstellung muss durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegt werden können. Diese Regelung gilt auch für Anträge, die zunächst – vor allem aus formalen Gründen wie beispielsweise einer fehlenden Ziffer in der IBAN – abgelehnt wurden, woraufhin kein Widerspruch eingelegt wurde, sondern ein neuer Antrag gestellt wurde.
Für den Fall, dass ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden. Diese zusätzlichen Monate werden in der Berechnungshilfe automatisch angezeigt, wenn Sie angeben, dass Sie einen Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent erhalten haben.
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum liegen. Außerdem werden grundsätzlich nur verursachte, fällige und geleistete Zahlungen berücksichtigt.
Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden. Nicht einzubeziehende Positionen, wie beispielsweise Abschreibungen, sind jedoch trotzdem nicht berücksichtigungsfähig. Diese Wahlmöglichkeit kann vor allem bei bilanzierenden Unternehmen zur Vereinfachung der Berechnung des Liquiditätsengpasses beitragen.
Einnahmen sind beispielsweise:
• Umsatzerlöse (abzüglich gegebene Skonti, Boni und Rabatte)
• Erlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten
• Sonstige Zinsen und ähnliche Erlöse wie aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens und Umlaufvermögens
• Erlöse aus Vermietung und Verpachtung
Mitgliedsbeiträge sind ebenfalls Einnahmen. Sollte aufgrund der Corona-Pandemie Mitgliedern eindeutig und nachweisbar eine kostenlose Vertragsverlängerung gewährt worden sein, müssen Mitgliedsbeiträge in der der Verlängerung entsprechenden Höhe nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet wurden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben wurden.
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.
Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein. Wurden Kosten eingespart oder durch andere Hilfsgelder abgedeckt, sind diese in Höhe der Einsparung nicht zu berücksichtigen.
Ausgaben dürfen nur mit einbezogen werden, wenn sie den regelmäßigen Ausgaben für den angegebenen Zweck entsprechen oder erforderlich waren, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Das heißt, auch Investitionskosten im Betrachtungszeitraum können berücksichtigt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während des Betrachtungszeitraums notwendig waren – beispielsweise Investitionen in Hygienemaßnahmen oder Lieferservices.
Ausgaben, die sich in einen betrieblichen und nicht betrieblichen Teil aufteilen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (beispielsweise Fahrzeug oder Internet). Wenn Sie Ausgaben und Einnahmen anteilig ansetzen, bewahren Sie die Berechnung der Anteile bitte in Ihren Unterlagen auf.
Ausgaben sind beispielsweise:
• Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren (abzüglich erhaltene Boni, Skonti und Rabatte)
• Miete/Pacht (ein Mieterlass ist zu berücksichtigen)
• Energiekosten
• Wartung, Reparatur, Instandhaltungen
• Kosten für beispielsweise Versicherungen oder Beiträge, die einmalig für mehrere Monate entrichtet werden, können entweder zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt oder auf die entsprechenden Monate, für die die Zahlung erfolgt ist, verteilt werden.
• Werbe -und Reisekosten
• Buchführungs- und Beratungskosten
• Bürobedarf
• Zinsen (zum Beispiel für Darlehen, Kredite, Kontokorrent) und Leasing
• Planmäßige Tilgung (für Darlehen, Kredite) nach Ausschöpfung von Stundungsmöglichkeiten
Personalkosten des Unternehmens sind ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz) in Anspruch genommen wurden.
Gehälter der geschäftsführenden Personen in Kapitalgesellschaften können im Rahmen der Personalkosten berücksichtigt werden. Hierfür muss ein Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bestehen.
Bei der Berechnung des möglichen Rückzahlungsbedarfs kann als Kosten bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.
Als Einnahmen nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
• liquide Rücklagen des Betriebs
• Steuererstattungen
Spenden zählen nicht als Umsatz, da diese keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind. Eine Ausnahme besteht bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen.
Einnahmen aus dem Verkauf von betrieblichem Sachvermögen müssen nicht angerechnet werden.
Als Ausgaben nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
• Abschreibungskosten
• In den Betrachtungszeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig wurden. Dies gilt nicht, wenn bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt wird.
• Alle Kosten, die nicht planmäßig anfallen oder Kosten, die künstlich in den Betrachtungszeitraum vorgezogen, beziehungsweise in diesem künstlich generiert wurden (beispielsweise Investitionen in Betriebsausstattung, die nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, verfrüht abgerechnete Kosten oder kalkulatorische Kosten).
• Steuern (Ausnahme betriebliche Kfz-Steuer und Grundsteuer)
• Tantiemen und Prämien
• Bußgelder
Bei verbundenen Unternehmen sind konsolidierte Zahlen zu verwenden. Einnahmen und Ausgaben, die sich aus den Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
Bitte wenden Sie sich telefonisch an die Hotline der L-Bank mit der Telefonnummer 0721 150-1770. Sie können uns auch Fragen über die Online-Anwendung zukommen lassen.
Häufige Fragen
Formale Fördervoraussetzungen
Die Soforthilfe Corona kann nur von gewerblichen Unternehmen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstlerinnen und Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei in Anspruch genommen werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die Soforthilfe Corona ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Hauptsitz bereits bei Antragstellung nicht in Baden-Württemberg lag. Die Soforthilfe Corona ist anteilig zurückzuzahlen, wenn der Hauptsitz in Baden-Württemberg innerhalb des Betrachtungszeitraums aufgegeben wurde.
In der Berechnungshilfe muss angegeben werden, ob der Hauptsitz in Baden-Württemberg lag. Falls der Hauptsitz außerhalb Baden-Württembergs lag, muss im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in voller Höhe oder für einen Teil der ausgezahlten Soforthilfe Corona angegeben werden.
Außerdem sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren, anspruchsberechtigt.
Insgesamt muss die Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlt werden, wenn die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Entsprechendes ist im Rückmeldeverfahren anzugeben
Eine Anspruchsberechtigung liegt nur vor, soweit
• Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind.
oder
• Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb tätig sind.
Das heißt, für Unternehmen (mit Beschäftigten), die im Nebenerwerb geführt werden, liegt grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung für die Soforthilfe Corona vor. Sie müssen jedoch wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sein.
Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe sind im niedrigschwelligen Nebenerwerb nicht förderfähig. Für eine Anspruchsberechtigung muss bei Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe entsprechend der geltenden Richtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest ein Drittel des Gesamteinkommens oder der überwiegende Teil des Gesamteinkommens (also mindestens 51 Prozent) aus der Selbständigkeit stammen.
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche und dauerhafte Tätigkeit oder kein Haupterwerb vorlag, muss die Soforthilfe Corona zurückbezahlt werden.
Auch Vereine und gemeinnützige Sozialunternehmen sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, soweit diese wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.
Vereine sind daher beispielsweise nicht anspruchsberechtigt, wenn sie sich überwiegend über Mitgliedsbeiträge finanzieren und der wirtschaftlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einrichtung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche und dauerhafte Tätigkeit vorlag, muss die Soforthilfe Corona zurückbezahlt werden.
Für Unternehmen, bei denen sich mindestens 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden, liegt keine Anspruchsberechtigung vor.
Unternehmen, die überwiegend in den Bereichen Primärerzeugung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (= Agrarsektor), Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe Corona vorlag.
Diese Unternehmen sind ebenso wie alle anderen Unternehmen nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie mit Ihrer Selbstständigkeit wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Soloselbstständige tätig sind.
Landwirtschaftliche Betriebe, die zur Einkommensdiversifizierung neben der Landwirtschaft zusätzlich einen Nebenbetrieb betreiben, der dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist und diesem dient, konnten die Soforthilfe Corona für die „Landwirtschaft“ beantragen, sofern die Voraussetzungen an den Liquiditätsengpass für den Gesamtbetrieb (Landwirtschaft und Nebenbetrieb) erfüllt sind.
Nein, für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten liegt nur einmalig eine Anspruchsberechtigung auf Soforthilfe Corona des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg vor. Es darf nicht für jede Betriebsstätte eine Soforthilfe Corona in Anspruch genommen werden, auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Die Soforthilfe Corona sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Soweit bereits für das Unternehmen oder die Selbstständigkeit oder für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde, liegt keine weitere Anspruchsberechtigung vor.
Solche Unternehmen dürfen nur eine Soforthilfe Corona für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie können eine Soforthilfe Corona insgesamt bis zu der für die Größe des Gesamtunternehmens vorgegebenen Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen eine Soforthilfe Corona für alle verbundenen Unternehmen in Anspruch nehmen.
Für einen Unternehmensverbund sowie für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten darf nur eine Soforthilfe Corona beantragt werden und folglich darf auch nur eine Auszahlung behalten werden.
Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen Corona in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Dafür müssen Sie bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen Corona einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe Corona im Rückmeldeverfahren angeben.
Für die eine Soforthilfe Corona, die Sie in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, muss dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe Corona angegeben werden.
Sie sind, beziehungsweise haben Partner- oder verbundene Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind.
Bei Partnerunternehmen entsteht die Partnerschaft, ohne dass ein Unternehmen dabei mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Kontrolle über das andere ausübt, das heißt, die Beteiligung ist größer 25 Prozent, aber kleiner 50 Prozent.
Bei verbundenen Unternehmen wird die Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten, oder ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss (= Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen ausüben.
In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des betrachteten Unternehmens einberechnet werden.
Unternehmensverbünde können auch durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen begründet werden.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG).
Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung war.
Bitte beachten Sie:
Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne des Programms vorlag.
Die einmalige Soforthilfe Corona ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt maximal:
• 9.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)),
• 15.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
• 30.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)
Die konkrete Höhe der Soforthilfe Corona orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei (in Ausnahmefällen fünf) auf die Antragstellung folgenden Monate.
Die Soforthilfe Corona konnte nur von Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten in Anspruch genommen werden. Außerdem war die Höhe der Soforthilfe Corona gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten. In der Berechnungshilfe müssen Sie deshalb angeben, wie viele Beschäftigte Ihr Unternehmen bei Antragstellung hatte.
Wenn Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 50 Beschäftigte hatte, muss die Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlt werden. Wenn die maximale Höhe der Soforthilfe Corona für Ihre Unternehmensgröße überschritten wurde, muss die Soforthilfe Corona teilweise zurückbezahlt werden.
Berechnung:
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip: Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei saisonal stark schwankenden Beschäftigtenzahlen kommt es auf den Jahresdurchschnitt an.
Das Ergebnis der Berechnung darf immer aufgerundet werden. Beispielsweise können 5,1 VZÄ auf 6 VZÄ aufgerundet werden.
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
• Lohn- und Gehaltsempfänger,
• für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
• Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub,
• mitarbeitende Eigentümerinnen und Eigentümer,
• Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Unternehmen steht es frei, ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anzurechnen.
Nicht einberechnet werden:
• Beschäftigte im Elternurlaub
• Beschäftigte nach § 16 e und 16 i SGB II
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
• Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
• bis 30 Stunden = Faktor 0,75
• über 30 Stunden = Faktor 1
• auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
• Saison AK = Faktor (Anzahl Arbeitstage/ 225)
(Beispiel: 115 Tage = Faktor 0,5, 70 Tage = Faktor 0,3)
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (PDF).
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Die Soforthilfe Corona ist zurückzuzahlen, wenn Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger ihre Geschäftstätigkeit vor dem Ende des Betrachtungszeitraums dauerhaft eingestellt haben. Das gilt für freiwillige Geschäftsaufgaben und für Insolvenzen.
Die Soforthilfe Corona ist vollständig zurückzuzahlen, wenn bereits bei Antragstellung eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Insolvenz vorlag. Die Soforthilfe Corona ist anteilig zurückzuzahlen, wenn die freiwillige Geschäftsaufgabe oder die Insolvenz innerhalb des Betrachtungszeitraums eingetreten ist.
In der Berechnungshilfe muss angegeben werden, ob die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt wurde. Falls die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt wurde, muss im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in voller Höhe oder für einen Teil der ausgezahlten Soforthilfe Corona angegeben werden.
Eine Kombination der Soforthilfe Corona mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.
Falls sonstige staatliche Hilfen in Anspruch genommen wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses und des Rückzahlungsbedarfs einzubeziehen.
Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ebenfalls bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses und Rückzahlungsbedarfs zu berücksichtigen.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe Corona schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme von beispielsweise der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Betrachtungszeiträume eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe Corona auf diese Hilfen.
Außerdem dürfen Kosten, die bei der Soforthilfe Corona zum Ansatz gebracht wurden, nicht nochmals als Kosten in anderen Programmen angesetzt werden.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (siehe Erläuterungen zu Betriebsstätten und verbundenen Unternehmen) reicht nicht aus.
Die Soforthilfe Corona wurde entweder als Beihilfe gemäß der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ oder als „De-minimis-Beihilfe“ ausgereicht. Diese Information können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid (unter I. Bewilligung) entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor veröffentlicht werden.
Die als Soforthilfe Corona bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.