Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Das Land Baden-Württemberg fördert, zum Teil zusammen mit dem Bund, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen der Kommunen. Damit möchte es vor allem Innenstädte und Ortszentren wiederbeleben, Brachflächen reaktivieren, den Wohnungsbestand sichern und die Rahmenbedingungen für private und gewerbliche Investitionen verbessern.
Es gibt zwei Förderprogramme:
- Landessanierungsprogramm (LSP)
- Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP)
Die Federführung für beide Programme liegt beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Aktuelle Fristen
Antragschluss für Projekte 2012: 31.10.2011
Wer wird gefördert?
- Städte und Gemeinden
- Zweckverbände und Planungsverbände
Was wird gefördert?
Gefördert werden städtebauliche Maßnahmen
- zur Entwicklung von Gebieten
- zur Sanierung von Gebieten
- zum Stadtumbau
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Gesamtmaßnahme
Gefördert wird das gesamte, mehrjährige Verfahren (im Sinne des Baugesetzbuches).
Die Stadt oder Gemeinde muss für das entsprechende Gebiet ein städtebauliches Gesamtkonzept vorlegen. In diesem Sanierungs- oder Entwicklungskonzept werden Ziele und die geplanten Maßnahmen aufgeführt.
Fördergebiet
Auf Grundlage des Konzeptes muss die Gemeinde das Gebiet als Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaugebiet im Sinne des Baugesetzbuches ausweisen.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden beispielweise Maßnahmen zur
- Reaktivierung von Brachflächen
- Wiederbelebung der Innenstädte und Ortszentren
- Erhaltung und Modernisierung des Wohnungsbestandes
- Verbesserung des Wohnumfeldes
- Stabilisierung und Aufwertung bestehender Gewerbegebiete
- ganzheitlichen ökologischen Erneuerung
Üblicherweise setzt sich das Verfahren aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen zusammen. Gefördert werden (jeweils in der Definition des Baugesetzbuches):
- Voruntersuchungen
- Vorbereitende Untersuchungen
- Durchführung (Festlegung des Sanierungsgebietes, Ordnungsmaßnahmen, Planungen)
- Baumaßnahmen
Welche Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Gesamtkonzeptes gefördert werden können, ist in den Städtebauförderungsrichtlinien genau aufgeführt, welche am Ende der Seite heruntergeladen werden können.
Das Förderprogramm knüpft an wesentlichen Begriffen des Baugesetzbuches (BauGB) an. Einschlägig ist hier vor allem das zweite Kapitel Besonderes Städtebaurecht.
Das Bundesministerium der Justiz stellt den Gesetzestext kostenlos im Internet zum Herunterladen bereit.
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Wie wird gefördert?
Die Städte und Gemeinden erhalten in der Regel anteilige Zuschüsse.
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Finanzierungsanteil
Die Städte und Gemeinden erhalten einen Zuschuss in Höhe von 60 % der förderfähigen Kosten der Gesamtmaßnahme. Für die Gesamtmaßnahme wird ein Förderrahmen festgesetzt.
Private Eigentümer
Die Gemeinden können die Fördermittel als Zuschuss oder als Darlehen an private Hauseigentümer oder Investoren im Fördergebiet weitergeben. Bauliche Maßnahmen an privaten Gebäuden sind in der Regel Aufgabe des Eigentümers. Daher können die Eigentümer die Förderung bei der Gemeinde beantragen.
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Verfahren
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Fördergelder erfolgen in einem mehrstufigen Verfahren.
Die L-Bank übernimmt die Auszahlung der Gelder.
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Die vier Stufen des Verfahrens
1. Antragstellung
Die Gemeinden beantragen die Aufnahme in das Förderprogramm beim zuständigen Regierungspräsidium.
2. Bewilligung
Das Regierungspräsidium prüft die Anträge und legt dann dem Wirtschaftsministerium eine Prioritätenliste vor. Das Wirtschaftsministerium entscheidet und stellt ein Jahresprogramm auf, in dem die geförderten Vorhaben mit den Fördermitteln aufgeführt sind. Auf Basis des Jahresprogramms erteilt das Regierungspräsidium die Bewilligungsbescheide.
3. Auszahlung
Die Gemeinden stellen beim Regierungspräsidium einen Antrag auf Auszahlung der bewilligten Fördermittel. Im Auftrag des Regierungspräsidiums zahlt die L-Bank die Fördermittel an die Gemeinden aus.
4. Verwendungsnachweis/Abrechnung
Die Gemeinden reichen spätestens 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme eine Abrechnung zur Prüfung beim Regierungspräsidium ein. Die Abrechnung entspricht dem Verwendungsnachweis des Haushaltsrechts.
Formulare
Auf der Website des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg können Sie alle Formulare für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung herunterladen.
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Richtlinien
Städtebauförderungsrichtlinien des Wirtschaftsministeriums (StBauFR)
Die aktuelle Richtlinien (vom 23.11.2006) können Sie am Ende der Seite herunterladen.
Weitere Informationen
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg informiert auf seiner Website ebenfalls über das Förderprogramm.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bietet ebenfalls Informationen zum Programm Städtebauliche Entwicklung- und Sanierung. Unter anderem können Sie dort das Merkblatt Programme der Städtebauförderung herunterladen.
Ansprechpartner für Fragen zum Programm allgemein, zur Antragstellung und Bewilligung
- Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Telefon: 0711 123-2175)
- Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen (jeweils Referat 22)
Ansprechpartner finden Sie auf der Website der Regierungspräsidien.
Downloads
Städtebau, PDF
(78 kB)
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien)
Kommune und Infrastruktur, PDF
(259 kB)
Broschüre
Ansprechpartner:
Martina Danielzik
Telefon:
0721 150-3747
Fax:
0721 150-1592
E-Mail:
martina.danielzik@l-bank.de
Für Fragen zur Auszahlung.

