Elterngeld
Mit der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Mit dieser Unterstützung sind die Familien für das erste Jahr nach der Geburt finanziell abgesichert. Vor allem, wenn sich durch die Betreuung des Kindes das verfügbare Haushaltseinkommen reduziert.
Änderungen für Geburten / Adoptionen ab 01.01.2013
Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 01.01.2013 geboren beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Vorgesehen sind vor allem Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden die neuen Regelungen zur Vereinfachung zu keinen nennenswerten Änderungen in der Elterngeldhöhe führen.
Den Wortlaut des Gesetzestextes finden sie hier.
Kernpunkte der Änderung
1. Bemessungszeitraum und Nachweis des Einkommens bei Selbstständigen
Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes bei Selbstständigen ist zukünftig grundsätzlich (bisher nur in Ausnahmefällen) das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes. Liegt in diesem Kalenderjahr ein Verschiebetatbestand vor, kann auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Verschiebetatbestände sind beispielsweise Mutterschutzzeiten oder der Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind. Die Verschiebung kann auch mehrfach erfolgen, wenn jeweils Verschiebetatbestände vorliegen. Dieser Bemessungszeitraum gilt auch, wenn zusätzlich eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb beziehungsweise Land- und Forstwirtschaft werden somit über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes, im Fall einer Verschiebung des Bemessungszeitraums durch einen früheren Steuerbescheid, nachgewiesen. Soweit dieser noch nicht vorliegt, kann der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid oder alternativ eine Aufstellung Ihrer Einkünfte aus selbsttändiger Tätigkeit getrennt nach Tätigkeiten im Bemessungszeitraum eingereicht werden. Das Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahmenüberschussrechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben grundsätzlich eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt wird. Auf Antrag werden die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt.
Beispiel
- Geburtsdatum des Kindes: 10.07.2013
- Selbstständige Arbeit: 10.05.2011 bis 09.07.2013
- Elterngeld für ein weiteres Kind:10.06.2012 bis 09.08.2012
Bemessungszeitraum:
A. Berücksichtigung des Verschiebetatbestandes wurde nicht beantragt.
- Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten ist das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes (hier: 01.01.2012 bis 31.12.2012)
B. Berücksichtigung des Verschiebetatbestandes wurde beantragt.
- Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor dem Verschiebetatbestand (hier: 01.01.2011 – 31.12.2011)
2. Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben für alle Elterngeldempfänger
Bisher wurden die tatsächlich geleisteten Steuern und Sozialabgaben bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs berücksichtigt. Zukünftig werden diese Abzüge pauschal ermittelt.
2.1. Pauschalierte Abzüge anhand von individuellen Abzugsmerkmalen
Die Höhe der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben wird neben der Höhe der Einkünfte durch individuelle Abzugsmerkmale bestimmt. Bei der Berechnung der Abzüge für Steuern sind dies:
- die Steuerklasse, gegebenenfalls nebst Faktor nach § 39f EStG
- die Kirchensteuerpflicht
- die Anzahl der Freibeträge für Kinder (für ältere Geschwister) und
- die Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der Höhe der bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale)
Die Daten werden bei Beschäftigten den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entnommen – bei Selbstständigen dem Steuerbescheid. Für alle Personen, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht waren, werden grundsätzlich die Abzüge für Steuern berücksichtigt, die sich aus der Steuerklasse IV ergeben. Dies gilt zum Beispiel bei Antragstellern mit selbstständigem Einkommen oder mit Einkommen, das im EU-Ausland versteuert wurde. Die Steuerklasse VI wird nicht berücksichtigt.
Abzugsmerkmale für Sozialabgaben sind die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
- Kranken-/Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
oder einer vergleichbaren Einrichtung, wie beispielsweise die Künstlersozialkasse, die landwirtschaftliche Alters- oder Rentenkasse.
Grundsätzlich sind die Abzugsmerkmale maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gültig waren. Bei Änderungen eines Merkmals innerhalb des Bemessungszeitraums ist das jeweilige Merkmal gültig, das in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat. Die so ermittelten Abzugsmerkmale werden auch zugrunde gelegt, wenn Abzüge für Einkommen im Bezugszeitraum ermittelt werden.
2.2. Abzüge für Steuern
Die Abzüge für Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) werden auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Berechnungsprogramms ermittelt. Basis ist die monatlich durchschnittliche Summe der Einkünfte aus den vier Einkunftsarten, die vom Antragsteller individuell zu versteuern sind. Individuelle Freibeträge (zum Beispiel erhöhter Werbungskostenabzug) finden dabei keine Berücksichtigung.
Für vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Beträge werden keine Steuerabzüge ermittelt.
2.3. Abzüge für Sozialabgaben
Bei Vorliegen einer Versicherungspflicht werden folgende pauschale Abzüge von den monatlich durchschnittlichen Einkünften ermittelt:
- 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung
- 10 Prozent für die Rentenversicherung
- 2 Prozent für die Arbeitsförderung
Es erfolgt keine Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat jedoch durch die Höchstgrenze des Elterngeldanspruchs keinen Einfluss auf die Elterngeldhöhe.
Bei der Berechnung des Abzugs für Sozialabgaben bleiben bestimmte Einnahmen unberücksichtigt, wie beispielsweise Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung („Minijob“). Bei Einnahmen, die vom Arbeitgeber nach der Gleitzone abgerechnet werden („Midijob“), erfolgt ein reduzierter Abzug für Sozialabgaben.
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Änderungen zum 01.01.2011
Zum 01.01.2011 traten einige Änderungen des Elterngeldes in Kraft, über die wir Sie im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend informieren möchten.
Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt erhalten. Und: Für die große Mehrheit der Elterngeldberechtigten ändert sich nichts.
Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet.
Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Möglicherweise können die Neuregelungen zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen.
Hinweis:
Haben Sie bereits einen Elterngeldbescheid von der L-Bank erhalten und sollte sich Ihr Elterngeldanspruch durch die nachfolgenden Regelungen ändern, ist eine Mitteilung Ihrerseits nicht erforderlich.
Änderungen beim Elterngeld zum 01.01.2011
Es ergeben sich folgende Änderungen:
- Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes
- Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten
- Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften
- Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen
1. Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes:
Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.
2. Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten:
1) Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
Hinweis:
Das Landeserziehungsgeld, das im Anschluss an das Elterngeld gewährt werden kann, wird - anders als das Elterngeld - auch weiterhin nicht als Einkommen auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Landeserziehungsgeld beziehen, verringert sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch nicht!
2) Sonderregelung Elterngeldfreibetrag:
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:
a) Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.
b) Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75 Euro bzw. erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Beispiel:
Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (zum Beispiel aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.
3) Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen:
Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.
3. Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
4. Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen:
Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
Mit der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt wird. Mit dieser Unterstützung sind die Familien für das erste Jahr nach der Geburt finanziell abgesichert. Vor allem, wenn sich durch die Betreuung des Kindes das verfügbare Haushaltseinkommen reduziert.
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Voraussetzungen für einen Anspruch
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht, und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Staatsangehörigkeit / Ausnahmen
- Kindschaftsverhältnis des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes zum Antragsteller / Betreuung des Kindes im gemeinsamen Haushalt
- Zulässige Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Staatsangehörigkeit / Ausnahmen
Anspruch auf Elterngeld hat neben anderen Voraussetzungen, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Anspruch auf Elterngeld kann auch haben, wer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen einer Entsendung ins Ausland durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn oder wegen einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Missionar oder Missionarin vorübergehend weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dasselbe gilt auch für die mit dem Entsandten oder Entwicklungshelfer in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner.
EU-/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR können unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld erhalten, wenn sie oder ihr Ehepartner in einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/EWR-Bürger) und der Schweiz haben - neben den weiteren Voraussetzungen - Anspruch, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind nach Artikel 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
Andere ausländische Antragsteller können Elterngeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Ausnahme: kein Anspruch besteht, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) erteilt wurde oder nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf.
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 - 5 AufenthG berechtigt nur dann zum Elterngeldanspruch, wenn der ausländische Antragsteller sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und hier berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Bei Aufenthaltstiteln nach dem früheren Ausländergesetz, die weiterhin gelten, ist der bisherige Aufenthaltszweck maßgeblich (zum Beispiel Aufenthaltsberechtigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis).
Für türkische, algerische, marokkanische und tunesische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige gelten Sonderregelungen. Gerne geben wir Ihnen darüber Auskunft.
Kindschaftsverhältnis des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes zum Antragsteller / Betreuung des Kindes im gemeinsamen Haushalt
Elterngeld erhalten Eltern für ihre leiblichen Kinder, das sind eheliche, nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder.
Elterngeld erhalten daneben auch:
- Adoptiveltern für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege, nicht aber für Pflegekinder. Der Beginn der Adoptionspflege ist durch eine Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen. Bei Auslandsadoptionen, in denen eine Haushaltsaufnahme zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Adoptionsurteils aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist, ist der Beginn der Aufnahme des Kindes mit der Einreise des Kindes gleichzusetzen.
- Stiefeltern,
- Eltern, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammen leben (Lebenspartner),
- der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam oder über die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.
Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern können auch Verwandte bis dritten Grades (zum Beispiel Großeltern, Tanten/Onkel oder ältere Geschwister oder deren Ehegatten/Lebenspartner) Elterngeld erhalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird von anderen Berechtigten.
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist unter anderem, dass der Berechtigte mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind selbst betreut und erzieht. Die Voraussetzung der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist auch dann erfüllt, wenn Sie aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach der Geburt aufnehmen können oder unterbrechen müssen.
Zulässige Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges
Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn
- die wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 30 Wochenstunden nicht übersteigt,
- eine Beschäftigung zur Berufs(aus)bildung ausgeübt wird oder
- als geeignete Tagespflegeperson (§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) nicht mehr als 5 Kinder in Tagespflege betreut werden.
Die Beschränkung der zulässigen Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges gilt sowohl für Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige als auch für mithelfende Familienangehörige. Bei Lehrerinnen und Lehrern richtet sich der Umfang der zulässigen Erwerbstätigkeit nach der wöchentlichen Pflichtstundenzahl.
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Bezugszeitraum
Elterngeld wird nur für Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorliegen. Ausnahmen bestehen nur bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung und für den Monat, in dem eine Voraussetzung wegfällt.
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonats von einem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen - gleichzeitig oder abwechselnd - bezogen werden. In Adoptions- und Adoptionspflegefällen wird Elterngeld ab dem Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, gezahlt.
Der maximale Bezugszeitraum ist unter anderem auch abhängig vom Familienstand des Antragstellers.
- Verheiratete / Lebenspartnerschaft / beide Eltern leben in einer Wohnung
- Aufteilung des Elterngeldes
- Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren ...
- Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren ...
Verheiratete / Lebenspartnerschaft / beide Elternteile leben in einer Wohnung
Ein Elternteil kann längstens für 12 Monate Elterngeld beziehen, wenn er in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden sind gestattet) ausübt. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) besteht für die Eltern nur dann, wenn auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der Elternteile zwei Monate lang das Erwerbseinkommen verringern (zum Beispiel durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz). Ist zum Beispiel nur ein Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang keine Erwerbstätigkeit ausübt oder diese einschränkt.
Ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil kann ausnahmsweise für die gesamten 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn mindestens für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, und mit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil insbesondere wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich ist.
Wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten bleiben außer Betracht.
Hatten beide Elternteile vor der Geburt kein Erwerbseinkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes, stehen ihnen nur 12 Monate Elterngeld zu.
Aufteilung des Elterngeldes
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie entscheiden, für welche Monate Elterngeld bezogen werden und welcher Elternteil anspruchsberechtigt sein soll.
Die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraumes können Sie nachträglich einmal ohne Angabe von Gründen ändern.
Darüber hinaus ist nur in Fällen besonderer Härte bis zum Ende des Bezugszeitraums eine weitere Änderung möglich. Dies ist der Fall bei
- Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder
- erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern.
Eltern können die 12 oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nach Aufteilung untereinander nicht nur abwechselnd (zum Beispiel Elternteil 1 für die ersten 12 Lebensmonate und Elternteil 2 für zwei weitere Lebensmonate) sondern auch gleichzeitig nehmen.
Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld (zum Beispiel jeder Elternteil vom 1. bis 7. Lebensmonat) führen dabei zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums.
Lebensmonate des Kindes, in denen andere Leistungen bezogen werden sind auf den Bezugszeitraum anzurechnen; die betreffenden Monate gelten insoweit als verbraucht (insbesondere Zeiten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden).
Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren ...
haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn sie die alleinige elterliche Sorge (zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht) haben, sich eine Minderung ihres Erwerbseinkommens ergibt und wenn sie mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren ...
haben Anspruch auf maximal 12 Monatsbeträge.
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Antrag und Fristen
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Beide Elternteile können mit dem Antragsvordruck gleichzeitig den Antrag stellen.
Unterschrieben werden muss der Antrag immer von beiden berechtigten Elternteilen, da hiermit das Einverständnis mit der Aufteilung des Elterngeldes zum Ausdruck gebracht wird. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und Anspruch auf 14 Monate hat.
Das Antragsformular zum Elterngeld mit ausführlichen Hinweisen und Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks ist als PDF hinterlegt und kann unter der Rubrik Downloads am Ende der Seite geöffnet, gelesen und gespeichert werden. Hier finden Sie auch weitere Vordrucke, zum Beispiel eine Arbeitgeberbescheinigung.
Antragsformulare sind auch bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg erhältlich. Hier können Sie ihren Antrag dann auch einreichen oder direkt an die L-Bank senden.
Rückwirkend kann Elterngeld höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der tatsächliche Eingang bei einer der oben genannten Stellen, nicht das Datum des Poststempels.
Beispiel:
Das Kind ist am 10.03.2011 geboren. Der Antrag auf Elterngeld geht am 25.08.2011 und damit im sechsten Lebensmonat des Kindes bei der Behörde ein. Rückwirkend kann Elterngeld somit nur für den dritten bis fünften Lebensmonat und damit für die Zeit ab dem 10.05.2011 gezahlt werden.
Hinweis:
Wenn der zweite Elternteil noch kein Elterngeld beantragen möchte, kann er dies angeben und mitteilen, für welche Monate er Elterngeld beanspruchen möchte.
Bei einer späteren Antragstellung können bereits verbrauchte Monate nicht mehr berücksichtigt werden. Die Angaben stellen lediglich eine Anzeige dar für den Fall, dass sich die Elternteile über die Aufteilung nicht einig sind. Bitte beachten Sie, dass die Anzeige keinen rechtswirksamen Antrag darstellt und damit die Frist nicht wahrt.
Reichen Sie daher ihren Antrag rechtzeitig ein.
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Höhe, Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten
Das Elterngeld beträgt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen monatlich mindestens 300 Euro (Mindestbetrag) und kann bis zu einem Monatsbetrag von 1.800 Euro (Höchstbetrag) gezahlt werden.
Der Elterngeldrechner bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr voraussichtliches Elterngeld zu berechnen.
- Elterngeld für Nichterwerbstätige
- Elterngeld für Erwerbstätige
- Elterngeld bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit
- Elterngeld mit Geschwisterbonus
- Elterngeld bei Mehrlingsgeburten
Elterngeld für Nichterwerbstätige
Den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich erhalten auch die Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren.
Elterngeld für Erwerbstätige
Für Eltern, die in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist erwerbstätig waren, beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67 Prozent des in diesem Zeitraum durchschnittlich monatlich erzielten maßgeblichen Einkommens.
Es kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich betragen, wenn die berechtigte Person während des Bezugszeitraumes nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird.
In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
Elterngeld bei Einkommen unter 1.000 Euro
Für Antragsteller, deren maßgebliches Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes geringer als monatlich 1.000 Euro war, wird der Prozentsatz angehoben. Für je zwei volle Euro, die das maßgebliche Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro liegt, wird das Elterngeld von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 100 Prozent erhöht.
Beispiel:
- monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen: 600 Euro
- (1.000 Euro - 600 Euro): 2 x 0,1 Prozentpunkte = 20 Prozentpunkte
- Prozentsatz: 67 % + 20 Prozentpunkte = 87 %
- Elterngeld: 522 Euro (600 × 87 %)
Elterngeld bei Einkommen über 1.200 Euro
Für Antragsteller, deren maßgebliches Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes höher als monatlich 1.200 Euro war, wird der Prozentsatz gemindert. Für je zwei volle Euro, die das maßgebliche Erwerbseinkommen über 1.200 Euro liegt, wird das Elterngeld von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 65 Prozent gemindert.
Beispiel 1
- Monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen: 1.225 Euro
- (1.225 Euro - 1.200 Euro) : 2 x 0,1 Prozentpunkte = 1,25 = 1,2 Prozentpunkte
- Prozentsatz 67 % - 1,2 Prozentpunkte = 65,8 %
- Elterngeld: 806,05 Euro (1.225 Euro × 65,8 %)
Beispiel 2
- Monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen: 1.238 Euro
- (1.238 Euro - 1.200 Euro) : 2 x 0,1 Prozentpunkte = 1,9 = 1,9 Prozentpunkte
- Prozentsatz 67 % - 1,9 Prozentpunkte = 65,1 %
- Elterngeld: 805,94 Euro (1.238 Euro × 65,1 %)
Beispiel 3
- Monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen: 1.240 Euro
- (1.240 Euro - 1.200 Euro) : 2 x 0,1 Prozentpunkte = 2,00 = 2,0 Prozentpunkte
- Prozentsatz 67 % - 2,0 Prozentpunkte = 65 %
- Elterngeld: 806 Euro (1.240 Euro × 65 %)
Elterngeld bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit
Übt der anspruchsberechtigte Elternteil während des Bezugs von Elterngeld eine zulässige Erwerbstätigkeit aus, errechnet sich das Elterngeld aus dem vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen, höchstens jedoch 2.700 Euro abzüglich des im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommens aus der Erwerbstätigkeit.
Der Prozentsatz ermittelt sich ausschließlich auf Basis der Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes.
Beispiel 1
(Einkommen vor der Geburt > 1.240 Euro)
- monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen vor der Geburt: 2.700 Euro
- monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen nach der Geburt: 2.000 Euro
- Differenzbetrag: 700 Euro (2.700 - 2.000)
- Elterngeld: 455 Euro (700 × 65 %)
Beispiel 2
(Einkommen vor der Geburt < 1.000 Euro)
- monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen vor der Geburt: 600 Euro (Prozentsatzermittlung siehe obiges Beispiel)
- monatliches durchschnittliches Erwerbseinkommen nach der Geburt: 200 Euro
- Differenzbetrag: 400 Euro (600 - 200)
- Elterngeld: 348 Euro (400 × 87 %)
Elterngeld mit Geschwisterbonus
Lebt der anspruchsberechtigte Elternteil mit einem weiteren Kind unter 3 Jahren oder mit zwei weiteren Kindern unter 6 Jahren in einem Haushalt, wird das errechnete Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht.
Für angenommene Kinder gilt als Alter der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes.
Bei Behinderung eines Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erhöht sich die Altersgrenze zur Berücksichtigung des Geschwisterbonus für dieses Kind auf 14 Jahre.
Beispiel:
- Elterngeld wird für 12 Monate beantragt für ein Kind, das am 01.02.2011 geboren ist.
- Ein weiteres Kind, das am 01.01.2009 geboren ist, lebt ebenfalls im Haushalt.
- Für dieses Kind wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, also 31.12.2011, das Elterngeld für das Neugeborene um den Geschwisterzuschlag erhöht.
- Wenn das Elterngeld 300 Euro beträgt, erhöht es sich somit auf 375 Euro für diesen Zeitraum.
Elterngeld bei Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das jeweils errechnete Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind.
Eine zusätzliche Berücksichtigung von Mehrlingskindern mit einem Geschwisterbonus ist nicht möglich.
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Berechnungsgrundlage
Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das durchschnittlich im Monat erzielte Erwerbseinkommen des Antragstellers aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes ist maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes. Besondere Regelungen gelten gegebenenfalls für Selbstständige.
Für die Bestimmung des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen anstelle des Geburtstages des Kindes der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.
Wird laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld bezogen, ist der Berechnung das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu Grunde zu legen.
Neben dem Bezug von Mutterschaftsgeld für ein Kind verschieben folgende weitere Faktoren diesen Zwölfmonatszeitraum:
- Der Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind.
- Ein Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung.
- Ein Einkommensverlust aufgrund von Leistung von Wehr- oder Zivildienst.
Monate, die von einem oder mehreren dieser Faktoren betroffen sind, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unberücksichtigt. Der Zwölfmonatszeitraum verschiebt sich um die Anzahl der Monate nach vorne.
Bei der Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit kann die Verschiebung des Zwölfmonatszeitraums bei den genannten Faktoren nur auf Antrag berücksichtigt werden.
Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
Vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn (ohne Einmalbeträge im Sinne des §38a EStG wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) werden die darauf entfallenden Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und ein Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) abgezogen.
Ermittlung des Einkommens bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
Bitte beachten Sie auch unser Hinweisblatt zur Gewinnermittlung, das als PDF-Dokument unten auf der Seite unter Downloads zur Verfügung steht.
Vom durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn werden die darauf entfallenden Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abgezogen.
Kann der Gewinn nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 % abzuziehen.
Wurde die Erwerbstätigkeit, die den erzielten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit im gesamten maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum zugrunde liegt, auch bereits während des gesamten letzten abgeschlossenen Steuerveranlagungszeitraums (das ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes) ausgeübt, sind der in diesem Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Gewinn und die darauf festgesetzten Steuern Berechnungsgrundlage.
Dies gilt auch, wenn zusätzlich zu diesen Einkünften sowohl im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes wie auch während des gesamten letzten abgeschlossenen Steuerveranlagungszeitraumes noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden sind. In diesem Fall wird für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit das Einkommen in den zwölf Kalendermonaten des Gewinnermittlungszeitraums berücksichtigt.
Ein Rückgriff auf den letzten Steuerbescheid ist nicht möglich, wenn in diesem Steuerveranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind oder laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder Einkommen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist.
Das so festgestellte Erwerbseinkommen bildet die Grundlage für die Feststellung der Höhe des zustehenden Elterngeldes.
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Anrechnung anderer Leistungen
Anrechnung Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld, das der Mutter von den gesetzlichen Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab der Geburt des Kindes zusteht, wird auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet.
Gleiches gilt für den nach § 14 Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitgeberzuschuss und die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes gezahlten Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse.
Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Geburt für ein weiteres Kind, wird dieses ebenfalls auf das Elterngeld für das früher geborene Kind angerechnet.
Eine Anrechnung auf das Elterngeld des Vaters gibt es nicht.
Mutterschaftsgeld , das von der Bundesversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz in Höhe von maximal 210 Euro gezahlt wird, wird ebenfalls nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Anrechnung anderer Leistungen mit Einkommensersatzfunktion
Wenn der berechtigte Elternteil an Stelle des vor der Geburt des Kindes
erzielten Erwerbseinkommens nach der Geburt andere Einnahmen erzielt,
die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das zustehende
Elterngeld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf den Teil des
Elterngeldes, der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Der Betrag
erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um 300 Euro.
Bei diesen anzurechnenden Leistungen handelt es sich zum Beispiel um Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld , Krankengeld, Übergangsgeld, Erwerbsminderungs- und Altersrenten oder Elterngeld für ein älteres Kind.
Eine Anrechnung des bisherigen Erziehungsgeldes erfolgt nicht.
Anrechnung vergleichbarer Leistungen anderer Staaten und Einrichtungen
Besteht Anspruch auf eine vergleichbare Leistung außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen-oder überstaatlichen
Einrichtung, wird diese auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für
denselben Zeitraum zusteht. Solange kein Antrag auf diese vergleichbare
Leistung gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur
möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
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Rechtliche Grundlage, Informationsbroschüre
Maßgebende Rechtsgrundlage ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Der Gesetzestext steht als PDF-Datei auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums zum Download zur Verfügung.
Eine kostenlose Informationsbroschüre über Elterngeld und Elternzeit, die den Gesetzestext enthält, erhalten Sie von der Bezugsstelle:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09
18132 Rostock
Telefon: 01805 778090
Fax: 01805 778094
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
Herausgeber:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin
Über die Internet-Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen können Sie unter der Auswahl Familie die Broschüre bestellen.
Der Elterngeldrechner bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr voraussichtliches Elterngeld zu berechnen.
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Auskunftspflichten / Bußgeldverfahren
Auskunftspfllichten
Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nichtselbstständig
erwerbstätigen Elternteilen durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder
Gehaltsabrechnungen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.
Selbstständige müssen ihren Gewinn ebenfalls durch geeignete Unterlagen nachweisen in der Regel ist dies der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser nicht vor, muss das Einkommen glaubhaft gemacht werden und das Elterngeld kann bis zum tatsächlichen Nachweis des Einkommens vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden.
Wird im Bezugszeitraum des Elterngeldes eine zulässige Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit voraussichtliches Erwerbseinkommen erzielt, ist nach Ende des Elterngeldbezuges das tatsächlich erzielte Einkommen ebenfalls nachzuweisen.
Bußgeldverfahren
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann.
Zu Unrecht bezogenes Elterngeld muss zurückerstattet werden.
Liegt im Einzelfall Betrug vor, kommt es zur Strafanzeige.
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Änderungen während des Bezugs
Grundsätzlich müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, wenn sie die für die Gewährung des Elterngeldes maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen (siehe hierzu das Informationsblatt Mitteilungspflichten während des Bezugs von Elterngeld im Antrag).
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Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit im Ausland
Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands (Stand 01.01.2011)
Auf Basis der häufigsten Fragen von Familien, die außerhalb Deutschlands wohnen oder arbeiten, haben wir die nachfolgenden Informationen zusammengestellt.
Hinweis:
Wir empfehlen Ihnen, auf jeden Fall nach Geburt Ihres Kindes einen Antrag auf Elterngeld zu stellen. Antragsformulare finden Sie hier am Ende dieser Internetseite unter Downloads.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Auch Familien, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können trotzdem Anspruch auf Elterngeld haben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands
- Berechnungsgrundlage
1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
1.1 Wohnsitz in Deutschland im Sinne des Elterngeldes
Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn Sie
- in Deutschland gemeldet sind und
- tatsächlich langfristig ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und
- in Deutschland über Wohnraum verfügen, den Sie jederzeit nutzen können.
Der Wohnraum darf nicht (unter-)vermietet sein.
1.2 Vorübergehende Auslandsaufenthalte
Ein Auslandsaufenthalt zu Besuchs- und Erholungszwecken ist bis zu einem Jahr grundsätzlich möglich, sofern Sie als Antragsteller nachweisen, dass Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten und diese jederzeit selbst nutzen können. Der Wohnraum darf in der Zeit des Auslandsaufenthalts nicht (unter-)vermietet sein!
1.3 Erwerbstätigkeit eines Elternteils außerhalb Deutschlands
1.3.1 Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz
Ist ein Elternteil in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig (zum Beispiel Grenzgänger), bleibt der Anspruch auf Elterngeld aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland (siehe Punkt 1.1) bestehen. Gegebenenfalls kommen Ansprüche auf Familienleistungen des anderen Landes hinzu. Die Leistungen werden untereinander angerechnet.
1.3.2 Erwerbstätigkeit außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz
Ist ein Elternteil während des Zeitraums, in dem Elterngeld beantragt wird, außerhalb Deutschlands, der EU, des EWR oder der Schweiz erwerbstätig, so besteht nur dann ein Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie nachweisen, dass Sie als Antragsteller weiterhin Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn ein Ausnahmetatbestand gemäß Punkt 2.2 vorliegt.
2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands
2.1 Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz
Haben Sie als Antragsteller Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld, dass ein Elternteil des Kindes in Deutschland erwerbstätig ist, sich in Elternzeit befindet oder Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld) aus Deutschland erhält. Welcher Elternteil diese Voraussetzung erfüllt, ist für den Elterngeldanspruch unerheblich. Bei geringfügiger Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit können weitere Besonderheiten bestehen.
2.2 Besondere Gründe der Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, haben Sie Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie als Antragsteller oder Ihr Ehepartner aus einem der nachfolgenden Gründe im Ausland erwerbstätig sind und sich deshalb dort aufhalten:
a) Entsendung von einem deutschen Arbeitgeber
In diesem Fall muss der betreffende Elternteil gemäß § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Das in Deutschland bestehende Arbeitsverhältnis darf nicht ruhen (kein „Rumpfarbeitsverhältnis“).
b) Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung von einem deutschen Dienstherrn
Diese Maßnahme muss im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend erfolgen.
c) Entwicklungshelfer
Es muss sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz bei einem der folgenden anerkannten Träger handeln:
- Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,
- Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), Stuttgart,
- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bonn/Eschborn,
- Dienste in Übersee GmbH (DÜ) Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e.V., Leinfelden-Echterdingen,
- Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied,
- Weltfriedensdienste e.V. (WFD), Berlin und
- Forum Ziviler Friedensdienst (forum ZFD), Bonn.
d) Missionare
Dies gilt nur für Missionare der Missionswerke und Missionsgesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind. Die jeweiligen Mitglieder und Vereinbarungspartner können unter den jeweiligen Internetadressen eingesehen werden: www.emw-d.de, www.aem.de, www.dkmr.de, www.apcm.de
e) Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
Dies gilt für Beamte mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubt sind oder eine nach § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland vorübergehend wahrnehmen, beispielsweise bei Einrichtungen der EU.
3. Berechnungsgrundlage
Erläuterungen, welches Erwerbseinkommen Ihrem Elterngeldanspruch grundsätzlich zugrunde gelegt wird, finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.familien-wegweiser.de.
Wenn Sie nichtselbstständig erwerbstätig sind, werden die Steuern abgezogen, die anteilig auf das berücksichtigte Erwerbseinkommen entfallen. Dies gilt unabhängig davon, wie diese erhoben und abgeführt werden.
Ab dem 01.01.2011 wird nur noch Erwerbseinkommen berücksichtigt, das in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz versteuert wurde. Haben Sie Ihr Erwerbseinkommen ausschließlich außerhalb dieser Staaten versteuert, kann Ihnen Elterngeld nur in Höhe des Mindestbetrages gewährt werden.
Zu berücksichtigende Beträge in ausländischer Währung werden mit dem Wechselkurs am Tag der Zahlung in Euro umgerechnet. Für Beträge, die innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz gezahlt werden, gelten teilweise davon abweichende Vorschriften.
Ausländische Mutterschaftsleistungen, wie beispielsweise die Mutterschaftsentschädigung (Schweiz) und ausländische, dem Elterngeld vergleichbare Familienleistungen, wie zum Beispiel das Complément de libre choix d'activité (Frankreich) werden auf das Elterngeld angerechnet.
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Zum Herunterladen - für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012
Elterngeld - Antragsformular für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012, PDF
(1053 kB)
Antrag
Elterngeld - Arbeitgeber-Bescheinigung für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012, PDF
(313 kB)
Formular zum Antrag auf Elterngeld bei nichtselbstständigem Einkommen
Elterngeld - Gewinnermittlung Formular für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012, PDF
(335 kB)
Formular zum Antrag Gewinnermittlung bei selbständigem Einkommen
Elterngeld - Gewinnermittlung Hinweisblatt für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012, PDF
(297 kB)
Hinweisblatt zum Formular Gewinnermittlung
Elterngeld - Hinweisblatt für Geburten/Adoptionen bis 31.12.2012, PDF
(529 kB)
Hinweisblatt zum Antrag auf Elterngeld
Zum Herunterladen - für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013
Elterngeld - Antragsformular für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013, PDF
(1491 kB)
Antrag
Elterngeld - Arbeitgeber-Bescheinigung für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013, PDF
(1058 kB)
Formular zum Antrag auf Elterngeld bei nichtselbstständigem Einkommen
Elterngeld - Abzugsmerkmale Steuern und Sozialabgaben/Ausland, PDF
(47 kB)
Formular
Elterngeld - Abzugsmerkmale Steuern und Sozialabgaben/Selbstständige, PDF
(53 kB)
Formular
Elterngeld - Gewinnermittlung Formular für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013, PDF
(416 kB)
Formular zum Antrag Gewinnermittlung bei selbständigem Einkommen
Elterngeld - Gewinnermittlung Hinweisblatt für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013, PDF
(53 kB)
Hinweisblatt zum Formular Gewinnermittlung
Elterngeld - Hinweisblatt für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2013, PDF
(688 kB)
Hinweisblatt zum Antrag auf Elterngeld
Zum Herunterladen - Zusätzliche Hinweise und Formulare
Elterngeld - Informationsblatt Ausland, PDF
(572 kB)
Informationsblatt bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit im Ausland
Elterngeld - Hinweisblatt zur Erwerbstätigkeit, PDF
(24 kB)
Hinweisblatt mit Rechenbeispielen
Ansprechpartner:
Hotline Familienförderung
Telefon:
0800 6645 471*
Fax:
0721 150-3191
E-Mail:
familienfoerderung@l-bank.de
*Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 16.00 Uhr | Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862.

