Landeserziehungsgeld für Geburten ab 01.05.2003 bis 31.12.2006
Hinweis: Wird Bundeserziehungsgeld im 1. Lebensjahr/Betreuungsjahr bei angenommenen Kindern nach der Budget-Regelung gezahlt, ist der Bezug von Landeserziehungsgeld ausgeschlossen.
Höhe des Landeserziehungsgeldes
Das Landeserziehungsgeld beträgt pro Kind monatlich 205,00 Euro.
Ab dem dritten Kind beträgt es 307,00 Euro monatlich. Hierbei werden die Kinder berücksichtigt, die vor dem Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, geboren sind und für die die Einkommensgrenze erhöht wurde.
Bei Mehrlingsgeburten wird das Landeserziehungsgeld entsprechend erhöht.
Werden die Einkommensgrenzen überschritten, vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen.
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Bezugsdauer
Landeserziehungsgeld wird für einen Zeitraum von maximal zwölf Lebensmonaten, bei angenommenen Kindern für maximal zwölf Betreuungsmonate, gezahlt
- frühestens ab dem dritten Lebens-/Betreuungsjahr (ab dem 25. Lebens-/Betreuungsmonat)
- oder wahlweise bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (bis zum 96. Lebensmonat), bei angenommenen Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres (bis zum 108. Lebensmonat).
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Bezug von Landeserziehungsgeld:
- deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bestimmter mit der EU assoziierter Staaten (zum Beispiel Türkei). Es genügt auch, wenn der Ehegatte oder der andere im gleichen Haushalt lebende Elternteil oder das Kind eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die Voraussetzung zur Gewährung von Landeserziehungsgeld erfüllt auch, wer als Staatsangehöriger eines anderen Landes oder als Staatenloser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Diese Erlaubnis darf jedoch nicht ausgestellt sein
- zum Zwecke der Ausbildung (zur Aufnahme eines Studiums, eines Sprachkurses oder eines Schulbesuchs, zur betrieblichen Ausbildung und Weiterbildung) nach §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes,
- zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 18 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz, wobei die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt oder
- im Rahmen der Altfallregelung des § 104a Absatz 1, Satz 1 Aufenthaltsgesetzes für einen geduldeten Ausländer.
Wurde die Aufenthaltserlaubnis
- wegen eines Krieges im Heimatland nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz,
- aufgrund der Annahme eines Härtefalls nach § 23a Aufenthaltsgesetz,
- zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder
- aus humanitären Gründen nach § 25 Absätze 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt,
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Baden-Württemberg.
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg können Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die hier in einem Arbeitsverhältnis stehen, Landeserziehungsgeld erhalten. Das Arbeitsverhältnis aus dieser Beschäftigung muss regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigen, es darf keine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vorliegen. Die Regelung gilt bei einer mehr als geringfügigen Selbstständigkeit entsprechend. - Personensorgerecht für das Kind, mit dem die antragstellende Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das sie selbst betreut und erzieht,
- die Person, die den Antrag stellt, darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Wochenstunden kann ausgeübt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen oder bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Ehegatten/Elternteile sind bis zu 30 Wochenstunden möglich
- Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen
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Einkommensanrechnung
Das Einkommen, das für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes zu Grunde gelegt wird, ermittelt sich nach Nr. 6 der Richtlinien Landeserziehungsgeld. Das maßgebliche Einkommensjahr ist davon abhängig, für welchen Bezugszeitraum Landeserziehungsgeld beantragt wird.
- Für den Beantragungszeitraum ab dem 25. Lebens-/Betreuungsmonat (ab Beginn des 3. Lebens-/Betreuungsjahres) wird das Einkommen, das für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im 2. Lebensjahr maßgeblich war, zu Grunde gelegt. Dies ist das Einkommen aus dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes bzw. das Jahr der Aufnahme eines angenommenen Kindes.
- Für beantragte Bezugszeiträume, deren Beginn nach dem 25. Lebens-/Betreuungsmonat liegt, werden der Berechnung das feststehende oder das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr, das vor dem Beginn des beantragten Leistungszeitraumes liegt, zu Grunde gelegt.
Entspricht das der Berechnung zu Grunde zu legende Kalenderjahr dem für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im 2. Lebensjahr zu Grunde gelegten Kalenderjahr, so gilt für die Berechnung das für das Bundeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr festgestellte Einkommen.
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Einkommensermittlung
Als Einkommen wird berücksichtigt:
die Summe der für den Bundeserziehungsgeldanspruch im 2. Lebensjahr festgestellten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der ausländischen Einkünfte
abzüglich
24 % bzw. 19 % bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung (zum Beispiel Beamte)
zuzüglich
der anzurechnenden Entgeltersatzleistungen.
Hiervon werden bestimmte Unterhaltsleistungen und ein Behindertenpauschalbetrag nach § 33b Abs. 1 bis Abs. 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes oder der Behinderung der antragstellenden Person, ihres Ehegatten oder des anderen Elternteils, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben, abgezogen.
Hinweise:
Für die Feststellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und der sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auf die in § 9a EStG festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die in § 20 EStG festgelegten Beträge begrenzt.
Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners oder der Partnerin zu berücksichtigen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten bzw. des Partners oder der Partnerin ist nicht zulässig.
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Einkommensgrenzen
Das volle Landeserziehungsgeld von 205,00 Euro monatlich, ab dem dritten Kind 307,00 Euro monatlich, wird gezahlt, wenn das Familieneinkommen im Monat durchschnittlich die Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Die Einkommensgrenzen betragen
- bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, mit einem Kind 1.380,00 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt auch dann, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
- bei Alleinerziehenden mit einem Kind 1.125,00 Euro.
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 230,00 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des anderen Elternteils, für das ihm, seinem Ehegatten oder dem anderen im gleichen Haushalt lebenden Elternteil Kindergeld gezahlt wird (oder Kindergeld ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz gewährt würde).
Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
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Stufenweise Minderung des Landeserziehungsgeldes
Wird die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,00 Euro.
Die tabellarische Übersicht zeigt die Staffelung des Landeserziehungsgeldes beim 1. und 2. Kind sowie ab dem 3. Kind.
beim 1. und 2. Kind
| Überschreiten der Grenze um | Landeserziehungsgeld | ||
|---|---|---|---|
| bis zu |
26,00 EUR |
179,00 EUR | |
| 27,00 | bis | 52,00 EUR |
153,00 EUR |
| 53,00 | bis | 78,00 EUR | 127,00 EUR |
| 79,00 | bis | 104,00 EUR | 101,00 EUR |
| 105,00 | bis | 130,00 EUR | 75,00 EUR |
| 131,00 | bis | 156,00 EUR | 49,00 EUR |
| 157,00 | bis | 182,00 EUR | 23,00 EUR |
| mehr als | 182,00 EUR | 0,00 EUR | |
ab dem 3. Kind
| Überschreiten der Grenze um | Landeserziehungsgeld | ||
|---|---|---|---|
| bis zu | 26,00 EUR | 281,00 EUR | |
| 27,00 |
bis | 52,00 EUR | 255,00 EUR |
| 53,00 | bis | 78,00 EUR | 229,00 EUR |
| 79,00 | bis | 104,00 EUR | 203,00 EUR |
| 105,00 | bis | 130,00 EUR | 177,00 EUR |
| 131,00 | bis | 156,00 EUR | 151,00 EUR |
| 157,00 | bis | 182,00 EUR | 125,00 EUR |
| 183,00 | bis | 208,00 EUR | 99,00 EUR |
| 209,00 | bis | 234,00 EUR | 73,00 EUR |
| 235,00 |
bis | 260,00 EUR | 47,00 EUR |
| 261,00 | bis | 286,00 EUR | 21,00 EUR |
| mehr als | 286,00 EUR | 0,00 EUR | |
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Antragsverfahren
Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag kann:
- bei beantragtem Bezugszeitraum mit Beginn des 25. Lebens-/Betreuungsmonates frühestens ab dem 9. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes,
- bei beantragtem Bezugszeitraum nach Beginn des 25. Lebens-/Betreuungsmonates frühestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Bezugszeit gestellt werden.
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Antragsvordruck und Fristen
Das Antragsformular mit ausführlichen Hinweisen zum Landeserziehungsgeld und näheren Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks ist im PDF-Format (am Ende der Seite) hinterlegt.
Antragsformulare sind auch bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg erhältlich.
Den Landeserziehungsgeldantrag können Sie direkt an die L-Bank in 76113 Karlsruhe senden oder auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben.
Rückwirkend wird Landeserziehungsgeld höchstens für sechs Monate gezahlt.
Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig ein!
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Änderungen während des Bezugs von Landeserziehungsgeld
Entfällt während des Bezugs von Landeserziehungsgeld eine der Anspruchsvoraussetzungen, muss dies unverzüglich der L-Bank mitgeteilt werden.
Auch die Aufnahme einer zulässigen Erwerbstätigkeit oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen sind anzuzeigen, da die Höhe des Landeserziehungsgeldes überprüft werden muss.
Steigt die Anzahl der Kinder oder tritt ein Härtefall, wie beispielsweise Tod, schwere Krankheit, Behinderung, Scheidung oder Trennung nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld ein, wird dies auf Antrag ab Beginn des auf das Ereignis folgenden Lebens- oder Betreuungsmonats berücksichtigt. Die Rückwirkungsfrist von 6 Monaten gilt entsprechend.
Nach Ablauf des Bezugszeitraumes kann die Landeserziehungsgeldleistung auf Antrag neu festgestellt werden, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Bezugszeitraum geringer war als das zu Grunde gelegte Einkommen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Bezug von Landeserziehungsgeld endet.
Mitteilungen bzw. Änderungsmitteilungen der Bankverbindung müssen immer schriftlich und mit Unterschrift des Bezugsberechtigten versehen, erfolgen (gerne auch per Fax: 0721 150-3191).
Erziehungsgeld kann nur auf ein Konto ausgezahlt, werden, über das der Antragsteller direkt verfügungsberechtigt ist.
Folgende Angaben sind notwendig:
- Antragsnummer
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Kontonummer
- Bankleitzahl
- Name und Sitz des Kreditinstituts
- Kontoinhaber (falls abweichend vom Antragsteller)
- Zeitpunkt, ab wann die Änderung erfolgen soll
- Datum und Unterschrift des Antragstellers
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InformationAnsprechpartner:
Hotline Familienförderung
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