Unternehmen in Schwierigkeiten
Die EU-Kommission regelt genau, unter welchen Bedingungen Unternehmen von staatlichen Stellen gefördert werden dürfen. Dazu gehört auch, dass die EU-Mitgliedsländer Unternehmen in gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten nur mit Zustimmung der EU-Kommission mit staatlichen Geldern retten dürfen.
Die EU hat eine genaue Definition erlassen, ab wann ein Unternehmen sich in derartigen Schwierigkeiten befindet.
Definition für kleine und mittlere Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU haben weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Für solche Unternehmen gilt folgende Defintion eines Unternehmens in Schwierigkeiten:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gekennzeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen;
oder
- Im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorengegangen;
oder
- Unabhängig von der Gesellschaftsform sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt.
Diese Definition ist in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung VO (EG) Nr. 800/2008 festgelegt (Amtsblatt der EU Nr. L 214/3).
Definition für große Unternehmen
Für Unternehmen, die die Größengrenzen für kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr erfüllen, gilt folgende Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten:
Das Unternehmen ist nicht in der Lage, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern oder Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen. Diese Verluste werden das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben, wenn der Staat nicht eingreift.
Unabhängig von seiner Größe kann ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befinden, wenn
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist,
- bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist,
- unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.
Selbst wenn keine der in 1. bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet.
Diese Definition ist in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244/2 vom 01.10. 2004) festgelegt.
Definition für vorübergehende Schwierigkeiten
Aufgrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise hat die EU die Regelungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten gelockert. Unternehmen, die erst nach dem 01.07.2008 aufgrund der globalen Krise in Schwierigkeiten geraten sind, können gefördert werden.
Dies ist festgelegt im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (Mitteilung Nr. C16/1).

