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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Für Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen

In vielen Förderprogrammen ist die Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Definition wichtig. Hier erfahren Sie, was das genau bedeutet, und wie Sie prüfen können, ob Sie diese Voraussetzung erfüllen. Detaillierte Hilfestellung bietet auch das KMU-Infoblatt, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.

 

Die EUEuropäische Union-Kommission hat 2005 eine EU-weit gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt, das so genannte KMUKleine und mittlere Unternehmen-Kriterium. Das KMU-Kriterium umfasst drei Größenklassen:

  • Kleinstunternehmen
  • Kleine Unternehmen
  • Mittlere Unternehmen

Allgemein üblich ist der Begriff kleines und mittleres Unternehmen, kurz KMU. Er schließt aber auch die Kleinstunternehmen ein. Als Nicht-KMU werden dann Unternehmen bezeichnet, die zu groß sind und die Definition der EU nicht erfüllen.

Die drei KMU-Größenklassen

Kurz erklärt

Die KMU-Definition der EU

Bei Antragstellung

Schritt für Schritt zum KMU-Status

Im Überblick

Das KMU-Kriterium in den Förderprogrammen

Zum Nachschlagen

Downloads zum KMU-Kriterium

  • KMU-Infoblatt

    Informationsblatt: Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) | Berechnungsbogen zur Ermittlung der Schwellenwerte bei Unternehmen mit relevanten Beteiligungen | Das Formular ist derzeit nicht ausfüllbar.

     

    Gültig
    Eingestellt am 22.01.2020
    Gültig ab 22.01.2020
    01/2020
    Download starten PDF, 175,7 KB

Zum Nachschlagen

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) Nr. 651/2014

    Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

    Das KMU-Kriterium ist in Anhang 1 dieser Verordnung geregelt.

    Gültig
    Eingestellt am 18.06.2019
    Gültig ab 01.01.2015
    Download starten PDF, 701,4 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2017/1084

    VERORDNUNG (EU) 2017/1084 DER KOMMISSION vom 14.06.2017 (ABl. L 165 vom 20.06.2017, S.1 ) zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)  (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 30.07.2019
    Gültig ab 10.07.2017
    Download starten PDF, 513 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2020/972

    Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung/Verlängerung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 04.01.2022
    Gültig ab 27.07.2020
    Download starten PDF, 517,3 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2021/1237

    Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 04.01.2022
    Gültig ab 01.08.2021
    Download starten PDF, 298,5 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2023/1315

    Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.07.2023
    Download starten
  • AGVO - konsolidierte Fassung

    Konsolidierte Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) | In die Ursprungsfassung der AGVO wurden die Änderungen der verschiedenen  Änderungsverordnungen eingearbeitet. | Diese konsolidierte Fassung ist nicht rechtsverbindlich.

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.07.2023
    Download starten

Zum Nachschlagen

Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)

  • Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 2022/2472

    Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)

    VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2012 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

    Das KMU-Kriterium ist in Anhang I dieser Verordnung geregelt.

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.01.2023
    Download starten