Achtung:

Sie können die Förderung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Elektroinstallationen in WEG ab sofort beantragen. Bitte beachten Sie die geänderten Förderbedingungen.

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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)

  • Sie möchten neue öffentlich zugängliche Ladestationen inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg anschaffen und installieren.

  • Die Versorgung der Ladesäulen erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom.

  • Sie möchten vorbereitende Elektroinstallation für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg durchführen.

  • Sie erhalten pro Ladepunkt bzw. Ladeplatz in WEG einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2.500 Euro.

Antrag ausfüllen

Kurz erklärt

Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.

Sprechen Sie uns an

Team Elektromobilität

Förderprogramme: Ladeinfrastruktur (Charge@BW), Abwrackprämie, E-Taxi, Beratungsgutschein E-Bus, Junge Leute, NOx-Minderungssystem.
Für die Förderprogramme BW-e-Gutschein, Elektrolastenrad, BW-e-Bus-Gutschein wählen Sie bitte die Rufnummer 0721 150-1750.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie installieren bzw. leasenFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt., mieten oder contractenLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen.  öffentlich zugängliche Ladestationen inkl. Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).

  • Sie führen vorbereitende Elektroinstallationen ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg durch.

  • Sie betreiben die geförderte Infrastruktur (Ladeinfrastruktur und Netzanschluss) mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg. Bei Leasing, Miete, Contracting beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 3 Jahre.

  • Sie können die Förderung für maximal 250 Ladepunkte bzw. Ladeplätze in der Programmlaufzeit bekommen.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft.

  • Sie können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.

  • Sie beauftragen die Installation der Ladestationen oder Ladeplätze bzw. schließen einen Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag nachdem Sie den Antrag gestellt haben. Der Antrag ist gestellt, sobald dieser bei der L-Bank eingegangen ist. Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich.

  • Die Bewilligungssumme Ihres Vorhabens beträgt mindestens 5.500 Euro (Fördermindesthöhe).

  • Sie betreiben die Ladeinfrastruktur für mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.

  • Bei Leasing, Miete oder Contracting schließen Sie einen entsprechenden Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren.

  • Sie statten jeden Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2) aus. Jeder Ladepunkt für das kabelgebundene Gleichstromladen muss mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN En 62196-3) ausgestattet sein.

  • Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen ein und gewährleisten die technische Sicherheit.

  • Eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher ist zulässig. Der Pufferspeicher hat ausschließlich der Versorgung von ladenden Elektrofahrzeugen zu dienen.

  • Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz an.

  • Die geförderte Elektroinstallation dient der Versorgung von Elektrofahrzeugen und ist nur für die Versorgung von Elektrofahrzeugen bestimmt und ausgelegt.  

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.

  • Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 € je öffentlich zugänglichem Ladepunkt und Ladeplatz in WEG.

  • Förderfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation der geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur stehen und notwendig sind.

  • Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten, sowie etwaige einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig.

  • Ausgaben für die Elektroinstallation bei WEG, welche das Sondereigentum betreffen, sind zusätzlich zuwendungsfähig.

Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die  EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung im Rahmen der EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular. Die Antragstellung ist bis spätestens 30. Juni 2024 möglich.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung bei.

Bitte füllen Sie für jeden Standort der Lade-/Infrastruktur einen eigenen Antrag aus.

Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach dem Eingang der Anträge. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Die L‑Bank kooperiert.

Unsere Partner

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

Weitere Förderprogramme

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