Sämtliche, jeweils aktuelle, Anforderungen aus der LSVLadesäulenverordnung sind zu erfüllen.
Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen. (Die Beschilderung gemäß dem Leitfaden der e-mobil BW zum Elektromobilitätsgesetz wird empfohlen.)
Punktuellen Laden gemäß der LSV muss ermöglicht werden. Um Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das punktuelle Laden an der Ladestation angegeben werden (Display und/oder Preisschild).
Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend (online) angebunden sein und die remotefähig sein.
Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskunden von anderen Anbietern von Strom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss bei vertragsbasierten Laden den Zugang mindestens per App und RFIDRadio Frequency Identification-Karte ermöglichen.
Bei einer Authentifizierung und Abrechnung über ein Giro-/Kreditkartenterminal oder dem kostenlosen Anbieten von Strom gelten diese Anforderungen nicht.
Die Zugänglichkeit muss werktags mindestens für 12 Stunden gewährleistet sein.
Sie dürfen durch die Ladeinfrastruktur den Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigen.
Sie verpflichten sich statische und dynamische Daten über die geförderte Ladeinfrastruktur (z. B. Standort und Belegungsstatus) für andere Landesprojekte auch ggf. über eine Datenschnittstelle zum jeweiligen Backend zur Verfügung zu stellen.