Achtung:

Das Programm wurde eingestellt. Anträge können nicht mehr gestellt werden.

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Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)

  • Sie möchten Ladestationen inkl. Netzanschluss im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum in Baden-Württemberg installieren.

  • Die Versorgung der Ladesäulen erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom.

  • Sie erhalten pro Ladepunkt einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2.500 €.

  • Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Kurz erklärt

Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie installieren bzw. leasenFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt., mieten oder contractenLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen. Ladestationen inkl. Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg im nichtöffentlichen Raum (z. B. Mitarbeiterparkplätze, betriebliche Ladepunkte, Wohngebäude) oder öffentlichen Raum (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).

  • Sie betreiben die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.

  • Sie können die Förderung für maximal 500 Ladepunkte in der Programmlaufzeit bekommen.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft  mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

  • Sie können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.

  • Sie beauftragen die Installation der Ladestationen beziehungsweise schließen einen Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag ab dem 01.09.2019. Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ab dem 01.09.2019 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von bis zu höchstens 6 Monaten vor Eingang des Antrags bei der L-Bank unschädlich.

  • Nach Fertigstellung der Ladestation inkl. Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich. Dies gilt sowohl für Anschaffung, als auch für Leasing/Miete/Contracting der Ladestation. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.

  • Sie betreiben die Ladeinfrastruktur für mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.

    Bei Leasing, Miete oder Contracting schließen Sie einen entsprechenden Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren.

  • Die Ladepunkte werden nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom versorgt.

  • Wir empfehlen die grundsätzliche Umsetzung oder Vorbereitung von intelligentem Lastmanagement der Ladepunkte sowie die Vorbereitung von ISOInternational Organization for Standardization/IECInternational Electrotechnical Commission 15118 (Power Line Communication).

  • Die grundsätzlichen Anforderungen in Bezug auf den Typ der Ladesteckdosen und Kupplungen richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) § 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität (Absätze 1 bis 3). Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind hiervon nicht ausgenommen.

  • Die maximale Ladeleistung (mind. 3,7 kWKilowatt) der Ladepunkte muss abwärtskompatibel sein.

  • Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen, die Vorgaben aus dem Mess- und Eichrecht, sowie der Preisangabenverordnung ein.

  • Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich ITInformationstechnologie-Sicherheit und Datenschutz an.

  • Eine Kumulation mit weiteren Ladeinfrastruktur­förderprogrammen ist nicht möglich.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.

  • Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 € je Ladepunkt gemäß der Ladesäulenverordnung (§ 3 Begriffsbestimmungen, Nummer 6).

  • Förderfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind.

  • Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten förderfähig.

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die  EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung im Rahmen der EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Einstellung des Programms zum 23.11.2021: Mit dem Start der Bundesförderung für nichtöffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Flottenanwendung und Beschäftigte) wird das Landesprogramm wie angekündigt eingestellt.

Technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile finden Sie in der Ladesäulenverordnung – LSV.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Weitere Förderprogramme

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