Kurz erklärt
Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Das Programm wurde eingestellt. Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
Sie möchten Ladestationen inkl. Netzanschluss im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum in Baden-Württemberg installieren.
Die Versorgung der Ladesäulen erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom.
Sie erhalten pro Ladepunkt einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2.500 €.
Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
Kurz erklärt
Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Ihr Vorhaben
Sie installieren bzw. leasenFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt., mieten oder contractenLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen. Ladestationen inkl. Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg im nichtöffentlichen Raum (z. B. Mitarbeiterparkplätze, betriebliche Ladepunkte, Wohngebäude) oder öffentlichen Raum (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).
Sie betreiben die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.
Sie können die Förderung für maximal 500 Ladepunkte in der Programmlaufzeit bekommen.
Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen ist nicht förderfähig.
Ihre Voraussetzungen
Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
Sie können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.
Sie beauftragen die Installation der Ladestationen beziehungsweise schließen einen Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag ab dem 01.09.2019. Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ab dem 01.09.2019 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von bis zu höchstens 6 Monaten vor Eingang des Antrags bei der L-Bank unschädlich.
Nach Fertigstellung der Ladestation inkl. Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich. Dies gilt sowohl für Anschaffung, als auch für Leasing/Miete/Contracting der Ladestation. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.
Sie betreiben die Ladeinfrastruktur für mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.
Bei Leasing, Miete oder Contracting schließen Sie einen entsprechenden Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren.
Die Ladepunkte werden nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom versorgt.
Wir empfehlen die grundsätzliche Umsetzung oder Vorbereitung von intelligentem Lastmanagement der Ladepunkte sowie die Vorbereitung von ISOInternational Organization for Standardization/IECInternational Electrotechnical Commission 15118 (Power Line Communication).
Die grundsätzlichen Anforderungen in Bezug auf den Typ der Ladesteckdosen und Kupplungen richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) § 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität (Absätze 1 bis 3). Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind hiervon nicht ausgenommen.
Die maximale Ladeleistung (mind. 3,7 kWKilowatt) der Ladepunkte muss abwärtskompatibel sein.
Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen, die Vorgaben aus dem Mess- und Eichrecht, sowie der Preisangabenverordnung ein.
Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich ITInformationstechnologie-Sicherheit und Datenschutz an.
Eine Kumulation mit weiteren Ladeinfrastrukturförderprogrammen ist nicht möglich.
Unsere Leistungen
Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.
Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 € je Ladepunkt gemäß der Ladesäulenverordnung (§ 3 Begriffsbestimmungen, Nummer 6).
Förderfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind.
Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten förderfähig.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung im Rahmen der EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019.
Die L‑Bank informiert.
Der Einsatz von erneuerbaren Energien muss auf Verlangen über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 3 Nr. 29 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.01.2017 beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes (UBA) entwertet werden. Als Nachweis für vor Ort eigenerzeugten regenerativen Strom dient der Netzanschluss-/Versorgungsvertrag des Antragstellers mit dem Energieversorgungsunternehmen.
Strom aus Blockheizkraftwerken zählt als regenerativ, wenn dieses mit Brennstoffzellen betrieben wird.
Dies bedeutet, dass entweder der Anbieter oder der Nutzer des jeweiligen Vertrages antragsberechtigt ist. Wichtig ist, dass dieselbe Ladeinfrastruktur nicht doppelt bezuschusst werden darf.
Betrieblich genutzte Ladepunkte sind, insofern möglich, auch Arbeitnehmer*innen und Unternehmensgästen zugänglich zu machen.
Die Bereitstellung sämtlicher Ladepunkte für weitere Nutzungszwecke (z. B. für nächtliches Anwohnerladen) wird angeregt.
Ein Ladepunkt ist gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Sämtliche, jeweils aktuelle, Anforderungen aus der LSVLadesäulenverordnung sind zu erfüllen.
Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen. (Die Beschilderung gemäß dem Leitfaden der e-mobil BW zum Elektromobilitätsgesetz wird empfohlen.)
Punktuellen Laden gemäß der LSV muss ermöglicht werden. Um Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das punktuelle Laden an der Ladestation angegeben werden (Display und/oder Preisschild).
Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend (online) angebunden sein und die remotefähig sein.
Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskunden von anderen Anbietern von Strom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss bei vertragsbasierten Laden den Zugang mindestens per App und RFIDRadio Frequency Identification-Karte ermöglichen.
Bei einer Authentifizierung und Abrechnung über ein Giro-/Kreditkartenterminal oder dem kostenlosen Anbieten von Strom gelten diese Anforderungen nicht.
Die Zugänglichkeit muss werktags mindestens für 12 Stunden gewährleistet sein.
Sie dürfen durch die Ladeinfrastruktur den Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigen.
Sie verpflichten sich statische und dynamische Daten über die geförderte Ladeinfrastruktur (z. B. Standort und Belegungsstatus) für andere Landesprojekte auch ggf. über eine Datenschnittstelle zum jeweiligen Backend zur Verfügung zu stellen.
Leasing:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 60 von Hundert der bewilligten Zuwendung anfordern, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular sowie den entsprechenden Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums legen Sie bitte den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweisen für den geförderten Zeitraum sowie sofern nicht bereits vorliegend den Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag elektronisch unter dem E-Mail Adresse elektromobilitaet@l-bank.de vor. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlen wir die restliche Zuwendung aus.
Kauf:
Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kaufvertrag, sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise für die geförderte Ladeinfrastruktur vorlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen es elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Bitte fügen Sie Ihrem Verwendungsnachweis die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage zum Verwendungsnachweis zur Förderung von Ladeinfrastruktur bei.
Bei Kommunen verzichten wir auf die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise.
Weitere Förderprogramme