Die beihilferechtlichen Voraussetzungen werden erfüllt, wenn Sie oder das Unternehmen, das die Fahrzeuge pachtet:
- gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Artikel 3 Absatz 1 oder nach Artikel 8 Absatz 3 VO (EG) 1370/2007 erfüllen und
- die Fördermittel ausschließlich dazu dienen, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu erfüllen, die dem Unternehmen im Rahmen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags auferlegt wurde.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge in diesem Sinne sind auch
- Übergangsverträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgeschlossen wurden („Altverträge“) gemäß der Verordnung (EWG) 1191/69
- Betrauungen auf der Grundlage der Altmark Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24.07.2003 – Rs. C-280/00), die die Vereinbarung zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber dokumentieren, diesen Betreiber mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.
Bitte fügen Sie dem Förderantrag eine Bestätigung des Aufgabenträgers (Formular WF_1150) bei, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliegt, der die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt.
Die Förderung darf keine übermäßige Entschädigung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung darstellen; eine Überkompensation ist ausgeschlossen.
Die Investitionsförderung muss vollständig im Rahmen der Abrechnung gemäß den Bestimmungen des förderfähigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags berücksichtigt werden (um Doppelfinanzierung zu vermeiden).
Wenn der Nachweis nicht bereits aus der Bestätigung des Auftraggebers ersichtlich ist, muss ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers beigefügt werden.