Achtung:

Die für das Programm Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stehenden Sondermittel sind annähernd mit Anträgen belegt. Eine Bewilligung Ihres Antrags kann nur erfolgen, wenn wieder Mittel zur Verfügung stehen (etwa durch Verzicht auf bereits erteilte Bewilligungen). Ein etwaiger vorzeitiger Beginn erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko.

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Herz mit einem Modell-Rathaus aus Bauklötzen

Bauen und Wohnen | Kommune und Infrastruktur

Wohnraum für Geflüchtete

  • Sie schaffen neuen Wohnraum in Baden-Württemberg für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten.

  • Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

  • Wir wurden von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Antrag ausfüllen

Kurz erklärt

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg Städte und Gemeinden, die neuen Wohnraum für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten schaffen. Die Unterbringung erfolgt in den Gemeinden Baden-Württembergs im Anschluss an die vorläufige staatliche Unterbringung.

Sprechen Sie uns an

Hotline Wohnraum für Geflüchtete

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern den Bau von neuen selbständigen Wohngebäuden, die der Anschlussunterbringung dienen.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine Stadt oder Gemeinde in Baden-Württemberg, die neuen Wohnraum für Geflüchtete schafft.

  • Sie sind oder werden für mindestens zwanzig Jahre ab Bezugsfertigkeit Eigentümer/Eigentümerin des geförderten Wohngebäudes.

  • Der geförderte Wohnraum steht mindestens 10 Jahre ab Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zur Verfügung.

  • Der Wohnraum eignet sich zur dauerhaften Wohnnutzung im Rahmen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

  • Für jede unterzubringende Person schaffen Sie mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche.

  • Sie beachten die Mindestanforderungen gemäß § 5 der DVO FlüAGVerordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 8. Januar 2014.

     

  • Die für den geförderten Wohnraum zu entrichtenden Nutzungsentgelte übersteigen nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft nach §22 Absatz 1 SGBSozialgesetzbuch II.

  • Sie beginnen mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung, jedoch spätestens neun Monate nach der Zusage der Förderung und beenden die Maßnahme nach spätestens 3 Jahren.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

  • Die Förderung beträgt 1.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung. Im Falle der Realisierung von Systembauten, beläuft sich der Zuschuss auf 825 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

  • Befindet sich das Grundstück seit mehr als fünf Jahren im Eigentum der Stadt oder der Gemeinde, beträgt die Förderung 900 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Im Falle der Realisierung von SystembautenBauverfahren, bei denen das Gebäude aus industriell vorgefertigten Bauteilen oder Modulen zusammengesetzt wird. beträgt die Förderung 745 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

Die für den geförderten Wohnraum zu entrichtenden Nutzungsentgelte übersteigen nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft nach §22 Absatz 1 SGB II.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte vorzugsweise elektronisch per E-Mail ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.

Die Anträge können Sie fortlaufend, solange entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2024 einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach der Reihenfolge des Eintritts der Bewilligungsreife der eingereichten Anträge. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist und wir seinen Eingang Ihnen gegenüber schriftlich oder in Textform bestätigt haben.

Bitte reichen Sie für jedes Gebäude einen eigenen Antrag ein. 

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung vor Vorhabensbeginn erforderlich ist, damit das Vorhaben gefördert werden kann. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Dies gilt insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge. Nicht als Vorhabenbeginn zu werten sind der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen mit einer aufschiebenden Bedingung sowie der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung. Ein Vorhabensbeginn nach Antragseingang aber vor Bewilligungsbescheid der L‑Bank erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Weitere Förderprogramme

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