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Das Antragsformular für Klimaschutz-Plus/Teil 1 - Investive Maßnahmen finden Sie hier

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Klimaschutz-Plus 2025 - Teil 2: Strategische Maßnahmen

  • Sie möchten bei kommunalen Liegenschaften den Endenergieverbrauch durch entsprechende Maßnahmen reduzieren und den verbleibenden Endenergiebedarf auf eine klimaneutrale Strom- und Wärmeversorgung umstellen.

  • Sie möchten bis zum Jahr 2040 eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung erreichen.

  • Sie möchten durch strategische Maßnahmen und Planungen eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung erreichen, den Klimaschutz in der Gesamtkommune voranbringen, Informationen für die Sanierung kommunaler Gebäude erhalten und damit eine Ergänzung  zum Förderprogramm Klimaschutz-Plus für Kommunen/Teil 1 Gebäudesanierung erhalten.

  • Dann können Sie einen zusätzlichen Zuschuss erhalten!

Kurz erklärt

Zur Errreichung der Klimaziele ist die Sanierung von kommunalen Gebäuden von zentraler Bedeutung, um damit die Energieeffizienz zu erhöhen, den Energieverbrauch zu reduzieren und die CO2-Emissionen zu senken. Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei diesem Ziel. Mit dem Förderprogramm "Klimaschutz-Plus für Kommunen/Teil 2 Strategische Maßnahmen" soll die Förderung von Investitionen zur Sanierung kommunaler Gebäude durch das Förderprogramm "Klimaschutz-Plus für Kommunen/Teil 1 Gebäudesanierung" ergänzt werden.

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Hotline Klimaschutz-Plus

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • (Nummer 2.1 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert wird die Beratung zur Erstellung und Fortschreibung einer kommunalen Energie- und Treibhausgas-Bilanz mit Hilfe von EDV-Instrumenten wie zum Beispiel BICO2BW. Die Bilanzierungen der Gesamtkommune werden von externem, entsprechend geschultem Personal vorgenommen.

  • (Nummer 2.2 VwV Klimaschutz-Plus/Teil2)

  • Gefördert wird die Beratung zur Erstellung von Steckbriefen für kommunale Gebäude.

    Für eine Zuwendung müssen die Kommunen Steckbriefe für mindestens zehn kommunale Gebäude mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 250 Quadratmetern erstellen. Damit die Erstellung der Gebäudesteckbriefe zuwendungsfähig ist, müssen diese die folgenden Parameter enthalten:

    a. Nutzung

    b. Baujahr,

    c. beheizte Fläche,

    d. Energieträger,

    e. Anlagentechnik,

    f. Wärmeverbrauch/-bedarf,

    g. Treibhausgasemissionen.

    Die Gebäudesteckbriefe sollen in eine maßnahmenpriorisierende Sanierungsstrategie einfließen. Insgesamt soll für mindestens 60 % des kommunalen Gebäudebestandes (bezogen auf die Anzahl der kommunalen Gebäude) ein Gebäudesteckbrief vorliegen.

    Besitzt die Kommune bereits Gebäudesteckbriefe, die in Form und Umfang vergleichbar sind, können diese bei der Berechnung des erforderlichen Anteils der Gebäude berücksichtigt werden.

  • (Nummer 2.3 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert werden Beratungen zur erstmaligen Einführung und zum erstmaligen Betrieb eines Kommunalen Energiemanagements (KEM). Das umfasst auch die Unterstützung bei der Umsetzung von Teilaufgaben, soweit nicht gesetzlich verpflichtend. Um gefördert zu werden, muss das KEM folgende Anforderungen für Liegenschaften, die mindestens 80 % des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren, erfüllen. Falls Ihre Kommune für die Straßenbeleuchtung zuständig ist, müssen Sie diese Anforderungen hierfür ebenfalls vollständig erfüllen.

    a. Formulierung von Energieeinsparzielen, die innerhalb des Förderzeitraums erreicht werden sollen,

    b. Entwicklung einer ämter- oder abteilungsübergreifenden Organisation aller energierelevanten Aufgaben,

    c. Erstellung und Verabschiedung einer Dienstanweisung Energie,

    d. Erstellung eines Jahresenergieberichtes und Beschluss in den zuständigen kommunalen Gremien,

    sowie ergänzend für Liegenschaften, die mindestens 30 % des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren:

    e. Einführung eines monatlichen Energieverbrauchscontrollings und -reportings,

    f. Erfassung der Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Brauchwarmwasser) und Optimierung des Anlagenbetriebs,

    g. Sensibilisierung der Gebäudenutzenden.

  • (Nummer 2.4 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert werden die Beratung zur erstmaligen Einführung und zum erstmaligen Betrieb eines Prozessmanagement-Instruments für eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung. Ebenfalls fördern wir die Umsetzung von Teilaufgaben des Prozessmanagements für eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung. Um gefördert zu werden, muss das Prozessmanagement-System zum Erreichen einer netto-treibhausgasneutralen Kommunalverwaltung folgende Anforderungen erfüllen:

    a. Abdeckung aller klimawirksamen Kommunalbereiche (mindestens der Bereiche Liegenschaften, Mobilität, Trink- und Abwasser, Straßenbeleuchtung, sofern zuständig),

    b. Erarbeitung von investiven Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion im Handlungsfeld Liegenschaften sowie investiven und nicht-investiven Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion in allen weiteren oben genannten Handlungsfeldern,

    c. Strukturelle Verankerung des Themas Treibhausgasreduktion in der Kommunalverwaltung, um die verwaltungsinternen Prozesse zum Erreichen der nettotreibhausgasneutralen Kommunalverwaltung optimal zu organisieren und zu kontrollieren,

    d. Erstellen von Berichten zur internen und externen Kommunikation,

    e. Verwaltungsentscheidung und Grundsatzbeschluss im obersten kommunalen Gremium zur netto-treibhausgasneutralen Kommunalverwaltung bis spätestens zum Jahr 2040,

    f. Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Reduktionspfades der Treibhausgasemissionen,

    g. Erfassung der Bestandsanlagen erneuerbarer Energien, Erfassung und Zusammenführung aller Potenziale erneuerbarer Energien und Erarbeitung eines Ausbaupfades für erneuerbare Energien.

    Wir fördern auch ein ergänzendes externes Audit zur Bestätigung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, dass die oben genannten Anforderungen an das Prozessmanagement-System erfüllt wurden (zum Beispiel durch das Erreichen der Qualitätsstufe „Start“ in Kom.EMS zero).

  • (Nummer 2.5 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert wird die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen in der Gesamtkommune zum Ziel haben und mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

    a. Betrachtung aller kommunalen Handlungsfelder wie kommunaler Liegenschaften, Mobilität, Energieversorgung sowie die Informations- und Motivationsaktivitäten für die Zielgruppen Haushalte, Gewerbe und Industrie sowie Handel und Dienstleistungswirtschaft,

    b. Beteiligung von Entscheidungsträgern aus Politik und Verwaltung sowie wichtiger externer Multiplikatoren und Akteure,

    c. Analyse der Ausgangssituation in der Kommune,

    d. Inanspruchnahme externer Beratung durch einen von Produkt- und Firmeninteressen unabhängigen Berater,

    e. Bewertung der Ausgangssituation, Entwicklung von Maßnahmen und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich der Wirksamkeit und Realisierbarkeit,

    f. Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Aktivitäten- und Maßnahmenkatalogs,

    g. Aufbau eines Controllingverfahrens und Etablierung als zyklischer Verbesserungsprozess,

    h. Beteiligung an Erfahrungsaustauschen und Netzwerken.

    Wir fördern auch ein ergänzendes externes Audit zur Bestätigung, dass die oben genannten Anforderungen an das Qualitätsmanagement-System erfüllt wurden.

    Hinweis:
    Eine Übersicht zu den möglichen Qualitätsmanagementverfahren und der jeweiligen Förderung wird derzeit erarbeitet. Die Förderung wird danach baldmöglichst geöffnet.

     

  • (Nummer 2.6 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert werden Beratungsleistungen zur Entwicklung und Anbahnung von Projekten zur

    1. Energetischen Sanierung von kommunalen Gebäuden, insbesondere bei der Vorbereitung von Ausschreibungen, Unterstützung bei der Antragstellung für Förderprogramme;

    2. Nutzung von Abwärme oder Umweltwärme, insbesondere Erhebung und Bewertung von Potentialen und Maßnahmen sowie Vorbereitung der Ausschreibung von Machbarkeitsstudien oder Planungsaufträgen inkl. Prüfung einer möglichen Nutzung extern anfallender Abwärme für kommunale Gebäude;

    3. Nutzung von Contracting für kommunale Gebäude, insbesondere Potenzial- und Machbarkeitsanalyse (inklusive Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Contracting und Eigenlösung) sowie Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung bis zum Vertragsabschluss.

  • (Nummer 2.7 VwV Klimaschutz-Plus/Teil 2)

  • Gefördert werden

    a. das Erstellen eines neuen Konzepts zur Kommunikation durch oder in Zusammenwirken mit einem externen Dienstleister. Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die im Konzept enthaltenen Maßnahmen einen Zeitraum von mindestens 12 bis 24 Monaten umfassen;

    b. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Klimakommunikation,  die durch das oberste kommunale Gremium grundsätzlich beschlossen wurden. Ebenfalls gilt dies für Maßnahmen zur Umsetzung eines von diesem Gremium beschlossenem Kommunikationskonzepts. Zu den zuwendungsfähigen Formaten gehören beispielsweise Informationsveranstaltungen (wie Messen, Kongresse, Exkursionen), Informationsprodukte (wie Flyer, Broschüren, Social-Media-Beiträge) und Beteiligungsworkshops und –veranstaltungen.

  • Antragssteller, die keine Kommunen sind, sind nicht antragsberechtigt.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine Kommune (Stadt, Gemeinde, Stadt- oder Landkreis) des Landes Baden-Württemberg oder ein rechtlich unselbständiger Zusammenschluss zwischen Kommunen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind

    Sie haben eine unterstützende Erklärung zum Klimapakt des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden abgegeben mit dem Ziel, bis spätestens 2040 eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung zu erreichen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Die Projektförderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung.

Bilanzierung von Treibhausgasemissionen in der Gesamtkommune

Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen zur Bilanzierung der Treibhausgasemissionen (THG-Emmisionen) in der Gesamtkommune. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Gewährt wird eine Förderung in Höhe von 75 % des Tagessatzes, maximal 750 € pro Tag für mindestens zwei, höchstens sechs Arbeitstage.

 

Gebäudesteckbriefe zur Erstellung einer kommunalen Gebäudesanierungsstrategie

Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen für das Erstellen von Gebäudesteckbriefen einschließlich einer möglichen Ableitung und Priorisierung von Sanierungsmaßnahmen. Pro kommunalem Gebäude werden als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren pauschalen Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung 300 € gewährt. Die Förderung ist auf eine Fördersumme von mindestens 3.000 € und maximal 50.000 € je Antrag beschränkt.

 

Kommunales Energiemanagement

Zuwendungsfähig ist die Beratung und Begleitung bei der erstmaligen Einführung und dem erstmaligen Betrieb eines kommunalen Energiemanagements. Diese muss die oben genannten Förderinhalte umfassen und hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sein. Die Durchführung muss durch Beratende mit einschlägiger Fachkompetenz bzw. Qualifikation erfolgen. Gesetzlich verpflichtende Maßnahmen sind nicht förderberechtigt. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Der Fördersatz beträgt 75 % des Tagessatzes, maximal 750 € pro Tag, für mindestens sieben, höchstens 30 Arbeitstage. Für das ergänzende externe Audit werden als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren pauschalen Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung 1.000 € gewährt.

 

Prozessmanagement-Instrument für eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung

Zuwendungsfähig ist die Beratung und Begleitung bei der erstmaligen Einführung und dem erstmaligen Betrieb eines Prozessmanagement-Instruments für eine netto-treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung. Dieses muss die oben genannten Förderinhalte umfassen. Die Beratung muss hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral durch Beratende durchgeführt werden, die für das verwendete Managementsystem qualifiziert sind. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Der Fördersatz beträgt 75 % des Tagessatzes, maximal 750 € pro Tag, für mindestens sieben, höchstens 30 Arbeitstage. Für das ergänzende externe Audit werden als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren pauschalen Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung 2.000 € gewährt.

 

Qualitätsmanagement-Verfahren mit Klimaschutzbezug

Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Nutzung von einschlägigen Qualitätsmanagement-Verfahren. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Der Fördersatz beträgt 75 % des Tagessatzes, maximal 750 € pro Tag, für mindestens sieben, höchstens 16 Arbeitstage je nach Betrachtungstiefe und Umfang des Qualitätsmanagementverfahrens. Für das ergänzende externe Audit bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren pauschalen Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 3.000 € gewährt.

 

Entwicklung und Anbahnung von Projekten im Bereich der netto-treibhausgasneutralen Kommunalverwaltung

Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen zur Unterstützung der Kommunen zu den folgenden Förderschwerpunkten:

1. Energetische Sanierung von kommunalen Gebäuden, insbesondere bei der Vorbereitung von Ausschreibungen, Unterstützung bei der Antragstellung für Förderprogramme;

2. Nutzung von Abwärme oder Umweltwärme, insbesondere Erhebung und Bewertung von Potenzialen und Maßnahmen sowie Vorbereitung der Ausschreibung von Machbarkeitsstudien oder Planungsaufträgen inkl. Prüfung einer möglichen Nutzung extern anfallender Abwärme Dritter für kommunale Gebäude;

3. Nutzung von Contracting für kommunale Gebäude, insbesondere Potenzial- und Machbarkeitsanalyse (inklusive Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Contracting und Eigenlösung) sowie Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung bis zum Vertragsabschluss.

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt 75 % des Tagessatzes, maximal 750 € pro Tag; der maximale Zuschuss beträgt 50.000 €.

 

Kommunikation zwischen Kommune und Bürgerschaft

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben sowie externe Dienstleistungen zu folgenden Förderschwerpunkten:

a. das Erstellen eines neuen Konzepts zur Kommunikation durch oder in Zusammenwirken mit einem externen Dienstleister. Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die im Konzept enthaltenen Maßnahmen einen Umsetzungszeitraum von mindestens 12 bis 24 Monaten umfassen;

b. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Klimakommunikation,  diedurch das oberste kommunale Gremium grundsätzlich beschlossen wurden. Ebenfalls umfasst dies Maßnahmen, die zur Umsetzung eines von diesem Gremium beschlossenem Kommunikationskonzepts dienen. Zu den zuwendungsfähigen Formaten gehören beispielsweise Informationsveranstaltungen (wie Messen, Kongresse, Exkursionen), Informationsprodukte (wie Flyer, Broschüren, Social-Media-Beiträge) und Beteiligungsworkshops und –veranstaltungen.

Die Zuwendung wird jeweils als Projektförderung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 % der Kosten gewährt. Die Zuwendung beträgt jeweils mindestens 2.000 €, höchstens 5.000 €. Innerhalb von 24 Monaten kann maximal jeweils nur ein Antrag für die Fördertatbestände 2.7.2 a. und 2.7.2 b. oder zwei Anträge für unterschiedliche Kommunikationsmaßnahmen im Fördertatbestand 2.7.2.b. gestellt werden.

  • Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg für denselben Verwendungszweck dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Antragstellung

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.


Die eingegangenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der elektronischen Übermittlung des Antrags.

 

Weitere Informationen zur Förderung im Rahmen von Klimaschutz Plus erhalten Sie auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Fragen zur Technik beantwortet Ihnen die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW):  klimaschutz-plus@kea-bw.de

 

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Sie dürfen erst mit dem Projekt beginnen, nachdem der Antrag genehmigt worden ist. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Liefer- oder Leistungsverträge abgeschlossen wurden.
 

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (z.B. nach Antragstellung) ist nicht zulässig und förderschädlich.

Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 € werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Die Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

Beträgt Ihre Förderung mehr als 25.000 €, kann unter Vorlage eines Zwischennachweises eine Abschlagszahlung von bis zu 80% der bewilligten Gesamtfördersumme angefordert werden.

Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft und anerkannt haben.

Bitte verwenden Sie hierfür das Verwendungsnachweisformular und reichen es elektronisch bei uns ein.

Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist zulässig.

Es genügt die Erklärung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung je Fördertatbestand.

Als zahlenmäßiger Nachweis sind die angefallenen Ausgaben je Fördertatbestand sowie die Gesamtausgaben für das jeweilige Fördervorhaben mitzuteilen.

Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Dokumente und Formulare

Wichtige Unterlagen auf einen Blick

Hier haben wir alle Dokumente für Sie zusammengestellt, die für die Antragstellung wichtig sind.

  • VwV Klimaschutz-Plus 2025 - Teil 2

    Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Förderprogramm Klimaschutz-Plus für Kommunen

    Teil 2 - Strategische Maßnahmen

    Gültig
    Eingestellt am 29.01.2026
    Gültig ab 29.01.2026
    Download starten PDF, 249,4 KB
  • Fördertatbestand 2.5 Qualitätsmanagementverfahren mit Klimabezug: Übersicht zu den Qualitätsmanagementsystemen

    Fördertatbestand 2.5 Qualitätsmanagementverfahren mit Klimabezug: Übersicht zu den Qualitätsmanagementsystemen

    Gültig
    Eingestellt am 29.01.2026
    Gültig ab 29.01.2026
    Download starten DOCX, 41,9 KB

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