Kurz erklärt
Als kommunales oder privates Busunternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, wenn Sie einen umweltfreundlichen und barrierefreien Linienbus anschaffen. Wir fördern auch Bürgerbusse.
Ab sofort können Anträge für das Förderjahr 2023 gestellt werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.10.2022.
Gründen und Investieren | Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
Sie führen ein Busunternehmen und möchten einen Linienbus kaufen.
Oder Sie betreiben einen ehrenamtlichen Busverkehr und möchten einen Bürgerbus kaufen.
Sie möchten einen Zuschuss erhalten.
Kurz erklärt
Als kommunales oder privates Busunternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, wenn Sie einen umweltfreundlichen und barrierefreien Linienbus anschaffen. Wir fördern auch Bürgerbusse.
Ihr Vorhaben
Elektrobusse, Hybridbusse oder andere schadstoffarme Busse
Barrierefreie Busse der Klasse I M2 oder M3 oder der Klasse A M2 oder M3 bzw. ab 06.07.2022 der Klassen M2 und M3 nach Art. 4 der VO (EU) 2018/858
Fahrzeuge der Klasse I M1 bzw. ab 06.07.2022 der Klasse M 1 nach Art. 4 der VO (EU) 2018/858 mit mindestens 6 und höchstens 8 Sitzplätzen (zuzüglich Fahrersitz)
Einsatz der Busse im Linienverkehr nach § 42 PBefGPersonenbeförderungsgesetz oder im Schülerverkehr gemäß § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder im Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG
Neufahrzeuge als Erst- oder Ersatzbeschaffung
Zusatz- und Sonderausstattung von Linienbussen
Weitere (technische) Anforderungen siehe Richtlinie
Ihre Voraussetzungen
Als Nahverkehrsunternehmen halten Sie die Liniengenehmigungen nach § 42 PBefG oder § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder § 44 PBefG und betreiben die Linienverkehre selbst.
Oder Sie sind Auftragsunternehmer eines solchen Verkehrsunternehmens.
Oder Sie halten als Regieunternehmen die Liniengenehmigungen nach § 42 PBefG oder § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder § 44 PBefG und beschaffen die Linienbusse. Sie führen den Linienverkehr aber nicht selbst durch.
Je nach Förderkategorie und beihilferechtlicher Grundlage müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Details dazu finden Sie in der Richtlinie oder der Technische Richtlinie zur Busförderung 2022 bei den Downloads.
Unsere Leistungen
Finanzierung: Zuschuss, bewilligt und ausbezahlt von der L‑Bank
Zuschusshöhe: Festbetrag abhängig von der Förderkategorie, der Größe des Busses und der Ausstattung
Die weiteren Details zu den Fördermöglichkeiten finden Sie in der Richtlinie Busförderung 2022 und der technischen Richtlinie. Beide Dateien können Sie im Downloadbereich herunterladen.
Für den restlichen Finanzierungsbedarf können Sie unsere Förderdarlehen aus dem Programm Investitionsfinanzierung beantragen. Die Darlehen werden über die Hausbank ausgereicht.
Die L‑Bank informiert.
Wenn Sie einen Linienbus oder einen Bürgerbus der Kategorie 1 oder 2 beantragen, ist ausschließlich Art. 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässig.
Sie müssen zusätzlich die Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für den Umweltschutz (9076-2) einreichen.
Wenn Sie Busse in den Kategorien 3 oder 4 beantragen, haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen beihilferechtlichen Begründungen:
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, empfehlen wir Ihnen das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“). Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ ein.
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, jedoch den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ nicht einreichen können, empfehlen wir, De-minimis-Beihilfen. Möglich ist die Allgemeine De-minimis-Beihilfe oder die DAWI-De-minimis-Beihilfe.
Was für Sie besser ist, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen (in der Gruppe) in den letzten drei Jahren schon andere derartige Beihilfen bekommen hat und die zulässige Beihilfeobergrenze erreicht ist.
Wenn Sie als Auftragsunternehmer die Liniengenehmigung nicht selbst innehaben, kommt das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“) sowie die DAWi-De-minimis-Beihilfe für Sie nicht in Frage.
Wir empfehlen hier die Allgemeine-De-minimis-Beihilfe. Außer der De-minimis-Erklärung sind keine zusätzlichen beihilferechtlichen Unterlagen für den Antrag notwendig.
Falls Sie die zulässige Beihilfeobergrenze von 200.000 € erreicht haben oder erreichen werden, da Sie in den letzten drei Jahren schon andere Allgemeine De-minimis-Beihilfen bekommen haben, können Sie auf die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen ausweichen oder auf den Tatbestandlichen Ausschluss einer Beihilfe. In beiden Fällen benötigen Sie aber eine anwaltliche Stellungnahme, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Kriterien erfüllt.
Die L‑Bank kooperiert.
Weitere Förderprogramme