Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich.
Abweichende Definitionen in Bezug auf den Maßnahmenbeginn gelten bei folgenden Maßnahmen:
Qualitätsnetzwerk Bauen: Als Beginn der Maßnahme gilt der Auftrag zur Entwicklung der Qualitätsnetzwerke. Die Errichtung der Trägerorganisation gilt nicht als Beginn der Maßnahme.
Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Informationsveranstaltung.
Projekte an Schulen und Kindertageseinrichtungen: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit.
Erstberatung zur Abwärmenutzung: Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss des Beratungsvertrages.
Regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung: Die Maßnahmen dürfen nach Konzeptbewilligung durch das Umweltministerium begonnen werden.