Wann sind Zwischenverwendungsnachweis und Schlussverwendungsnachweis vorzulegen? Was sind Prüftermine?Antworten zu diesen und anderen Fragen finden Sie hier.
Hilfe-Bereich Start-up BW Pre-Seed
Während der Laufzeit
Die grundsätzliche Vertragslaufzeit der Pre-Seed Finanzierung beträgt fünf Jahre in denen die L-Bank zu mindestens drei Terminen feststellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Hierzu prüft die L-Bank die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu ist ein aktueller Finanz- und Liquiditätsplan sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Unterlagen einzureichen. Außerdem ist mitzuteilen, ob mit der Durchführung einer Finanzierungsrunde zu rechnen ist.
Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Anteil am Stammkapital der Kapitalgesellschaft. Sie müssen für Pre-Seed keine darüberhinausgehenden Sicherheiten stellen.
Der Zwischenverwendungsnachweis ist für jedes neue Kalenderjahr innerhalb der ersten vier Monaten vorzulegen. Der Stichtag für die Fälligkeit des Zwischenverwendungsnachweises ist daher der 30.04. eines Jahres.
Für den Zwischenverwendungsnachweis ist das Formular 1436 zu verwenden. Dieses finden Sie auf der Website der L-Bank.
Der Schlussverwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Mittelverwendungsfrist von zwei Jahren einzureichen. Sofern die Pre-Seed-Mittel vollständig verbraucht sind, kann der Schlussverwendungsnachweis auch schon früher eingereicht werden.
Für den Schlussverwendungsnachweis ist das Formular 1436zu verwenden. Der Schlussverwendungsnachweis ist über den Betreuungspartner bei der L-Bank einzureichen.
Zustimmungspflichtige Handlungen sind:
- wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit;
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Änderung der Geschäftsplanung gegenüber der Planung, die dem Förderantrag in Form des Businessplans inklusive Finanzplan beigefügt war;
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Änderungen der Satzung;
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gesellschaftsrechtliche Änderungen, insbesondere Änderungen in der Gesellschafterstruktur; Abschluss eines Beteiligungsvertrags, Änderung eines bestehenden Beteiligungsvertrags und/oder Teilnahme der Gesellschaft an einer Umwandlungsmaßnahme;
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Änderung des bestehenden Vertrags über das Wandeldarlehen;
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Abruf und Verwendung der Finanzierung nicht im gleichen (anteiligen) Verhältnis wie das Darlehen des Co-Investors zur Umsetzung des Vorhabens;
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verdeckte und/oder offene Gewinnausschüttungen an Gesellschafter; Erhöhungen oder Begründungen von Zahlungspflichten gegenüber Gesellschaftern (insbesondere Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzahlungen), soweit diese nicht gesetzlich oder durch andere Bestimmungen zwingend vorgegeben sind;
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Abweichungen von den Vorgaben zu Gesellschafterdarlehen;
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entgeltliche oder unentgeltliche Verfügungen über materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände, die einzeln oder gemeinsam mindestens 50 % aller Vermögenswerte der Gesellschaft (entsprechend dem Verkehrswert) darstellen, unabhängig ob bilanziert oder nicht, in einer oder mehreren zusammenhängenden Transaktionen;
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Verfügungen über gewerbliche Schutzrechte oder sonstige immaterielle oder materielle Vermögensgegenstände, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind, ausgenommen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Finanzierungsvertrags bereits erfolgte, aufschiebend bedingte Rückübertragungen von immateriellen Vermögensgegenständen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Falle des Scheiterns des Vorhabens;
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Inanspruchnahme von Darlehen oder sonstigen Finanzierungen, Gewährung von Darlehen (insbesondere von Finanzverbindlichkeiten im Sinne von Bürgschaften, Garantien, Akkreditiven sowie Derivaten) und Bestellung von Sicherheiten an Vermögensgegenständen der Gesellschaft, ausgenommen (i) branchenübliche Pfand- und Sicherheitenrechte von Kreditinstituten aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie (ii) Sicherheiten im Rahmen der Beschaffung des Umlaufvermögens an den Vermögensgegenständen selbst, sei es zugunsten der jeweiligen Lieferanten oder zugunsten der den jeweiligen Beschaffungsvorgang finanzierenden Dritten und (iii) im Rahmen einer Finanzierungsrunde, und
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Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes gegen betriebsübliche Risiken.