Wie sich die Höhe des Ekterngelds ergibt - mit Einkommen, Ersatzleistungen & Beispielen.
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Elterngeld berechnen
Berechnung des Elterngeldes und Auswirkung von Einkommensersatzleistungen
- Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ungefähr ist, können Sie sich vorab unverbindlich ausrechnen lassen vom Elterngeld-Rechner des Bundes-Familienministeriums.
Basiselterngeld
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Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und danach nicht mehr haben. Das heißt:
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In den Wenn Ihr Kind zum Beispiel am 16. September geboren ist, dann dauert der erste Lebensmonat vom 16. September bis zum 15. Oktober, der zweite Lebensmonat vom 16. Oktober bis zum 15. November und so weiter. , in denen Sie kein Einkommen haben, bekommen Sie 65 % Ihres Einkommens vor der Geburt.
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In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, bekommen Sie 65 % vom Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Maximal allerdings 65% aus 2.770 €.
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Wenn das Ergebnis der Berechnung niedriger ist als der Mindestbetrag von 300 €, dann beträgt das Basiselterngeld 300 €. Wenn das Ergebnis der Berechnung höher ist als der Höchstbetrag von 1.800 €, dann beträgt das Basiselterngeld 1.800 €.
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Ihr Einkommen vor der Geburt wird anhand eines Zeitraumes von 12 Monaten bestimmt. Aus dieser Zeit wird der Monats-Durchschnitt berechnet.
- Dabei geht es um Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto-Einkommen. Wenn Sie nicht selbstständig sind, wird dieses nach einer vereinfachten Formel berechnet. Es kann sich daher ein wenig unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen auf Ihrer Lohnabrechnung. Auch Einkommen aus einem Minijob wird berücksichtigt.
Elterngeld Plus
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Solange Sie neben dem Elterngeld kein Einkommen haben, ist das monatliche Elterngeld Plus halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld.
Beispiel
Vor der Geburt hatten Sie ein Einkommen von 1.800 € netto monatlich, danach keines.
Einkommens-Unterschied: 1.800 €
monatliches Basiselterngeld (65% des Unterschieds): 1.170 €
monatliches Elterngeld Plus (Hälfte des Basiselterngelds): 585 €
- Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen haben, dann kann das monatliche Elterngeld Plus auch höher als die Hälfte vom monatlichen Basiselterngeld sein. Denn das Elterngeld Plus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, aber in der Höhe begrenzt. Die Grenze ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, das Sie theoretisch bekommen würden, wenn Sie kein Einkommen hätten.
Beispiel
Vor der Geburt hatten Sie ein Einkommen von 1.800 € netto monatlich, danach 800 €.
Einkommens-Unterschied: 1.000 €
monatliches Basiselterngeld (65% des Unterschieds): 650 €
theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen:
65 % von 1.800 € = 1.170 €
davon die Hälfte: 585 € (Grenze)
Das monatliche Elterngeld Plus beträgt 585 €.
Beim Elterngeld Plus ist der Mindestbetrag 150 € und der Höchstbetrag 900 €.
Für das Elterngeld wird Ihr Netto-Einkommen nach folgendem Verfahren berechnet:
- Zuerst wird Ihr gesamtes Brutto-Einkommen aus 12 Monaten vor der Geburt zusammengerechnet.
- Bestimmte einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Provisionen werden nicht mitgezählt.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird davon zuerst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.
- Das Ergebnis wird durch 12 geteilt. So erhält man den monatlichen Durchschnitt.
- Dann werden Steuern nach einem vereinfachten Verfahren abgezogen:
- Einkommensteuer,
- Solidaritätszuschlag, falls dieser anfällt und
- Kirchensteuer, falls Sie in einer Kirche sind.
- Vom Ergebnis werden Beiträge zur Sozialversicherung nach einem vereinfachten Verfahren abgezogen, also Beiträge für
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Arbeitslosenversicherung und
- Rentenversicherung.
Abgezogen werden nur die Beiträge für die Versicherungen, in denen Sie tatsächlich pflichtversichert sind. Wenn Sie also zum Beispiel privat krankenversichert sind, wird für die gesetzliche Krankenversicherung nichts abgezogen.
- Als Ergebnis erhält man den Betrag, der als Netto-Einkommen für die weitere Elterngeld-Berechnung verwendet wird. Es können maximal 2.770 € als Netto-Einkommen angesetzt werden.
Bei der Mutter kommt es normalerweise auf die 12 Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes an, beim Vater auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Davon gibt es zwei wichtige Ausnahmen:
- Von den 12 Monaten werden Monate ausgenommen, in denen Sie
- Elterngeld bekommen haben für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten oder
- im Mutterschutz waren oder
- aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren.
Diese Monate werden automatisch „ausgeklammert“, das heißt: Stattdessen werden frühere Monate berücksichtigt. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren ist, können Sie beantragen, dass einzelne oder alle Monate, die von einer dieser Einkommensminderungen betroffen sind, nicht ausgeklammert werden. Das kann für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie trotz Einkommensminderung immer noch mehr verdient haben, als in den früheren Monaten, auf die wir sonst zurückgreifen würden. In diesem Fall erhöht sich wahrscheinlich Ihr Elterngeldanspruch.
- Wenn Sie in diesen 12 Monaten oder im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Zum Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zählen: • Einkommen aus selbstständiger Arbeit und • Einkommen aus Gewerbebetrieb und • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Steuerfreies Einkommen wird nicht mitgezählt. Steuerfrei können Sie zum Beispiel bis zu 2.400 Euro pro Jahr verdienen, wenn Sie nebenberuflich als Trainer in einem Sportverein arbeiten. hatten, dann gelten Sie für die Elterngeld-Berechnung als selbstständig. Es kommt dann auf einen anderen Zeitraum an, siehe: Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an, wenn ich selbstständig bin?
Achtung! Als selbstständig gelten Sie auch dann, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass eine solche Nebentätigkeit bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche monatliche Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt und im Geburtsjahr in den Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat unter 35 € liegt und Sie zusätzlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hatten.
Nein. Beim Einkommen vor der Geburt kommt es ausschließlich auf das Erwerbseinkommen an, das fortlaufend gezahlt wird. Provisionen und Sonderzuwendungen gehören normalerweise nicht dazu, sondern zu den sonstigen Bezügen.
Nein. Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt bestimmt wird, dann kommt es ausschließlich auf das Einkommen an, das versteuert wird. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Krankengeld gehört nicht dazu.
Beispiel:
Wenn Sie von den 12 entscheidenden Monaten vor dem Mutterschutz in 10 Monaten gearbeitet haben, dann wird das gesamte Einkommen dieser 10 Monate durch 12 geteilt. So erhält man Ihr durchschnittliches Monatseinkommen vor der Geburt, aus dem Ihr Elterngeld berechnet wird.
Wenn das Ergebnis dieser Berechnung niedriger ist als der Mindestbetrag, bekommen Sie diesen Mindestbetrag. Das sind 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus.
Nein. Wenn Sie vor Ihrem Mutterschutz Arbeit hatten, dann wird das Elterngeld aus Ihrem damaligen Einkommen berechnet – auch wenn Sie aktuell keine Arbeit mehr haben.
Beispiel:
Wenn Sie von den 12 entscheidenden Monaten vor dem Mutterschutz 10 gearbeitet haben, dann wird das gesamte Einkommen dieser 10 Monate durch 12 geteilt. So erhält man Ihr durchschnittliches Monatseinkommen vor der Geburt, aus dem Ihr Elterngeld berechnet wird.
Wenn das Ergebnis dieser Berechnung niedriger ist als der Mindestbetrag, bekommen Sie diesen Mindestbetrag. Das sind 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus.
- Nein, alle Mutterschafts-Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, also auch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen, der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Dienstbezüge von Beamtinnen während der Mutterschutz-Fristen.
- Der Hintergund ist, dass Mutterschafts-Leistungen und Elterngeld denselben Zweck haben: Beides sind finanzielle Unterstützungen, die einen Ausgleich dafür schaffen sollen, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes zunächst weniger Einkommen haben.
- Allerdings werden die Mutterschafts-Leistungen auf den Tag genau berechnet, das Elterngeld dagegen nach Lebensmonaten. In dem Lebensmonat, in dem die Mutterschafts-Leistungen enden, bleiben oft noch ein paar Tage, für die Sie keine Mutterschafts-Leistungen mehr bekommen. Für diese Tage bekommen Sie dann anteilig Elterngeld.
Normalerweise wirkt sich ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot nicht auf das Elterngeld aus. Denn während des Beschäftigungsverbots zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihr normales Gehalt. Ihr Einkommen vor der Geburt ändert sich also nicht durch das Beschäftigungsverbot. Deshalb ändert sich auch die Höhe Ihres Elterngeldes nicht.
Meistens nicht, denn das Elterngeld für Ihr nächstes Kind wird neu berechnet. Es kann aber vorkommen, dass die Berechnung zum selben Ergebnis kommt wie bei Ihrem vorherigen Kind, zum Beispiel
- wenn sich Ihr Einkommen nicht geändert hat oder
- wenn Sie zwischen den Geburten der beiden Kinder durchgehend Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat bekommen haben.
Das Elterngeld für Ihr nächstes Kind wird neu berechnet, auch wenn Sie noch in der Elternzeit für ein älteres Kind sind. Wenn Sie für das ältere Kind ebenfalls Elterngeld bekommen haben, dann kann sich das auf die Höhe des Elterngeldes für das nächste Kind auswirken:
Denn die Berechnung des Elterngeldes beginnt damit, dass festgestellt wird, wie viel Sie vor der Geburt Ihres nächsten Kindes verdient haben. Das wird anhand eines Zeitraumes von 12 Kalendermonaten vor der Geburt bestimmt. Dabei werden unter anderem die Monate „ausgeklammert“,
- in denen Sie im Mutterschutz waren oder
- in denen Sie Elterngeld für das ältere Kind bekommen haben, in dessen ersten 14 Lebensmonaten.
Das kann dazu führen, dass Ihr Einkommen vor der Geburt für das nächste Elterngeld anhand derselben Monate wie beim letzten Elterngeld bestimmt wird. Häufig bekommen Sie dann Elterngeld in derselben Höhe wie beim letzten Mal zuzüglich eines Geschwisterbonus.
Beispiel:
Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2023
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2023
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2022 bis März 2023
Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2023 bis 17.05.2024.
Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 15.07.2024
Beginn des Mutterschutzes: 03.06.2024
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2022 bis März 2023
Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Bei der Mutter wird der Juni 2024 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. Außerdem werden die Monate Mai 2023 bis Mai 2024 „ausgeklammert“, weil die Mutter in diesen Monaten Elterngeld für das erste Kind bekommen hat. Der April 2023 wird ebenfalls „ausgeklammert“, weil die Mutter damals in Mutterschutz war. Ihr Einkommen vor der Geburt wird daher anhand derselben Monate bestimmt wie beim ersten Kind.
Wenn es jedoch zwischen den beiden Geburten Monate gab, in denen Sie weder in Mutterschutz waren, noch Elterngeld bekommen haben, dann werden diese Monate nicht „ausgeklammert“. Für das nächste Elterngeld wird Ihr Einkommen vor der Geburt dann anhand eines anderen Zeitraumes bestimmt als beim letzten Elterngeld. Oft unterscheidet sich das nächste Elterngeld dann auch vom letzten.
Beispiel:
Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2023
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2023
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2022 bis März 2023
Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2023 bis 17.05.2024.
Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 15.11.2024
Beginn des Mutterschutzes: 04.10.2024
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: August 2022 bis März 2023 und Juni 2024 bis September 2024
Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate November 2023 bis Oktober 2024. Bei der Mutter wird der Oktober 2024 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. Außerdem werden die Monate Mai 2023 bis Mai 2024 „ausgeklammert“, weil die Mutter in diesen Monaten Elterngeld für das erste Kind bekommen hat. Der April 2023 wird ebenfalls „ausgeklammert“, weil die Mutter damals in Mutterschutz war. Die Monate Juni 2024 bis September 2024 werden nicht „ausgeklammert“ und wirken sich daher auf das zweite Elterngeld aus.
Beispiel:
Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2023
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2023
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2022 bis März 2023
Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2023 bis 17.05.2024.
Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 29.07.2025
Beginn des Mutterschutzes: 17.06.2025
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: Juni 2024 bis Mai 2025
Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate Juli 2024 bis Juni 2025. Bei der Mutter wird der Juni 2025 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. In den übrigen Monaten war sie weder im Mutterschutz, noch hat sie Elterngeld bekommen. Daher werden sonst keine Monate „ausgeklammert“.
Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt. Sie sind verpflichtet, die Summe des von Ihnen bezogenen Elterngeldes in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Einkommen und Ersatzleistungen, während Sie Elterngeld bekommen
- Meistens bekommen Sie dann weniger Elterngeld. Denn Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und danach nicht mehr haben. Es geht also um den Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt. Je mehr Sie nach der Geburt verdienen, desto geringer ist dieser Unterschied – und damit auch Ihr Elterngeld.
- Das Elterngeld hat aber einen Mindestbetrag: Sie bekommen mindestens 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus – selbst wenn Sie nach der Geburt genauso viel verdienen wie davor.
- Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ungefähr ist, können Sie sich vorab unverbindlich ausrechnen lassen vom Elterngeld-Rechner des Bundes-Familienministeriums.
Für Selbstständige: Auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn Sie Rechnungen stellen, können Sie auf dem Familienportal nachlesen.
Sie müssen uns umgehend mitteilen, wenn Sie anfangen zu arbeiten, während Sie Elterngeld bekommen. Dazu können Sie unseren digitalen Mitteilungsservice nutzen.
Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau in dem im Antrag angegebenen Umfang (z.B. 32 Wochenstunden) Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im jeweiligen Lebensmonat durchschnittlich arbeiten. Dabei kommt es auf die Stunden an, die Sie tatsächlich arbeiten.
Das heißt zum Beispiel, dass auch Überstunden mitgezählt werden und dass Unterstunden abgezogen werden. Allerdings werden auch die Tage als Arbeitszeit mitgezählt, an denen Sie etwas verdienen, ohne tatsächlich zu arbeiten, zum Beispiel Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Tage, an denen Sie krank sind (maximal 6 Wochen, danach bekommen Sie Krankengeld statt Lohn). Diese Tage werden so gezählt, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten.
Alle Leistungen, die Sie als Ersatz für Ihr Arbeits-Einkommen erhalten, werden auf Ihr Elterngeld angerechnet, d.h. abgezogen. Sie bekommen jedoch mindestens den Mindestbetrag.
Ist Ihr Kind ab dem 01.09.2021 geboren, gilt für alle Einkommensersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, dass diese nicht in voller Höhe auf Ihr Elterngeld angerechnet weren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung erst nach Geburt begonnen hat, Sie sie nicht ununterbrochen schon vor der Geburt Ihres Kindes bekommen haben und Sie im Bezugszeitraum in zulässigem Umfang gearbeitet haben. Wir berechnen dann, wie viel Elterngeld Sie mehr erhalten hätten, wenn Sie im geplanten Umfang gearbeitet hätten. Auf diesen Betrag rechnen wir Ihnen keine Einkommensersatzleistungen an. So bekommen Sie in der Regel Elterngeld in der Höhe, wie wenn Sie im geplanten Umfang gearbeitet und die Leistung nicht beansprucht hätten.
Das kann sein. Denn die Möglichkeit, einen Dienstwagen privat zu nutzen, ist ein geldwerter Vorteil – also ein Teil Ihres Gehalts, der nicht in Geld gezahlt wird. Solche geldwerten Vorteile werden versteuert und deshalb beim Elterngeld als Einkommen berücksichtigt. Und jedes Einkommen nach der Geburt führt normalerweise dazu, dass Sie weniger Elterngeld bekommen.
- Während des Urlaubs wird Ihnen normalerweise Lohn oder Gehalt gezahlt. Die Zahlung berücksichtigen wir bei der Berechnung Ihres Anspruchs. Denn Urlaubstage gelten als Tage, an denen Sie erwerbstätig sind, auch bei Resturlaub.
- Außerdem dürfen Sie höchstens 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, während Sie Elterngeld bekommen, ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf das Elterngeld. Wurde Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren oder adoptiert, beträgt die Obergrenze 30 Stunden pro Woche. Dabei werden Urlaubstage mit den Stunden gezählt, die Sie normalerweise gearbeitet hätten. Das heißt: Wenn Sie zum Beispiel vor der Geburt Ihres Kindes 8 Stunden pro Tag gearbeitet haben, dann zählt ein Tag Resturlaub wie 8 Stunden Erwerbstätigkeit.
- Bei der Stunden-Grenze kommt es nicht auf jede einzelne Woche an, sondern auf den Durchschnitt der Arbeitsstunden im Lebensmonat. Wenn Ihr Kind zum Beispiel am 16. September geboren ist, dann dauert der erste Lebensmonat vom 16. September bis zum 15. Oktober, der zweite Lebensmonat vom 16. Oktober bis zum 15. November und so weiter..
Wie wirkt es sich aus, wenn ich mir den Resturlaub stattdessen auszahlen lasse?
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Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber für den nicht genommenen Urlaub eine einmalige Entschädigungszahlung bekommen, dann wirkt sich das nicht auf Ihr Elterngeld aus.
Falls Sie Partnerschaftsbonusmonate bekommen, aber die Voraussetzungen dafür nicht einhalten können, dann müssen gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Auch wenn von beiden Elternteilen nur einer die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide die Partnerschaftsbonusmonate. Für Geburten ab 01.09.2021 ist erforderlich, dass die Voraussetzungen in mindestens zwei Lebensmonaten von beiden Elternteilen gleichzeitig erfüllt wurden. Ansonsten verlieren Sie auch hier die gesamten Partnerschaftsbonusmonate.