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Besondere Ein-
kommenssituationen

Was bei Selbstständigkeit, mehreren Einkommensarten oder Wohnsitz bzw. Tätigkeit im Ausland zu beachten ist.

Selbstständiges Einkommen und mehrere Einkommensarten

Für die Elterngeld-Berechnung gelten Sie als selbstständig, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten oder im letzten Kalenderjahr vor der Geburt steuerpflichtiges Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, also

  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb oder
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Achtung! Als selbstständig gelten Sie auch dann, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Ausschlaggebend ist, dass eine steuerliche Veranlagung der Einkünfte durch das Finanzamt erfolgt (ersichtlich im Einkommensteuerbescheid). Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass eine geringfügige selbstständige Nebentätigkeit bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche monatliche Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Monaten bis zur Geburt Ihres Kindes unter 35 € liegt und Sie zusätzlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit haben.

 

Dann kommt es normalerweise auf das Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes an. Denn es wird der Zeitraum betrachtet, für den Sie Ihre Steuererklärung machen.

Sie können auch beantragen, dass stattdessen das Jahr davor berücksichtigt wird, wenn Sie im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes

  • Elterngeld bekommen haben – für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten – oder
  • im Mutterschutz waren oder
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren
  • Einkommensverluste haben, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 liegen und mit der Corona Virus Disease 2019 -Pandemie zusammenhängen. Diese Möglichkeit können Sie erstmals für Geburten ab dem 01.01.2021 in Anspruch nehmen.

Wenn Sie das frühere Jahr berücksichtigen lassen möchten, geben Sie das einfach im Elterngeld-Antrag an.

Wenn Sie beantragen, dass geringfügige selbstständige Einkünfte von durchschnittlich weniger als 35 € pro Monat nicht berücksichtigt werden sollen, kommt es für Sie auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt an. Näheres hierzu finden Sie unter Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an? Die Voraussetzungen, unter denen selbstständige Einkommen auf Antrag nicht berücksichtigt werden können, finden Sie unter Wann gilt man beim Elterngeld als selbstständig?

  • Meistens bekommen Sie dann weniger Elterngeld. Denn Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und danach nicht mehr haben. Es geht also um den Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt. Je mehr Sie nach der Geburt verdienen, desto geringer ist dieser Unterschied – und damit auch Ihr Elterngeld.
  • Das Elterngeld hat aber einen Mindestbetrag: Sie bekommen mindestens 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus – selbst wenn Sie nach der Geburt genauso viel verdienen wie davor.
  • Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ungefähr ist, können Sie sich vorab unverbindlich ausrechnen lassen vom Elterngeld-Rechner des Bundes-Familienministeriums.

Für Selbstständige: Auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn Sie Rechnungen stellen, können Sie auf dem Familienportal nachlesen.

Sie müssen uns umgehend mitteilen, wenn Sie anfangen zu arbeiten, während Sie Elterngeld bekommen. Dazu können Sie unseren digitalen Mitteilungsservice nutzen.