
Ausbildungspauschale für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA)
In Ihrem Gemeindegebiet gibt es eine oder mehrere Kindertageseinrichtung/en, die in der PiAPraxisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher Erzieher*innen ausbilden.
Die Ausbildungsverhältnisse der praxisintegrierten Erzieher*innen-Ausbildung in Ihrem Gemeindegebiet haben sich im ersten Ausbildungsjahr im Vergleich zum Referenzjahr 2017/2018 um mindestens 25 % erhöht.
Dann können Sie dafür einen Zuschuss entsprechend der Förderbedingungen der PiA-Richtlinie des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erhalten.
Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Berücksichtigungsfähig sind alle von der Antragstellung der Gemeinde umfassten Ausbildungsverhältnisse, die in der PiA im jeweiligen Gemeindegebiet durchgeführt werden.
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Nicht berücksichtigungsfähig sind Ausbildungsverhältnisse in der PiA, die durch andere Förderprogramme des Landes oder über eine Förderung des Bundes, die jeweils auf eine Förderung der dem Träger entstehenden Ausbildungskosten gerichtet sind, gefördert werden.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind eine Kommune in Baden-Württemberg, in deren Gebiet in der PiA ausgebildet wird.
Die Anzahl der Schüler*innen in der praxisintegrierten Erzieher*innen-Ausbildung in Ihrem Gemeindegebiet haben sich im ersten Ausbildungsjahr im Vergleich zum Referenzjahr 2017/2018 um mindestens 25 % erhöht (Stichtag 15.10. des Antragsjahres).
Das bieten wir Ihnen an:
Bei einer Steigerung aller Ausbildungsverhältnisse in der ersten Klassenstufe der PiA gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 um mindestens 25 % (Nummer 4.1):
100 €/Monat der Ausbildung/Schüler*in,
für alle Schüler*innen, für deren Ausbildung keine andere Förderung beantragt oder gewährt wurde.
Bei einer Steigerung aller Ausbildungsverhältnisse in der ersten Klassenstufe der PiA gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 um mindestens 50 % (Nummer 4.2):
200 €/Monat der Ausbildung/Schüler*in,
für alle Schüler*innen, für deren Ausbildung keine andere Förderung beantragt oder gewährt wurde.
Häufige Fragen
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Nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides wird die Zuwendung ohne weiteren Antrag in zwei Teilbeiträgen ausgezahlt.
Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in Höhe von 80 % des für den Förderzeitraum bewilligten Gesamtbetrags erfolgt automatisch zum 01.04. des geförderten Ausbildungsjahres ohne Anforderung durch den/die Zuwendungsempfangenden.
Die Schlusszahlung erfolgt, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung bis zum 30.09. des Bewilligungszeitraums elektronisch unter der E-Mail-Adresse PiA-Ausbildungspauschale@l-bank.de bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. Das Verwendungsnachweisformular wird zur gegebenen Zeit auf dieser Seite online zur Verfügung gestellt.
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Ist der Träger Ihrer Kindertageseinrichtung ein freier oder privatgewerblicher Träger, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Die Ausschlussfrist für die Vorlage der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, Daten und Erklärungen gegenüber der Gemeinde durch die freien, einschließlich privatgewerblichen, Träger endet am 15.11. des jeweiligen Antragsjahres.
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Gelingt eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten um 25 % bz. um 50 % in der PiA im jeweiligen Gemeindegebiet, wird die Ausbildungspauschale für alle sich in der Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler bezahlt, nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr absolvieren.
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Für das Referenzjahr 2017/2018 ist die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse anzugeben, in denen Schülerinnen oder Schüler im Ausbildungsjahr 2017/2018 im ersten Ausbildungsjahr in der PiA ausgebildet wurden. Auf die Dauer der Ausbildung im Referenzjahr kommt es nicht an. Deswegen sind auch Ausbildungsverhältnisse zu zählen, die während des Ausbildungsjahres 2017/2018 abgebrochen wurden.