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Bildung und Qualifikation

Ausbildungspauschale für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA)

  • In Ihrem Gemeindegebiet gibt es eine oder mehrere Kindertageseinrichtung/en, die in der Praxisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher Erzieherinnen und Erzieher ausbilden.

  • Die Ausbildungsverhältnisse der praxisintegrierten Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher in Ihrem Gemeindegebiet haben sich im ersten Ausbildungsjahr im Vergleich zum Referenzjahr 2017/2018 um mindestens 25 % erhöht.

  • Dann können Sie dafür einen Zuschuss entsprechend der Förderbedingungen der PiA-Richtlinie des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erhalten.

  • Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Kurz erklärt

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg fördert die Ausweitung der Ausbildungskapazitäten in Kindertageseinrichtungen im Bereich der praktischen Ausbildung im Rahmen eines Zuschusses zu den Ausbildungskosten.

Sprechen Sie uns an

Hotline PiA-Ausbildungspauschale

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Berücksichtigungsfähig sind alle von der Antragstellung der Gemeinde umfassten Ausbildungsverhältnisse, die in der PiA im jeweiligen Gemeindegebiet durchgeführt werden.

  • Seit dem Schuljahr 2022/2023 können auch Ausbildungsverhältnisse mit einer Teilzeitquote von 75 Prozent berücksichtigt werden.

  • Nicht berücksichtigungsfähig sind Ausbildungsverhältnisse in der PiA, die durch andere Förderprogramme des Landes oder über eine Förderung des Bundes, die jeweils auf eine Förderung der dem Träger entstehenden Ausbildungskosten gerichtet sind, gefördert werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine Kommune in Baden-Württemberg, in deren Gebiet in der PiA ausgebildet wird.

  • Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher in Ihrem Gemeindegebiet haben sich im ersten Ausbildungsjahr im Vergleich zum Referenzjahr 2017/2018 um mindestens 25 % erhöht (Stichtag 15.10. des Antragsjahres).

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Bei einer Steigerung aller Ausbildungsverhältnisse in der ersten Klassenstufe der PiA gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 um mindestens 25 % (Nummer 4.1):

    100 €/Monat der Ausbildung in Vollzeit und 75 €/Monat der Ausbildung in Teilzeit

    für alle Schülerinnen und Schüler, für deren Ausbildung keine andere Förderung beantragt oder gewährt wurde.

  • Bei einer Steigerung aller Ausbildungsverhältnisse in der ersten Klassenstufe der PiA gegenüber dem Schuljahr 2017/2018 um mindestens 50 % (Nummer 4.2):

    200 €/Monat der Ausbildung in Vollzeit und 150 €/Monat der Ausbildung in Teilzeit

    für alle Schülerinnen und Schüler, für deren Ausbildung keine andere Förderung beantragt oder gewährt wurde.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Die Antragsfrist für dieses Förderprogramm ist zum 31.12.2024 abgelaufen. Wir können leider keine weiteren Anträge annehmen.

 

 

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Seit dem Schuljahr 2022/2023 können Sie auch praxisintegrierte Ausbildungsverhältnisse mit einer Teilzeitquote von 75 Prozent berücksichtigen.

Nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides wird die Zuwendung ohne weiteren Antrag in zwei Teilbeiträgen ausgezahlt.

Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in Höhe von 80 % des für den Förderzeitraum bewilligten Gesamtbetrags erfolgt automatisch zum 01.04. des geförderten Ausbildungsjahres ohne Anforderung durch den/die Zuwendungsempfangenden.

Die Schlusszahlung erfolgt, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung bis zum 30.09. des Bewilligungszeitraums elektronisch unter der E-Mail-Adresse pia-ausbildungspauschale@l-bank.de bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. Hierfür verwenden Sie bitte die online bereit gestellte Verwendungsnachweisformular beziehungsweise die Anlage Sachbericht zum Verwendungsnachweis im Downloadbereich. 

Ist der Träger Ihrer Kindertageseinrichtung ein freier oder privatgewerblicher Träger, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Die Ausschlussfrist für die Vorlage der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, Daten und Erklärungen gegenüber der Gemeinde durch die freien, einschließlich privatgewerblichen, Träger endet am 15.11. des jeweiligen Antragsjahres.

Gelingt eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten um 25 % bz. um 50 % in der PiA im jeweiligen Gemeindegebiet, wird die Ausbildungspauschale für alle sich in der Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler bezahlt, nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, die das erste Ausbildungsjahr absolvieren.

Für das Referenzjahr 2017/2018 ist die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse anzugeben, in denen Schülerinnen oder Schüler im Ausbildungsjahr 2017/2018 im ersten Ausbildungsjahr in der PiA ausgebildet wurden. Auf die Dauer der Ausbildung im Referenzjahr kommt es nicht an. Deswegen sind auch Ausbildungsverhältnisse zu zählen, die während des Ausbildungsjahres 2017/2018 abgebrochen wurden.

Dokumente und Formulare

Wichtige Unterlagen auf einen Blick

Füllen Sie die Antragsunterlagen aus und reichen Sie sie bei uns ein, wie auf der Seite beschrieben.

  • Anlage Sachbericht zum Verwendungsnachweis (20 Zeilen)

    Bitte fügen Sie den vollständig ausgefüllten Sachbericht dem Verwendungsnachweis bei.

    Gültig
    Eingestellt am 19.09.2025
    Gültig ab 19.09.2025
    Download starten XLSX, 25,1 KB
  • Anlage Sachbericht zum Verwendungsnachweis (100 Zeilen)

    Bitte fügen Sie den vollständig ausgefüllten Sachbericht dem Verwendungsnachweis bei.

    Gültig
    Eingestellt am 19.09.2025
    Gültig ab 19.09.2025
    Download starten XLSX, 28,7 KB
  • Informationsblatt zur Datenübermittlung

    Für die Träger der Einrichtungen wird vom Kultusministerium ein Muster für ein Informationsblatt bereitgestellt.  Es dient dem Zweck der datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Information ihrer Auszubildenden über die Datenübermittlung im Rahmen des Förderprogramms (z.B. des Namens der Auszubildenden sowie des Ausbildungszeitraums).  Die Informationen werden über die jeweilige Kommune an die L-Bank gegeben, welche das Förderprogramm im Auftrag des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg abwickelt.

    Gültig
    Eingestellt am 28.10.2020
    Gültig ab 28.10.2020
    Download starten DOCX, 20,5 KB

  • PiA - Ausbildungspauschale Verwaltungsvorschrift gültig ab 15.10.2024

    Verwaltungsvorschrift PiA-Ausbildungspauschale vom 07.10.2019 zuletzt geändert am 30.09.2024

    Gültig
    Eingestellt am 16.10.2024
    Gültig ab 16.10.2024
    Download starten PDF, 492,3 KB

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