
E-Taxis
Sie möchten ein neues E-Taxi mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem kaufen oder leasenFinanzierungsinstrument, bei dem der Leasingeber seinem Kunden (Leasingnehmer) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasingraten zur Nutzung überlässt. und suchen eine Förderung der Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für das Elektrofahrzeug.
Sie erhalten für das E-Taxi einen Zuschuss in Höhe von bis zu 8.000 €.
Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Wir fördern die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für vollelektrische E-Taxis der EGEuropäische Gemeinschaft-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoGElektromobilitätsgesetz).
Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) im Taxibetrieb überwiegend in Baden-Württemberg eingesetzt sein.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Sie setzten das E-Taxi in einem Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg ein.
Sie bestellen, kaufen oder leasen das Elektrofahrzeug erst wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Das bieten wir Ihnen an:
Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von bis zu 8.000 € bei gekauften und 2.666,67 € p. a.per annum(maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen.
Zuwendungen bewilligen wir nur für Maßnahmen, die Sie noch nicht begonnen haben. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe, welche über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten wird. Jedem Antrag ist die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung beizufügen.
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Städtische E-Taxi-Förderprogramme wie z. B. der Landeshauptstadt Stuttgart
Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus), Förderprogramm des Bundes
Häufige Fragen
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Mietwagenbetriebe nach § 49 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz sind Unternehmen, die Personenkraftfahrzeuge mit Fahrer zur Beförderung von Personen vermieten, z. B. Sammelanruftaxis. Mit dem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens eingegangen sind. Der Zweck, das Ziel und der Ablauf der Fahrt werden von dem Mieter bestimmt.
Typische Autovermietungsunternehmen sind nicht antragsberechtigt.
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Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kauf- oder Leasingvertrag, den Nachweis der Zulassung in Baden-Württemberg und eine Kopie der aktualisierten Genehmigungsurkunde aus der auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgeht für das geförderte E-Taxi vorlegen.
Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen Sie es mit den Anlagen elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
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Eineinhalb Jahre Zulassung des E-Taxis müssen Sie bestätigen, dass sich das E-Taxi noch in Ihrem Eigentum befindet und im Taxibetrieb eingesetzt wird.
Nach Ablauf von drei Jahren reichen Sie bitte darüber hinaus einen Sachbericht über die Nutzung des Fahrzeugs während der gesamten Zweckbindungsfrist ein.
In beiden Berichten ist auch die bis zu dem Zeitpunkt gefahrene Kilometerleistung mitzuteilen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie auch im Downloadbereich.