
Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Sie haben einen Zuwendungsbescheid aus dem Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg erhalten und sind dabei, gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrpläne (SFPSanierungsfahrplan) für Wohngebäude in Baden-Württemberg zu erstellen oder haben diese bereits erstellt.
Sie erhalten einen Zuschuss pro Gebäude in Höhe von 200 € bis maximal 500 €, abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes.
Wir wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Wir fördern die Erstellung eines Sanierungsfahrplans.
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Sie bekommen keine Förderung, wenn die Pflicht gemäß § 4 EWärmeGErneuerbare-Wärme-Gesetz bereits vor Abschluss des Vertrages für die Erstellung des Sanierungsfahrplans entstanden ist und der Sanierungsfahrplan zur Erfüllung dieser Pflicht eingesetzt werden soll.
Die Nutzungspflicht nach § 4 EWärmeG entsteht beim Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers. Wenn vor Abschluss des Vertrages zur Erstellung des Sanierungsfahrplans ein Heizungsaustausch beauftragt oder erfolgt ist und wenn der Sanierungsfahrplan zur Erfüllung der Nutzungspflicht eingesetzt werden soll, kann er nicht gefördert werden.
Tatsächlich entstehende Sanierungskosten können nicht finanziert werden.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind Energieberater*in oder qualifizierte*r Handwerker*in und möchten einen Sanierungsfahrplan für einen der in Frage kommenden Beratungsempfänger erstellen.
Als Beratungsempfänger kommen Gebäudeeigentümer (natürliche Personen), Erbbauberechtigte, Wohneigentümergemeinschaften (WEGWohnungseigentümergemeinschaft), von Gebäudeeigentümern beauftragte Dritte sowie Gebäudebesitzer als Mieter oder Pächter in Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer in Betracht.
Der SFP muss den Vorgaben der Sanierungsfahrplan-Verordnung für Wohngebäude (Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen) in Baden-Württemberg, die unter den Geltungsbereich des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes fallen (siehe §§ 2 und 3 EWärmeG), entsprechen.
Sie schließen den Beratungsertrag zur Erstellung des SFP erst, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Das bieten wir Ihnen an:
Sie als Energieberater erhalten von uns den Zuschuss, den Sie in voller Höhe an den Beratungsempfänger weitergeben: Sie verringern den Betrag Ihrer Honorarrechnung um den Betrag des Zuschusses.
So hoch ist der Zuschuss:
- Für Ein- und Zweifamilienhäuser: 200 €
- Für Gebäude mit 3 bis 8 Wohneinheiten erhöht sich der Zuschuss um 50 € je weitere Wohneinheit.
- Für Wohngebäude mit 8 oder mehr Wohneinheiten bekommen Sie maximal 500 €.
Der Zuschuss je SFP beträgt höchstens 50 % der Honorarkosten (inklusive Mehrwertsteuer) für die Erstellung des SFP.
Häufige Fragen
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Die Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VOSanierungsfahrplan-Verordnung), das EWärmeG sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie auf folgenden Internetseiten:
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Sie dürfen den Beratungsvertrag erst abschließen, nachdem Sie den Förderantrag gestellt haben und Sie von uns den Zuwendungsbescheid bekommen haben.
Bitte nehmen Sie das Formular Erklärung der Beratungsempfängerin/des Beratungsempfängers als Teil des Beratungsvertrags auf und legen Sie uns ein unterzeichnetes Exemplar mit dem Verwendungsnachweis vor. Das Formular finden Sie im Download.
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Die Sanierungsfahrpläne müssen innerhalb von 9 Monaten nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides erstellt und dem Beratungsempfänger übergeben werden.
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Wir zahlen den Zuschuss in einer Summe, wenn Sie uns das Formular Verwendungsnachweis mit Auszahlungsantrag inklusive der erforderlichen Unterlagen einreichen. Das hierfür online bereitgestellte Formular finden Sie im Download.
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Ja, das ist jederzeit möglich, sobald die volle Höhe des bewilligten Zuschusses durch geförderte Sanierungsfahrpläne erreicht ist.
Wird die bewilligte Zuschusshöhe vorher nicht erreicht, können Sie die Maßnahme erst nach Ende des Durchführungszeitraumes abrechnen.