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Ab sofort steht Ihnen unser Förderportal unter https://portal.l-bank.de zur Verfügung. Im Förderportal können Sie sich über ausgewählte Zuschuss-Programme der L-Bank informieren. Treten Sie mit uns in Kontakt und stellen Sie uns Ihre Fragen. Die Registrierung ist kostenlos und dauert nur ein paar Minuten.

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 30.11.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.

 

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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Umwelt- und Klimaschutz

BW-e-Gutschein

  • Sie suchen eine Förderung der Unterhalts- sowie Betriebskosten für Ihre Elektrofahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brenn­stoff­zellen­elek­trischem Energiesystem.

  • Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 € für batterie­elektrische Einzelfahrzeuge, die in Baden-Württemberg eingesetzt werden.

  • Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Zum Förderportal

Kurz erklärt

In Baden-Württemberg soll der Anteil an PKW und Leichtfahrzeugen mit Elektroantrieb steigen. Das Ministerium für Verkehr versteht den BW-e-Gutschein als Anreiz, sich für einen mit Elektroantrieb ausgestatteten PKW/Leichtkraftwagen zu entscheiden.

Sprechen Sie uns an

Hotline Elektromobilität BW-e-Gutschein

Servicezeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern die Unterhalts- und Betriebskosten für Elektrofahrzeuge mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoGElektromobilitätsgesetz) bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 65.000 €.

  • Die Förderung gilt für folgende Fahrzeuge: PKWPersonenkraftwagen, vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t; siehe unter EGEuropäische Gemeinschaft-Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1.

  • Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (max. 3 Jahre) in Baden-Württemberg zugelassen sein.

  • Sie erhalten pro Jahr in der Regel eine Förderung für max. 100 Fahrzeuge.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine Kommune, ein Landkreis, ein kommunaler Zweckverband oder ein Regionalverband und haben nach dem Stichtag 01.11.2017 ein Elektrofahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, L6e oder L7e bestellt.

  • Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkauffrau-/mann, freiberuflich tätig, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KGCompagnie Kommanditgesellschaft), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen und privaten Rechts oder Unternehmergesellschaft und haben nach dem Stichtag 01.03.2020 ein Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e bestellt.

  • Gehören zu den Zielgruppen Fahrschulbetriebe, CarsharingCarsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen.-Unternehmen, Pflege- und Sozialdienste, eingetragene Vereine inkl. Bürgerbusvereine, Unternehmen mit ÖPNVÖffentlicher Personennahverkehr – Servicefahrzeugen oder Gewerbetreibende mit Lieferverkehr, so ist auch die Förderung von Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e möglich, die frühestens ab dem 01.11.2017 bestellt wurden.

  • Gehören Sie zu den Zielgruppen Wach- und Sicherheitsdienst, kommunaler Betrieb bzw. medizinischer Dienst, so ist auch die Förderung von Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e möglich, die frühestens ab dem 01.06.2019 bestellt wurden.

  • Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit überwiegend dort.

  • Sie nutzen das Fahrzeug für gemeinnützige, kommunale oder gewerbliche Zwecke.

  • Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VVVerwaltungsvorschrift zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung zugelassen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten den BW-e-Gutschein als Festbetrag in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.000 € bei gekauften und 333,33 € p. a.per annum (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen.

  • Wir zahlen die gesamte Fördersumme sowohl bei Kauf als auch bei Leasing in einer Summe aus, sobald uns der Verwendungsnachweis vorliegt. Sie können ihn nach Zulassung des Fahrzeugs einreichen.

Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor),  geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019, abgegolten.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 30.11.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen. Die Fortführung erfolgt über das Förderprogramm BW-e-Solar-Gutschein, für den eine Antragstellung ab dem 1. Dezember 2021 möglich ist.

 

Weitere Informationen zur Förderung von Elektrofahrzeugen erhalten Sie unter vm.elektromobilität-bw.de.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

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