Achtung:

Sie können die Förderung "BASE BW" ab sofort beantragen. Bei Antragstellung ist die Anlage "Einstufung der Unternehmensgröße" auszufüllen. Bitte lassen Sie die Anlage durch Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigen. 

Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Umwelt- und Klimaschutz

Basisladenetz für öffentliches Laden von E-Lkw im regionalen Straßennetz (BASE BW)

  • Sie möchten neue öffentlich zugängliche Ladepunkte bauen und installieren, inklusive Netzanschluss zum Laden von Elektro-Nutzfahrzeugen.

  • Die Gebiete, in denen Antragsteller auf Flächensuche für die Errichtung der Ladepunkte gehen, sind vorgegeben.

  • Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die öffentlich zugänglichen Lkw-Ladestandorte innerhalb der drei Suchraumlose und jeweils sieben Suchräume errichtet werden

  • Für jeden öffentlich zugänglichen Lkw-Ladestandort sind technische Mindestanforderungen zu erfüllen. Eine Erweiterung der Mindestanforderungen wird im wettbewerblichen Verfahren berücksichtigt.

  • Die Versorgung der Ladepunkte erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom.

  • Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung. Insgesamt drei Kriterien entscheiden darüber, welcher Antragsteller bzw. welches Bieterkonsortium eine Zuwendung erhalten wird.

  • Pro Los kann nur ein Antragsteller bzw. ein Bieterkonsortium die Zuwendung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung erhalten

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Kurz erklärt

Mit BASE BW möchte das Ministerium für Verkehr die Errichtung eines leistungsstarken und flächendeckenden Lkw-Ladenetzes unterstützen. Die Lkw-Ladestandorte sollen im regionalen Straßennetz entstehen. Auch abseits der Bundesfernstraßen braucht der elektrifizierte Straßengüterverkehr verlässliche Ladestandorte.

Sprechen Sie uns an

Hotline Elektromobilität BASE BW

Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie bauen und installieren neue öffentliche Ladestationen inklusive Netzanschluss für Elektro-Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3.

  • Sie betreiben die Ladestationen auf einem der vorgegebenen Standorte.

  • Sie betreiben die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme an dem Ort in Baden-Württemberg, der im Zuwendungsbescheid festgesetzt wird.

  • Bereits bestehende Ladepunkte.

  • Ausgaben, die nicht explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind.

  • Erwerb und Nutzung von Grundstücken.

  • Leasing oder Miete von Ladeinfrastruktur.

  • Betrieb, Wartung oder sonstige laufende Kosten der Ladeinfrastruktur und der Erzeugung sowie Speicherung von erneuerbarem Strom.

  • Eigenleistungen, insbesondere eigene Personalkosten.

  • Planungskosten sowie Kosten für die Antragstellung.

  • Toiletten- und Duschräumlichkeiten

  • Vorarbeiten für ein Angebot zur Nahversorgung (Einzelhandel / Gastronomie).

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, Einzelkaufmann/Einzelkauffrau oder eine Personengesellschaft.

    Eine Antragstellung ist auch im Konsortium möglich. Die Antragstellung und Koordinierung muss dabei durch einen Konsortialführer erfolgen.

    Der Konsortialführer ist hierbei für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich. Der Konsortialführer fungiert gegenüber dem Zuwendungsgeber als Ansprechpartner und übernimmt die rechtliche Rolle des Zuwendungsempfängers. Er übernimmt die Verantwortung für Konzeption, Planung, Aufbau, Umsetzung und den Betrieb des Vorhabens. Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln.

  • Pro Ladestandort sind mindestens vier Lkw-Ladestellplätze mit jeweils einem öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnellladepunkt (CCS-Ladepunkt) zu errichten. Die am Ladestandort verfügbare Gesamtnennladeleistung muss mindestens 1.200 Kilowatt betragen. Bei zeitgleicher Nutzung der vier DC-Schnellladepunkte muss eine Gesamtnennladeleistung von mindestens 1.200 kW gewährleistet sein.

  • Die Ladestellplätze und die Schnellladepunkte sind so zu errichten, dass linksladenden Fahrzeugen eine Durchfahrmöglichkeit gegeben wird.

    Sollte für die Lkw-Ladestandorte eine Reservierungs- oder Buchungsfunktion für die Anwender eingesetzt werden, müssen die verwendeten technischen Systeme mit offenen Schnittstellen ausgestattet sein. Proprietäre technische Systeme, die den Einsatz von betreiberübergreifenden Reservierungs- oder Buchungssystemen verhindern, sind nicht zulässig. Zudem muss auch bei dem Einsatz von Reservierungs- oder Buchungssystemen ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden. Folglich darf die Nutzung der Lkw-Ladeinfrastruktur den verpflichtenden Gebrauch von Reservierungs- oder Buchungssystemen nicht voraussetzen.

  • Die Ladeinfrastruktur ist nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder wünschenswerterweise aus vor Ort erzeugtem regenerativem Strom zu versorgen. Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 % erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Im Falle der Eigenversorgung erfolgt der Nachweis ebenfalls über einen entsprechenden Grünstrom-Liefervertrag, falls gleichzeitig ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Stromversorgung besteht.

  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und allen sonstigen einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen sind einzuhalten sowie die technische Sicherheit zu gewährleisten.

  • Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.

  • Sie beachten die Anforderungen bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur aus der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU

  • Sie stellen sicher, dass bei Ladepunkten mit über 22 kW Ladeleistung die Infrastruktur in der Lage ist, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen.

  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens sechs Jahre (Zweckbindungsfrist) ab Inbetriebnahme an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss sich über die gesamte Mindestbetriebsdauer im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers befinden.

  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe C AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und Ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert.

  • Nicht gefördert werden insbesondere Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertretung, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anhand der Höhe der förderfähigen Kosten berechnet. Förderfähig sind die Kosten für den Bau und die Installation von Ladepunkten inklusive Netzanschluss.

Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine Beihilfe. Förderungen für Unternehmen werden über Artikel 36 a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in aktueller Fassung bewilligt. 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sind. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.

  • Eine Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen ist nicht möglich. Davon ausgenommen ist die Kumulation mit bestimmten Förderungen der Europäischen Union.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag inklusive der Kostenkalkulation (Excel-Tabelle) und den erforderlichen Anlagen (Seite 9) reichen Sie bitte elektronisch bei der L-Bank ein (ungeschützte Portable Document Format -Datei, nicht größer als 100 Megabyte . Geben Sie im Betreff der E-Mail „Projektantrag BASE BW“ an und senden diese an die Adresse elektromobilität@l-bank.de. Alternativ können Sie den Projektantrag postalisch schicken.

Es kann nur ein Antrag je Los eingereicht werden.

Die Anträge sind bis zum 31.01.2026 um 23:59 Uhr einzureichen. Später eingehende Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Projektantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellenden versehen sein.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Standardisiertes Antragsformular
  • Formular „Legitimation Vertragspartner Finanzhilfen“ 
  • Anlage zur Ermittlung der Unternehmensgröße
  • Bei Konsortium: Konsortialvertrag
  • Bei Konsortium: Erklärung, dass die kartellrechtliche Zulässigkeit der Bildung einer Bietergemeinschaft besteht
  • Kostenkalkulationen für die zuwendungsfähigen Maßnahmen (Kostenkalkulation muss eine suchraumscharfe Aufteilung sowie eine Aufteilung in Mindestnennladeleistung und zusätzlich angebotene Ladeleistung sowie Ladepunkte beinhalten)
  • Letter of Intent (LOI) der Grundstückseigentümer für die betreffenden Suchräume

Bei formalen Fragen zur Antragstellung steht die L-Bank per E-Mail unter elektromobilität@l-bank.de und telefonisch unter der Nummer 0721-150-1676 zur Verfügung.

Bei inhaltlichen Fragen im Rahmen der Antragstellung steht Ihnen das Team „Förderprojektbetreuung Elektromobilität“ der Klimaschutz- und Energieagentur BW unter mobilität-foerderung@kea-bw.de zur Verfügung.

Antrag ausfüllen

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Die detaillierten Teilnahmebedingungen am Ausschreibungsverfahren entnehmen Sie bitte den „Fördergrundsätzen BASE-BW – Basisladenetz für öffentliches Laden von E-Lkw im regionalen Straßennetz (BASE BW)“ unter der Ziffer 7.4.

Bitte reichen Sie Ihre Anträge bis zum 31.01.2026 bei uns ein.

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Das bedeutet, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zusammen eingereicht werden und die Entscheidung über den Antrag auf dieser Grundlage erfolgt. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder Antragswege gestellt werden oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet und für eine Bewilligung berücksichtigt werden.

Eine vorzeitige Beendigung, Aussetzung oder Überarbeitung der Fördergrundsätze wird auf dieser Internetseite bekanntgegeben.

Gemäß Artikel 36 a Absatz 4 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung wird die Beihilfe (Zuwendung) im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt.

Mit dem Antrag muss bei mindestens fünf von sieben Suchräumen pro Los ein Letter of Intent (LOI) des Grundstückeigentümers vorgelegt werden, der in Aussicht stellt, dass die notwendigen Flächen durch den Antragsteller erworben bzw. mindestens für die Dauer der Zweckbindung gepachtet werden können bzw. ein sonstiges Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde ist die L-Bank. Nutzen Sie daher die im Zusammenhang mit diesem Förderprogramm bereitgestellten Formblätter.

Der Bewilligungszeitraum der geförderten Maßnahme, das heißt der Zeitraum bis zu dem die Maßnahme fertiggestellt sein muss, beträgt 3 Jahre ab Erlass des Zuwendungsbescheids.

Über eine mögliche Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsstelle auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bewilligungszeitraum kann maximal auf 5 Jahre verlängert werden.

Zuwendungen werden erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt. Sie dürfen frühestens ausgezahlt werden, wenn sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt werden.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten bzw. zwölften auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle nachzuweisen.

Im Übrigen wird auf Ziff. 6 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. Ziffer 7 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an kommunale Körperschaften verwiesen.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen (vgl. Ziffer 6.1 der ANBest-P).

Antragsstellende müssen mit dem Abschlussbericht umfänglich den Erfolg der Maßnahme auswerten. Der Abschlussbericht muss anschließend gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle vorgelegt werden.

Für den Erfolg der Förderung der Ladeinfrastruktur müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss zunächst errichtet werden. Während der sechsjährigen Zweckbindungsfrist muss anschließend eine jährliche Mindestbetriebsdauer von 95 % erreicht werden. Zudem muss ein standardisierter Abschlussbericht über die Anzahl der erfolgten Ladevorgänge und die abgegebene Energiemenge an den betreffenden Ladepunkten für den jeweiligen Ladestandort vorgelegt werden. Zusätzlich zum Abschlussbericht müssen Antragsstellende dem Fördermittelgeber ab der Inbetriebnahme alle zwei Jahre einen schriftlichen Nachweis über die Mindestbetriebsdauer für alle betreffenden Ladepunkte vorlegen.

Anhand der an den geförderten Ladepunkten abgegebenen Energiemenge kann durch die Zuwendungsgeberin eine Hochrechnung der CO2-Emissionseinsparung erfolgen.

Der Erfolg wird anhand folgender Kennzahlen gemessen:

  • Geladene Energiemenge ( Kilowattstunde ) an den geförderten Ladepunkten und die damit ermöglichte Einsparung von CO2-Emissionen
  • Anzahl der an den geförderten Ladepunkten erfolgten Ladevorgänge
  • Die Gewährleistung der jährlichen Mindestbetriebsdauer für jeden Ladepunkt

Der Einsatz von erneuerbaren Energien muss auf Verlangen über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 % erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Im Falle der Eigenversorgung erfolgt der Nachweis ebenfalls über einen entsprechenden Grünstrom-Liefervertrag, falls gleichzeitig ein Anschluss an das Netz der allgemeinen Stromversorgung besteht.

Falls Sie die beantragte Infrastruktur auf einem fremden Grundstück installieren, benötigen Sie während der gesamten Zweckbindungsfrist ein Nutzungsrecht am Grundstück. Dies muss beispielsweise durch entsprechende Pachtverträge mit der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer nachgewiesen werden. 

Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur darf ausschließlich für Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 zur Verfügung gestellt werden.

Ein diskriminierungsfreier Zugang muss ermöglicht werden, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen.

Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sind zu beachten:

  • die Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
  • zusätzliche Anforderungen aus der jeweils aktuellen Ladesäulenverordnung.

Die Gebühren für die Nutzung der Ladeinfrastruktur müssen den Marktpreisen entsprechen.

Die Betreibenden dürfen Anbietende von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, wenn sie für die Nutzung der Ladeinfrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen. Das betrifft beispielsweise die ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder eine ungerechtfertigte Preisdifferenzierung.

Die errichtete Ladeinfrastruktur muss intelligente Ladefunktionen unterstützen

Eine Abschlagszahlung kann angefordert werden, wenn

  • der Zuwendungsbescheid rechtskräftig ist
  • der Zuschuss innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird.

Das Formular für den Mittelabruf werden wir demnächst auf dieser Seite online zur Verfügung stellen. Bitte reichen Sie das Formular unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de  ein.

Weitere Förderprogramme

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