Landeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2007
Höhe des Landeserziehungsgeldes
Das Landeserziehungsgeld beträgt pro Kind monatlich 205,00 Euro.
Ab dem dritten Kind beträgt es 240,00 Euro monatlich. Hierbei werden die Kinder berücksichtigt, die vor dem Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, geboren sind und für die die Einkommensgrenze erhöht wurde.
Bei Mehrlingsgeburten wird das Landeserziehungsgeld entsprechend erhöht.
Werden die Einkommensgrenzen überschritten, vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen.
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Bezugsdauer
Landeserziehungsgeld wird gezahlt:
- ab dem 13. oder dem 15. Lebensmonat des Kindes, bei angenommenen Kindern ab dem 13. oder 15. Betreuungsmonat, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung,
- für einen Zeitraum von maximal zehn Lebensmonaten, bei angenommenen Kindern für maximal zehn Betreuungsmonate, längstens bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres des angenommenen Kindes.
Landeserziehungsgeld kann nur zusammenhängend und für volle Lebensmonate beantragt werden.
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Bezug von Landeserziehungsgeld:
- deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bestimmter mit der EU assoziierter Staaten (zum Beispiel Türkei). Es genügt auch, wenn der Ehegatte oder der andere im gleichen Haushalt lebende Elternteil oder das Kind eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt.
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Baden-Württemberg.
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg können Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die hier in einem Arbeitsverhältnis stehen, Landeserziehungsgeld erhalten. Das Arbeitsverhältnis aus dieser Beschäftigung muss regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigen, es darf keine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vorliegen. Die Regelung gilt bei einer mehr als geringfügigen Selbstständigkeit entsprechend.
-
Personensorgerecht für das Kind, mit dem die antragstellende Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das sie selbst betreut und erzieht,
- die Person, die den Antrag stellt, darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Wochenstunden kann ausgeübt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen oder bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Ehegatten/Elternteile sind bis zu 30 Wochenstunden möglich.
- Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen
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Einkommensanrechnung
Das Einkommen, das für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes zu Grunde gelegt wird, ermittelt sich nach Nr. 1.6 der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Landeserziehungsgeld.
Für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend.
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Einkommensermittlung
Als Einkommen wird berücksichtigt:
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Berechtigten und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners oder Lebensgefährten und der ausländischen Einkünfte
abzüglich
24 % bzw. 19 % bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung (zum Beispiel Beamte)
zuzüglich
der anzurechnenden Entgeltersatzleistung.
Dies sind insbesondere Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung sowie das Elterngeld, soweit es nicht nach § 10 BEEG unberücksichtigt bleibt. Das erhöhte Elterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG (Geschwisterbonus) bleibt in Höhe von 75 Euro unberücksichtigt.
Hiervon werden bestimmte Unterhaltsleistungen und ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs.1 des EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils abgezogen.
Hinweise zur Einkommensermittlung:
- Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte und Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Landeserziehungsgeldbezuges erzielt werden. Vorherige Erwerbseinkünfte oder früher bezogene Entgeltersatzleistungen werden nicht angerechnet.
- Einkünfte, die gemäß § 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können, bleiben unberücksichtigt.
- Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners oder der Partnerin zu berücksichtigen.
- Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten bzw. des Partners oder der Partnerin ist nicht zulässig.
- Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ist für die Feststellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG auf die in § 9a EStG festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die in § 20 EStG festgelegten Beträge begrenzt.
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Einkommensgrenzen
Das volle Landeserziehungsgeld von 205,00 Euro monatlich, ab dem
dritten Kind 240,00 Euro monatlich, wird gezahlt, wenn das
Familieneinkommen im Monat durchschnittlich die Einkommensgrenzen nicht
übersteigt.
Die Einkommensgrenzen betragen
- bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, mit einem Kind 1.380,00 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt auch dann, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
- bei Alleinerziehenden mit einem Kind 1.125,00 Euro.
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 230,00 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des anderen Elternteils, für das ihm, seinem Ehegatten oder dem anderen im gleichen Haushalt lebenden Elternteil Kindergeld gezahlt wird (oder Kindergeld ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG gewährt würde).
Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für Geburten und Adoptionen ab dem Jahr 2010 werden die Einkommensgrenzen für Paare auf 1.480,00 Euro und für allein Erziehende auf 1.225,00 Euro angehoben.
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Stufenweise Minderung des Landeserziehungsgeldes
Wird die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,00 Euro.
Die tabellarische Übersicht zeigt die Staffelung des Landeserziehungsgeldes beim 1. und 2. Kind sowie ab dem 3. Kind.
beim 1. und 2. Kind
| Überschreiten der Grenze um |
Landeserziehungsgeld | ||
|---|---|---|---|
| bis zu |
26,00 EUR |
179,00 EUR | |
| 27,00 EUR |
bis | 52,00 EUR |
153,00 EUR |
| 53,00 EUR | bis | 78,00 EUR | 127,00 EUR |
| 79,00 EUR | bis | 104,00 EUR |
101,00 EUR |
| 105,00 EUR |
bis | 130,00 EUR | 75,00 EUR |
| 131,00 EUR | bis | 156,00 EUR |
49,00 EUR |
| 157,00 EUR |
bis |
182,00 EUR | 23,00 EUR |
| mehr als |
182,00 EUR |
0,00 EUR | |
ab dem 3. Kind
| Überschreiten der Grenze um |
Landeserziehungsgeld | ||
|---|---|---|---|
| bis zu |
26,00 EUR |
214,00 EUR |
|
| 27,00 EUR |
bis | 52,00 EUR |
188,00 EUR |
| 53,00 EUR |
bis | 78,00 EUR |
162,00 EUR |
| 79,00 EUR |
bis | 104,00 EUR |
136,00 EUR |
| 105,00 EUR |
bis | 130,00 EUR |
110,00 EUR |
| 131,00 EUR |
bis | 156,00 EUR |
84,00 EUR |
| 157,00 EUR |
bis | 182,00 EUR |
58,00 EUR |
| 183,00 EUR |
bis | 208,00 EUR |
32,00 EUR |
| mehr als |
208,00 EUR |
0,00 EUR |
|
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Antragsverfahren
Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gezahlt.
Der Antrag kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden.
Beispiel: Für ein Kind, das am 10.03.2007 geboren ist, kann Landeserziehungsgeld frühestens ab 10.12.2007 beantragt werden.
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Antragsvordruck und Fristen
Das Antragsformular mit ausführlichen Hinweisen zum Landeserziehungsgeld und näheren Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks ist als PDF-Datei (am Ende der Seite) hinterlegt.
Antragsformulare sind auch bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg erhältlich.
Den Landeserziehungsgeldantrag können Sie direkt an die L-Bank in 76113 Karlsruhe senden oder auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben.
Rückwirkend wird Landeserziehungsgeld höchstens für sechs Lebensmonate gezahlt.
Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig ein!
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Änderungen während des Bezugs von Landeserziehungsgeld
Entfällt während des Bezugs von Landeserziehungsgeld eine der Anspruchsvoraussetzungen, muss dies unverzüglich der L-Bank mitgeteilt werden.
Auch die Aufnahme einer zulässigen Erwerbstätigkeit (beispielsweise Minijobs) oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen sind anzuzeigen, da die Höhe des Landeserziehungsgeldes überprüft werden muss.
Steigt die Anzahl der Kinder oder tritt ein Härtefall, wie beispielsweise Tod, schwere Krankheit, Behinderung, Scheidung oder Trennung nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld ein, wird dies auf Antrag ab Beginn des auf das Ereignis folgenden Lebens- oder Betreuungsmonats berücksichtigt. Die Rückwirkungsfrist von 6 Monaten gilt entsprechend.
Nach Ablauf des Bezugszeitraumes kann die Landeserziehungsgeldleistung auf Antrag neu festgestellt werden, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Bezugszeitraum geringer war als das zu Grunde gelegte Einkommen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Bezug von Landeserziehungsgeld endet.
Mitteilungen bzw. Änderungsmitteilungen der Bankverbindung müssen immer schriftlich und mit der Unterschrift des Bezugsberechtigten erfolgen (gerne auch per Fax: 0721 150-3191).
Landeserziehungsgeld kann nur auf ein Konto ausgezahlt, werden, über das die antragstellende Person direkt verfügungsberechtigt ist.
Folgende Angaben sind notwendig bei einer Änderung der Bankverbindung:
- Antragsnummer
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Kontonummer
- Bankleitzahl
- Name und Sitz des Kreditinstituts
- Kontoinhaber (falls abweichend von der antragstellenden Person)
- Zeitpunkt, ab wann die Änderung erfolgen soll
- Datum und Unterschrift der antragstellenden Person
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Downloads
Landeserziehungsgeld - Antrag für Geburten ab 01.01.2007, PDF
(194 kB)
Antrag
27.01.2012
Wohnen und Erziehen, PDF (415 kB)
Broschüre
Ansprechpartner:
Hotline Familienförderung
Telefon:
0800 6645 471*
Fax:
0721 150-3191
E-Mail:
familienfoerderung@l-bank.de
*Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 16.00 Uhr | Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862. | Tipp: Geben Sie bei E-Mail-Anfragen Ihre Antragsnummer an, falls vorhanden. Sie beschleunigen dadurch die Bearbeitung.

