Achtung:

Eine Antragstellung ist ab dem 01.11.2022 möglich.

Elektromobilität erfreut sich zurzeit sehr großer Beliebtheit. Darüber hinaus bieten wir verschiedene Zuschussprogramme an, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Wir erhalten momentan entsprechend viele Anfragen und Anträge zu unseren Förderprogrammen. Hierdurch kann es in einigen Fällen zu außergewöhnlich langen Bearbeitungszeiträumen von mehreren Monaten kommen – obwohl wir bereits mehr Personal einsetzen und das Antragsverfahren optimiert haben.

Bitte haben Sie dafür Verständnis und sehen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen bezüglich des Bearbeitungsstands ab. Falls wir noch Unterlagen von Ihnen brauchen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag haben, werden wir uns aktiv bei Ihnen melden.

0
Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur

BW-e-Nutzfahrzeuge

  • Sie suchen eine Förderung der Unterhaltungs- und Betriebskosten für Ihre Elektro-Nutzfahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem oder für Ihre selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

  • Sie möchten von einem Zuschuss, je nach EG-Fahrzeugklasse, von 4.000 € bis zu 60.000 € pro Fahrzeug profitieren.

  • Sofern Ihnen die Bundesförderung bereits gewährt wurde, können Sie einen Zuschuss, je nach EGEuropäische Gemeinschaft-Fahrzeugklasse, von 2.000 € bis zu 50.000 € pro Fahrzeug erhalten.

Antrag ausfüllen

Kurz erklärt

In Baden-Württemberg soll der Anteil an Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb steigen. Das Ministerium für Verkehr versteht das BW-e-Nutzfahrzeuge Programm als Anreiz, sich für ein Nutzfahrzeug mit Elektroantrieb zu entscheiden. Gleichzeitig unterstützt die Förderung die Verbesserung der Luftqualität, den Lärmschutz und die Verkehrssicherheit.

Sprechen Sie uns an

Hotline Elektromobilität BW-e-Nutzfahrzeuge

Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern die Unterhaltungs- und Betriebskosten von neuen Elektro-Nutzfahrzeugen mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

  • Ebenfalls können die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von umgerüsteten Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bezuschusst werden

  • Die Förderung gilt für Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit höchstens 3 Sitzplätzen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ohne EG-Klassen.

  • Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing oder Miete während der kompletten Leasing-/Mietdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg auf den Antragsteller zugelassen sein und überwiegend dort auf öffentlichen Straßen im Einsatz (Fahrleistung) sein.

  • Sie können die BW-e-Nutzfahrzeuge Förderung für maximal 50 Fahrzeuge erhalten.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind ein Einzelunternehmen, Einzelkaufmann oder -frau, freiberuflich, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KGCompagnie Kommanditgesellschaft), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

  • Sie sind ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMUKleine und mittlere Unternehmen-Definition der EUEuropäische Union. Für kommunale Unternehmen gilt das KMU-KriteriumEin kleines und mittleres Unter­nehmen nach EU‑Defini­tion hat weniger als 250 Be­schäf­tigte und einen Jahres­umsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanz­summe von maximal 43 Mio. €). nicht.

  • Sie erwerben, leasen/mieten oder rüsten ein Elektro-Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 oder eine selbstfahrende Arbeitsmaschine um.

  • Ihr Fahrzeug hat höchstens drei Sitzplätze.

  • Sofern Ihr Fahrzeug nach den Fahrzeugklassen N2 und N3 eingeordnet wird, ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.

  • Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit dort mindestens drei Jahre, bei Leasing oder Miete während der kompletten Leasing-/ Mietdauer (maximal 3 Jahre), überwiegend (mehr als 50 %) auf öffentlichen Straßen.

  • Sie haben den Vertrag über das E-Fahrzeug nicht vor der Antragstellung (Datum des Emaileingangs) geschlossen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Festbetragsförderung, der sich nach der EG-Fahrzeugklasse bemisst und sich danach richtet, ob der Zuwendungsnehmer bereits von einer Bundesförderung profitiert hat.

  • Wird das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N1 zugeordnet, so beträgt der Zuschuss 4.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 2.000 € erhalten

  • Wenn das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N2 zugeordnet wird, so beträgt der Zuschuss 30.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 20.000 € erhalten.

  • Sofern das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N3 zugeordnet wird, beträgt der Zuschuss 60.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 50.000 € erhalten.

  • Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden gemäß Gewichtsklasseneinordnung den EG-Fahrzeugklassen zugeordnet.

  • Die Auszahlung der gesamten Fördersumme erfolgt sowohl bei Kauf als auch bei Leasing in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser kann nach Zulassung des Fahrzeuges eingereicht werden.

Hier kommen Sie zu der Tabelle über die Höhe der Förderung.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung vor Vorhabensbeginn erforderlich ist, damit das Vorhaben gefördert werden kann. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Ein Vorhabensbeginn nach Antragseingang aber vor Zusage der L‑Bank erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.

Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019 abgegolten.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung bei.

Bitte füllen Sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Antrag aus.

Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach dem Eingang der Anträge. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle.

Weitere Informationen zur Förderung von Elektrofahrzeugen erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.elektromobilität-bw.de

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Die L‑Bank kooperiert.

Unsere Partner

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

Weitere Förderprogramme

Das könnte Sie auch interessieren: