-
Sie sind ein öffentlicher, freier oder privater Träger von Kindertageseinrichtungen, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder ein Fachverband, bei dem eine Struktur eines Fachdienstes Sprache für Kindertageseinrichtungen besteht oder aufgebaut wird.
-
Sie wünschen sich Unterstützung in Ihrem gesetzlichen Auftrag zur Erziehung und Bildung von Kindern.
-
Sie möchten die Sprachbildung und Sprachförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen stärken.
-
Sie möchten Personal zur fachlichen Beratung und Prozessbegleitung von Kindertageseinrichtungen in der Sprachförderung einstellen.
-
Dann können Sie einen Zuschuss erhalten.

Fachdienst Sprache
Kurz erklärt
Der Fachdienst Sprache trägt dazu bei, die alltagsintegrierte Sprachbildung von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen fördern wir die Einrichtung einer externen fachlichen Beratung und Prozessbegleitung. Wir unterstützen den Auf- und Ausbau sowie die Durchführung von fachlichen Beratungen und Prozessbegleitungen. Hierdurch wollen wir die Leitungen und Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen zu einer noch besseren Sprachförderung von Kindern befähigen.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Erziehung und Bildung von Kindern nach § 22 Absatz 3 SGB VIII geleistet.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
-
Gefördert werden die Personaleinzelkosten der als "Fachdienst Sprache" tätigen Personen. Der Zuschuss basiert auf der Bruttovergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungen und den sonstigen von den Arbeitgebern verpflichtend zu tragenden Lohnnebenkosten.
-
Zusätzlich fördern wir die projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten in Form einer Pauschale in Höhe von 15% der zuwendungsfähigen Personalkosten.
-
Sach- und Gemeinkosten, die über den Pauschalsatz von 15% der zuwendungsfähigen Personalkosten hinausgehen.
-
Kosten für Personal, das nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (siehe „Ihre Voraussetzungen").
-
Nicht förderfähig sind Zeiten, in denen Sie als Zuwendungsempfänger nicht zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet sind.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
-
Sie sind öffentlicher, freier oder privater Träger von Kindertageseinrichtungen, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder ein Fachverband, bei dem eine Struktur eines Fachdienstes Sprache für Kindertageseinrichtungen besteht oder aufgebaut wird.
-
Das zu fördernde Personal betreut bei Vollzeitbeschäftigung regelmäßig mindestens 20 Kindertageseinrichtungen. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich die Anzahl der Kindertageseinrichtungen entsprechend dem Faktor, um den der Stellenanteil von einer Vollzeitstelle abweicht.
-
Das zu fördernde Personal wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder vergleichbar bezahlt.
-
Die als Fachdienst Sprache tätige Person nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Bedarfsorientierte Beratung von Leitungskräften und Teams in Kindertageseinrichtungen,
- Unterstützung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Rahmen der sprachlichen Bildung und Förderung in Kindertageseinrichtungen,
- Einrichtung und Pflege von Netzwerken zur durchgängigen sprachlichen Bildung und Förderung,
- Evaluation und Qualitätssicherung, insbesondere Mitwirkung bei der Datenerhebung zur Qualitätssicherung der sprachlichen Bildung und Förderung auf Landesebene.
-
Die als Fachdienst Sprache tätige Person erfüllt mindestens eine der folgenden Qualifikationen:
- Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Elementar- und Kindheitspädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften, die an der Qualifizierung „Stark in Sprache, Starke Chancen“ teilgenommen haben oder teilnehmen,
- pädagogische Fachkräfte nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes mit der Zusatzqualifikation Leiter/Leiterin in einer Kindertageseinrichtung und einer vierjährigen Praxis als Leitungskraft, die an der Qualifizierung „Stark in Sprache, Starke Chancen“ teilgenommen haben oder teilnehmen,
- pädagogische Fachkräfte nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes mit der Zusatzqualifikation MiKiG („Mit Kindern im Gespräch“), Fachkraft für Kommunikation und Sprache (Kita-Profil Sprachen), zusätzliche Fachkräfte Sprach-Kitas, die an der Qualifizierung „Stark in Sprache, Starke Chancen“ teilgenommen haben oder teilnehmen,
- Personen, die als Fachberatungen für Sprach-Kitas mit einem fachlich beratenden Auftrag tätig sind oder waren oder Personen, die als Fachberatungen mit einem fachlich-beratenden Auftrag seit mindestens zwei Jahren tätig sind.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
-
Die Projektförderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.
-
Die Zuwendung beträgt für die Beschäftigung einer als Fachdienst Sprache tätigen Person 82.000 € pro Jahr bezogen auf eine Vollzeitstelle. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich die Höhe des Zuschusses entsprechend dem Faktor, um den der Stellenanteil von einer Vollzeitstelle abweicht. Daraus ergeben sich folgende maximale Förderbeträge pro Kita-Jahr:
20 Einrichtungen, Stellenanteil 100 %, Zuschuss/Kita-Jahr 82.000 €
18 Einrichtungen, Stellenanteil 90 %, Zuschuss/Kita-Jahr 73.800 €
16 Einrichtungen, Stellenanteil 80 %; Zuschuss/Kita-Jahr 65.600 €
15 Einrichtungen; Stellenanteil 75 %; Zuschuss/Kita-Jahr 61.500 €
14 Einrichtungen, Stellenanteil 70 %, Zuschuss/Kita-Jahr 57.400 €
12 Einrichtungen; Stellenanteil 60 %, Zuschuss/Kita-Jahr 49.200 €
10 Einrichtungen, Stellenanteil 50 %, Zuschuss/Kita-Jahr 41.000 €
8 Einrichtungen, Stellenanteil 40 %, Zuschuss/Kita-Jahr 32.800 €
6 Einrichtungen, Stellenanteil 30 %, Zuschuss/Kita-Jahr 24.600 €
5 Einrichtungen, Stellenanteil 25 %, Zuschuss/Kita-Jahr 20.500 €
4 Einrichtungen, Stellenanteil 20 %, Zuschuss/Kita-Jahr 16.400 €
2 Einrichtungen, Stellenanteil 10 %, Zuschuss/Kita-Jahr 8.200 €.
-
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die zu fördernde Stelle bereits eine Förderung aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes gewährt wird.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Wir zahlen 80 % der Gesamtkosten des jeweiligen Kita-Jahres nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids jeweils zum 1. März aus. Den Restbetrag erhalten Sie nach Prüfung des Zwischennachweises des jeweiligen Kita-Jahres bzw. nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises.
Sie müssen uns die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung jährlich bis zum 31. Dezember nachweisen.
Werden Verwendungsnachweise verspätet, unvollständig oder unrichtig vorgelegt, kann die Förderung widerrufen werden.
Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist zulässig.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Das Formular für den Verwendungsnachweis finden Sie in Kürze im Downloadbereich auf dieser Seite.
Bei einer Antragstellung von mehr als einem Jahr müssen Sie uns als Antragssteller jeweils jährlich bis spätestens 15. August eine Erklärung vorlegen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind oder ob und ggf. welche Veränderungen sich gegenüber den Angaben in der Antragsstellung ergeben.