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Sie sind ein öffentlicher, freier oder privater Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg.
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Sie wünschen sich Unterstützung in Ihrem gesetzlichen Auftrag zur Erziehung und Bildung von Kindern.
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Sie möchten die Sprachbildung und Sprachförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen stärken.
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Sie möchten Stellen für zusätzliche Fachkräfte Sprache an Kindertageseinrichtungen mit hohem Bedarf schaffen.
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Dann können Sie einen Zuschuss erhalten.
Fachkraft Sprache
Kurz erklärt
Das Förderprogramm verfolgt als Teil von SprachFit das Ziel, die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu stärken.
Um dieses Ziel zu erreichen fördern wir den Ausbau von Fachkraftstellen Sprache sowie die Durchführung von fachlichen Beratungen und Prozessbegleitungen im Bereich Sprache. Hierdurch wollen wir die Leitungen und Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen zu einer noch besseren Sprachförderung von Kindern befähigen und den Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf reduzieren.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Erziehung und Bildung von Kindern nach § 22 Absatz 3 SGB VIII geleistet.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Gefördert werden die Personaleinzelkosten der als Fachkraft Sprache tätigen Personen. Der Zuschuss basiert auf der Bruttovergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungen und den sonstigen von den Arbeitgebern verpflichtend zu tragenden Lohnnebenkosten.
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Kosten für Personal, das nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (siehe „Zuwendungsvoraussetzungen“).
Nicht förderfähig sind Zeiten, in denen Sie als Zuwendungsempfänger nicht zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet sind.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind öffentlicher, freier oder privater Träger von Kindertageseinrichtungen
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Die Kindertageseinrichtung und die dort als Fachkraft Sprache tätige Person wird mittelfristig durch einen Fachdienst Sprache begleitet, entsprechende Strukturen vorausgesetzt.
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Das zu fördernde Personal wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in einer Mindesteingruppierung in TVöD S8b oder vergleichbar bezahlt.
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Die als Fachkraft Sprache tätige Person nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung, insbesondere Konzeption und Festlegung der Aufgaben,
- Unterstützung des Teams bei der Umsetzung alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und Förderrung,
- Durchführung von wissenschaftlich etablierten Spracherhebungsverfahren,
- Durchführung gezielter Sprachförderung von einzelnen Kindern und in Kleingruppen,
- Zusammenarbeit mit Familien und Teilnahme an Befragungen des Landes im Rahmen des Förderprogramms.
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Die als Fachkraft Sprache tätige Person erfüllt mindestens eine der folgenden Qualifikationen:
- Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen gemäß § 7 KiTaG mit zusätzlicher Qualifizierung im sprachlichen Bereich (Zusatzqualifikation MiKiG („Mit Kindern im Gespräch“), Fachkraft für Kommunikation und Sprache (Kita-Profil Sprache), zusätzliche Fachkräfte Sprach-Kitas.
- Fachkräfte mit sonstiger Qualifikation und einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung und/oder sprachlicher Bildungsarbeit.
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Allgemein
Wenn die erhaltene Zuwendung die zuwendungsfähigen Personaleinzelkosten während des Förderzeitraums übersteigt, müssen Sie uns den Differenzbetrag zurückerstatten.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Die Projektförderung erfolgt in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Anteilsfinanzierung.
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Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal bis zu 28.500 € pro Kita-Jahr für eine zusätzliche halbe Fachkraftstelle pro Kindertageseinrichtung bei durchgängiger Stellenbesetzung (ohne Vakanz). Wenn zum Stichtag 01.03.2025 mindestens 100 Kinder betreut wurden, verdoppelt sich die Höhe der Zuwendung auf maximal 57.000 € für eine ganze Stelle. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich die Höhe der Zuwendung um 78 € pro Wochentag pro halber Stelle, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist.
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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die zu fördernde Stelle bereits eine Förderung aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes gewährt wird.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Wir zahlen 80 % der bewilligten Gesamtkosten des jeweiligen Kita-Jahres nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids jeweils zum 1. März aus. Den Restbetrag erhalten Sie nach Prüfung des Zwischennachweises des jeweiligen Kita-Jahres bzw. nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises.
Sie müssen uns die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung für das jeweilige Kita-Jahr zum 31.12.2026 beziehungsweise 31.10.2027 nachweisen.
Werden Verwendungsnachweise verspätet, unvollständig oder unrichtig vorgelegt, kann die Förderung widerrufen werden.
Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist zulässig.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Das Formular für den Verwendungsnachweis finden Sie in Kürze im Downloadbereich auf dieser Seite.
Bei einer Antragstellung von zwei Kita-Jahren ist zum 15.08.2026 eine Erklärung vorzulegen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind oder ob und ggf. welche Veränderungen sich gegenüber den Angaben in der Antragsstellung ergeben.