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Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg
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Sie beschäftigen qualifizierte Fachkräfte, die über einen Berufsabschluss nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des KiTaG sowie über eine mindestens zweijähre Berufserfahrung verfügen
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Wir unterstützen Sie finanziell durch eine geförderte zeitliche Freistellung Ihrer Fachkräfte bei der Anleitung von Auszubildenden zur Stärkung des Lernortes Praxis

Förderung zur Stärkung der Praxisanleitung im fachpraktischen Teil der praxisintegrierten Ausbildung in Kindertageseinrichtungen
Kurz erklärt
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg leistet mit diesem Förderprogramm einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Ausbildungsqualität in den Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Die Praxisanleitung erfolgt durch qualifizierte Fachkräfte mit folgenden Aufgaben:
- Gemeinsames Planen, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit der angeleiteten Person im Rahmen eines Ausbildungsplans.
- Dokumentation der Arbeit der angeleiteten Person.
- Kooperation mit der von der Schule benannten Praxislehrkraft.
- Mitwirkung bei der Erstellung der Beurteilung der angeleiteten Person im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln".
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Sie stellen die für die Anleitung vorgesehene Fachkraft für zwei Zeitstunden pro Woche und betreuter Person frei. Alternativ beschäftigen Sie zusätzliches Verwaltungs- und Zusatzpersonal zur zeitlichen Entlastung der Fachkraft zur Praxisanleitung.
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Die Verwaltungsvorschrift tritt in Kraft, sobald alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern bzw. sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten (praxisintegriert) ausbilden.
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Die Praxisanleitung erfolgt durch eine qualifizierte Fachkraft. Die qualifizierte Fachkraft hat einen Berufsabschluss nach § 7 (2) Nr. 1-3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einer KiTa.
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Die Fachkraft muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt und mindestens analog zur Tarifstufe S8a im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes eingruppiert sein (TVöD S8a).
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Die durchschnittliche Anleitungszeit muss mindestens zwei Wochenstunden pro auszubildender Person betragen.
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Die Freistellung der Fachkraft bzw. die Beschäftigung der Zusatz-/Verwaltungskraft darf nicht auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet werden.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
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Die Förderung erfolgt in zwei Tranchen. Der jeweilige Förderzeitraum umfasst für die erste Tranche den Zeitraum vom 01.09.2025 bis 31.08.2026 und für die zweite Tranche den Zeitraum vom 01.09.2026 bis 28.02.2027.
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Je Tranche muss ein Antrag gestellt werden. Bei mehreren Fachkräften können Sie einen Sammelantrag stellen.
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Pro angeleiteter Person erhalten Sie für den Förderzeitraum der 1. Tranche bis zu 2.300 € und für den Förderzeitraum der 2. Tranche bis zu 1.150 €. Eine qualifizierte Fachkraft kann bis zu drei Personen anleiten.
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Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird jeweils ab dem 01.09 2025 bzw. 2026 zugelassen. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
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Die Zuwendung kann nicht mit einer Förderung für denselben Zweck aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes beantragt, bewilligt oder gewährt werden.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Sie erhalten eine Auszahlung von 50 % je Tranche der bewilligten Zuwendung, nachdem der Bewilligungsbescheid in Kraft getreten ist. Die Auszahlung für die 1. Tranche erfolgt zum 31.03.2026, für die 2. Tranche zum 15.12.2026. Die Schlusszahlung erfolgt jeweils nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Sie müssen den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung unverzüglich nach Ende des Bewilligungszeitraums einreichen. Für die 1. Tranche müssen Sie den Verwendungsnachweis bis zum 01.12.2026 einreichen, für die 2. Tranche spätestens bis zum 15.03.2027. Den Verwendungsnachweis reichen Sie elektronisch bei uns ein.
Das Verwendungsnachweisformular wird zur gegebenen Zeit auf dieser Seite online zur Verfügung gestellt. Werden Verwendungsnachweise verspätet, unvollständig oder sonst unrichtig vorgelegt, bleibt der Widerruf und die Rückforderung der Zuwendungssumme vorbehalten.
Um die Fachkräfte zur Anleitung der Auszubildenden zeitlich zu entlasten, müssen die Fachkräfte von anderen Aufgaben freigestellt werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann die zeitliche Entlastung durch Zusatzkräfte nach §7 (5) KiTaG erfolgen. Zusatzkräfte können beispielsweise Personen mit Qualifikationen aus dem Bereich der künstlerisch-musikalischen Erziehung, der Bewegungserziehung oder des handwerklich-technischen Bereiches mit altersentsprechenden Angeboten sein.
Des Weiteren kann die Entlastung durch Verwaltungskräfte erfolgen, die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter von Verwaltungstätigkeiten entlasten.
Der Mindestpersonalschlüssel bleibt hiervon unberührt.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg
Das Kultusministerium ist zuständig für die Bildungsangebote des Landes von der Kita bis zur Hochschulreife. In ihren Aufgabenbereich fallen die öffentlichen und privaten Schulen, die frühkindliche Bildung, die Weiterbildung und der Sport.