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Sie bieten Sprachfördergruppen im Jahr vor der Einschulung an oder stellen Personal an einer Schule oder Kindertageseinrichtung für Sprachfördergruppen im Jahr vor der Einschulung zur Verfügung.
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Sie sind ein kommunaler, kirchlicher, gemeinnütziger oder freier Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten oder Tageseinrichtungen oder ein Schulträger nach § 28 SchG.
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Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
SprachFit Säule 1 - Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung
Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg die Durchführung von Sprachfördermaßnahmen im Jahr vor der Einschulung für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Zuschuss zu den Personalkosten zur Sprachförderung.
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Zuschuss zu den Sachkosten für Sprachfördergruppen.
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Zuschuss zu den Beförderungskosten von der Kita zum Förderort und zurück.
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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck (für die beantragte Stelle) für die Durchführungsdauer bereits eine Förderung aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes beantragt, bewilligt oder gewährt ist.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind ein kommunaler, kirchlicher, gemeinnütziger oder freier Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten oder Tageseinrichtungen oder ein Schulträger nach § 28 SchG.
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Sie bieten Sprachförderung für Kinder im Vorschulalter im Schuljahr 2025/2026 an.
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Die Sprachfördermaßnahmen finden im Umfang von vier Förderstunden je Woche mit jeweils 45 Minuten Dauer in Kleingruppen mit einer Gruppengröße von in der Regel acht bis maximal zwölf Kindern statt. Die Mindestgruppengröße beträgt vier Kinder. Bei mehr als zwölf Kindern werden weitere Sprachfördergruppen in Rücksprache mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt gebildet. Die Sprachförderung soll in der Regel 156 Förderstunden umfassen.
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Eine Personalkostenzuwendung kann nur für Personal des Antragstellers gewährt werden.
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Die Sprachförderung wird entsprechend der Rahmenkonzeption des Kultusministeriums „Sprachförderung an der Schnittstelle Kindertageseinrichtung - Grundschule“ durchgeführt.
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Bei dem Personal für die Durchführung der Sprachfördermaßnahmen handelt es sich um Personal, das zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel für pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes eingesetzt wird.
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Das eingesetzte Personal hat erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme zur Sprachförderkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes durchlaufen. Eine vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme kann nach Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde teilweise auf die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 angerechnet werden.
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Die Kindertageseinrichtung nimmt an der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführten Evaluation zur Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung teil.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung.
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Für jedes im Förderzeitraum berücksichtigte Kind kann ein Zuschuss zu den Personalkosten in Höhe von 1.000 € gewährt werden. Die Personalkostenzuwendung ist je Sprachfördergruppe und Förderzeitraum auf 8.000 € begrenzt.
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Für jedes im Förderzeitraum berücksichtigte Kind kann ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 200 € gewährt werden. Die Sachkostenzuwendung ist je Sprachfördergruppe und Förderzeitraum auf 1.600 € begrenzt.
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Für die Beförderung zur Sprachförderung kann pro Kind ein Zuschuss von bis zu 360 € gewährt werden. Die Höhe der Beförderungszuwendung kann für jedes Schuljahr neu festgesetzt werden. Grundlage der Berechnung ist die Anzahl der Kinder, die zum Stichtag der Herbststatistik tatsächlich befördert werden.
Sie können die Zuwendung auch für Vorhaben beantragen, die bereits begonnen wurden. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Die Förderung umfasst ein Schuljahr bzw. Kindergartenjahr. Aktuell können Anträge für das Schuljahr 2025/2026 gestellt werden.
Die Antragsfrist für das Schuljahr 2025/2026 endet am 15.05.2026.
Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Ein Auszahlungsantrag ist nicht erforderlich.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Das Antragsformular bzw. die von Antragsteller eingereichten Unterlagen dienen zugleich als Verwendungsnachweis. Im Einzelfall können Verwendungsnachweise angefordert werden. Die Prüfung der Verwendung von Kostenzuwendungen erfolgt stichprobenartig durch das zuständige Staaliche Schulamt.