
Mietwohnungsfinanzierung BW – Förderlinie kommunal
Wir fördern kommunale Gebietskörperschaften, die neue Mietwohnungen bauen oder kaufen möchten.
Sie erhalten zinsverbilligte Darlehen mit 30-jähriger Zinsfestschreibung.
Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a.per annum

Das können Sie finanzieren:
Der Erwerb neuen Mietwohnraums liegt vor, wenn der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit stattfindet.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und noch keine Verträge über die Errichtung oder den Erwerb des Objektes abgeschlossen.
Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die Bindungsdauer von 30 Jahren einhalten.
Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.
Das bieten wir Ihnen an:
Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.
Wir schreiben die Darlehenszinsen für 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.
Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.
Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.
Der Tilgungssatz beträgt 2 %. Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
Folgendes Darlehen können Sie beantragen:
- MW30-Darlehen mit insgesamt 30 Jahren Zinsverbilligung,
Das Darlehen kann auf Antrag in Höhe von 100 % in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Folgende Zusatzförderungen können Sie erhalten:
- Ab Erreichung des Standards KfWKreditanstalt für Wiederaufbau-EffizienzhausGebäude, die sich durch eine besonders energieeffiziente Bauweise und Gebäudetechnik auszeichnen und die eine höhere Energieeffizienz erreichen als vom Gesetzgeber vorgeschrieben 55 gemäß dem KfW-Angebot Energieeffizient Bauen erhalten Sie einen Tilgungszuschuss. Die Höhe richtet sich nach dem Effizienzhausniveau.
- Ab Erreichung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 gemäß dem KfW-Angebot Energieeffizient Bauen erhalten Sie einen zusätzlichen Tilgungszuschuss von 50 € je m² Wohnfläche, maximal 3.500 € je m² Wohnfläche.
- Bei Herstellung der Barrierefreiheit nach der DIN 18040-2 wird der Festbetrag der Basisförderung i. H. v. 3.500 € je m² Wohnfläche um 5 % für die barrierefreie Wohnfläche erhöht.
- Bis zu 25 % der Basisförderung als Erhöhung für Mehrkosten, die Ihnen für innovative Vorhaben entstehen, soweit wir das Objekt als innovativ anerkennen
- Bei Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen können wir 40 % der nachweislich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 20 % der Basisförderung gefördert werden. Personelle Maßnahmen können wir nur durch einen Zuschuss fördern.
Zusätzlich können Sie ein Ergänzungsdarlehen erhalten, wenn Sie noch zusätzlichen Finanzierungsbedarf haben.
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Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
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Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes sowie den Programmen der KfW Energieeffizient Bauen und Energieeffizient Sanieren (bei Umwidmung vormals beheizter Räume zu neuen Wohneinheiten) ausgeschlossen.
Häufige Fragen
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- Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Soziale Mietwohnraumförderung (Vordruck 9028). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.
- Anträge auf Förderung sind Sie bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen, in dem Sie Ihr Vorhaben realisieren möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraumförderungsstelle den Antrag an uns weiter.
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Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.