Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg den Bau (auch Ersatzneubau) und den Erwerb neuen Mietwohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg.
Bauen und Wohnen | Kommune und Infrastruktur
Wir fördern Bauherrinnen und -herren, die neue Mietwohnungen bauen oder kaufen möchten.
Sie erhalten zinsverbilligteZinsverbilligung: Subvention, mit der der marktübliche Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum verbilligt wird. Darlehen mit 10-, 15-, 25- oder 30-jähriger Zinsfestschreibung.
Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a.per annum
Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg den Bau (auch Ersatzneubau) und den Erwerb neuen Mietwohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg.
Ihr Vorhaben
Ein Ersatzneubau liegt vor, wenn die Neuherstellung des Gebäudes anstelle eines in zeitlichem Zusammenhang damit beseitigten Gebäudes steht, unabhängig von dessen Größe.
Der Erwerb neuen Mietwohnraums liegt vor, wenn der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit stattfindet.
Ihre Voraussetzungen
Sie sind Bauherrin oder Bauherr von Sozialmietwohnungen, z. B. als Wohnungsunternehmen, als Wohnungsgenossenschaft, als Gemeinde, Kreis oder Gemeindeverband, als sonstige Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts oder als Privatperson.
Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen.
Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die gewählte Bindungsdauer von 10, 15, 25 oder 30 Jahren einhalten.
Die geförderten Mietwohnungen dürfen ausschließlich wohnberechtigten Haushalten, die diese Berechtigung durch einen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen haben, überlassen werden.
Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.
Sie bauen energieeffizient und erfüllen die Anforderungen des Neubaustandards Plus.
Unsere Leistungen
Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.
Wir schreiben die Darlehenszinsen für 10, 15, 25 oder 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.
Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.
Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.
Der Tilgungssatz ist bei der Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z. B. 2, 3 oder 4 %). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
Sie müssen das Förderdarlehen in Höhe der Darlehenssumme banküblich absichern. Bei einem umgewandelten Vollzuschuss über 50.000 € müssen Sie uns eine grundpfandrechtliche Sicherheit gewähren.
Eine anfängliche mittelbare Belegung, bei der die Miet- und Belegungsbindungen nicht bei den geförderten Mietwohnungen, sondern bei gleichwertigen Ersatzwohnungen entstehen, ist zulässig.
Wert des 40-jährigen Vergleichzinssatzes: 1.35% (20.05.2022, 17:33 Uhr)
Folgende Darlehen können Sie als Basisförderung
beantragen:
entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung. Wenn Sie möchten, können wir das Darlehen vollständig in einen Zuschuss umwandeln.
Folgende Zusatzförderungen können Sie erhalten:
Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes ausgeschlossen.
Die L‑Bank informiert.
Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.
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