
Mietwohnungsfinanzierung BW – Neubau – MW10-/MW15-/MW25-/MW30-Darlehen
Wir fördern Bauherr*innen, die neue Mietwohnungen bauen oder kaufen möchten.
Sie erhalten zinsverbilligteZinsverbilligung: Subvention, mit der der marktübliche Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum verbilligt wird. Darlehen mit 10-, 15-, 25- oder 30-jähriger Zinsfestschreibung.
Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a.per annum

Das können Sie finanzieren:
Ein Ersatzneubau liegt vor, wenn die Neuherstellung des Gebäudes anstelle eines in zeitlichem Zusammenhang damit beseitigten Gebäudes steht, unabhängig von dessen Größe.
Der Erwerb neuen Mietwohnraums liegt vor, wenn der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit stattfindet.
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie sind Bauherr*in von Sozialmietwohnungen, z. B. als Wohnungsunternehmen, als Wohnungsgenossenschaft, als Gemeinde, Kreis oder Gemeindeverband, als sonstige Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts oder als Privatperson.
Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen.
Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die gewählte Bindungsdauer von 10, 15, 25 oder 30 Jahren einhalten.
Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.
Das bieten wir Ihnen an:
Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.
Wir schreiben die Darlehenszinsen für 10, 15, 25 oder 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.
Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.
Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.
Der Tilgungssatz ist bei der Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z. B. 2, 3 oder 4 %). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
Sie müssen das Förderdarlehen in Höhe der Darlehenssumme banküblich absichern. Bei einem umgewandelten Vollzuschuss über 50.000 € müssen Sie uns eine grundpfandrechtliche Sicherheit gewähren.
Eine anfängliche mittelbare Belegung, bei der die Miet- und Belegungsbindungen nicht bei den geförderten Mietwohnungen, sondern bei gleichwertigen Ersatzwohnungen entstehen, ist zulässig.
Wert des 40-jährigen Vergleichzinssatzes: 0.00% (19.01.2021, 16:47 Uhr)
Folgende Darlehen können Sie als Basisförderung
beantragen:
- MWMietwohnungsbau10-Darlehen mit insgesamt 10 Jahren Zinsverbilligung oder
- MW15-Darlehen mit insgesamt 15 Jahren Zinsverbilligung oder
- MW25-Darlehen mit insgesamt 25 Jahren Zinsverbilligung oder
- MW30-Darlehen mit insgesamt 30 Jahren Zinsverbilligung,
entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung. Wenn Sie möchten, können wir das Darlehen vollständig in einen Zuschuss umwandeln.
Folgende Zusatzförderungen können Sie erhalten:
- Ab Erreichung des Standards KfWKreditanstalt für Wiederaufbau-EffizienzhausGebäude, die sich durch eine besonders energieeffiziente Bauweise und Gebäudetechnik auszeichnen und die eine höhere Energieeffizienz erreichen als vom Gesetzgeber vorgeschrieben 55 gemäß dem KfW-Angebot Energieeffizient Bauen erhalten Sie einen Tilgungszuschuss. Die Höhe richtet sich nach dem Effizienzhausniveau.
- Ab Erreichung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 wird ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von 50 € je m² Wohnfläche, maximal 3.500 € je Wohneinheit gewährt.
- bei Herstellung der Barrierefreiheit nach der DINDeutsches Institut für Normung 18040-2 wird der Festbetrag der Basisförderung in Höhe von 3.500 € je m² Wohnfläche um 5 % für die barrierefreie Wohnfläche erhöht.
- Bis zu 25 % der Basisförderung als Erhöhung für Mehrkosten, die Ihnen für innovative Vorhaben entstehen, soweit wir das Objekt als innovativ anerkennen
- Bei Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen können wir 40 % der nachweislich angefallenen Kosten und maximal 20 % der Basisförderung fördern. Personelle Maßnahmen können wir nur durch einen Zuschuss fördern.
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Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
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Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes sowie den Programmen der KfW Energieeffizient Bauen und Energieeffizient Sanieren (bei Umwidmung vormals beheizter Räume zu neuen Wohneinheiten) ausgeschlossen.
Häufige Fragen
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- Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Soziale Mietwohnraumförderung (Vordruck 9023). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.
- Anträge auf Förderung sind Sie bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen, in dem Sie Ihr Vorhaben realisieren möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraumförderungsstelle den Antrag an uns weiter.
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Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.