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Ihr Unternehmen ist in der Agrar- und Ernährungswirtschaft tätig (agrarnahes Unternehmen).
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Sie möchten den Betriebsmittelbedarf mit einem Förderdarlehen finanzieren.
Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel
Kurz erklärt
Als Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft können Sie mit diesem Darlehen Ihren Betriebsmittelbedarf finanzieren. Die Größe Ihres Unternehmens spielt dabei keine Rolle.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Der Begriff Betriebsmittel umfasst alle laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit eines Betriebes (z. B. Personalkosten, Miete oder Pacht, Kfz-Kosten, Zinsen usw.). z. B. zum Erwerb von Düngemittel, Saatgut, Futter
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Umschuldungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
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Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie führen ein gewerbliches Unternehmen, das auf einer der landwirtschaftlichen Primärproduktion vor- oder nachgelagerten Stufe tätig ist (agrarnahes Unternehmen – siehe Häufige Fragen unten)
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren
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Kredithöhe: 5.000 bis 25 Mio. €
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Kreditlaufzeit: 6, 8, 10 Jahre | tilgungsfrei 0–1
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Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit
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Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Beträge
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Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung
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Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Seit 01.07.2026 verwendet die Rentenbank den Begriff „agrarnahe Unternehmen“ anstatt „Agrar- und Ernährungswirtschaft“. Wir übernehmen den Begriff. Gemeint sind die gleichen Branchen wie vorher. Das sind zum Beispiel:
Unternehmen der vorgelagerten Wertschöpfungskette
- Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau und für die Tierhaltung (z. B. Lohnunternehmer)
- Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag
- Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
- Saatgutaufbereitung
- Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere und für sonstige Tiere
- Herstellung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel
- Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen (z. B. Landmaschinen oder Landtechnikherstellung)
- Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren (z. B. Landhandel)
- Veterinärwesen für landwirtschaftliche Nutztiere
- Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren
- Großhandel mit sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstung und Zubehör
Unternehmen der nachgelagerten Wertschöpfungskette
- Schlacht- und Fleischverarbeitung
- Fischverarbeitung
- Obst- und Gemüseverarbeitung
- Milchverarbeitung
- Mahl- und Schälmühlen
- Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
- Herstellung von Back- und Teigwaren
- Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
- Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln
- Getränkeherstellung
- Sägewerke
- Dienstleistungen zur Verarbeitung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Lager- und Speditionsunternehmen für die Erzeugnisse der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken
- Facheinzelhandel (z. B. Metzgerei oder Bäckerei)
Rechtsform oder steuerliche Einkunftsart spielen keine Rolle.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).
Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.
„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.
„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
Die L‑Bank bietet ihr Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an.
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Landwirtschaftliche Rentenbank
Die L‑Bank refinanziert ihre Förderdarlehen aus dem Programm LR-Förderkredite für agrarnahe Unternehmen ( Landwirtschaftliche Rentenbank -Produktnummer Kredit 254 mit LR-Basis-Konditionen) der Rentenbank. Als Fördermehrwert für Baden-Württemberg bieten wir eine längere Zeit, in der Sie keine Bereitstellungszinsen zahlen müssen.
Dokumente und Formulare
Wichtige Unterlagen auf einen Blick
In der Konditionenübersicht finden Sie die aktuellen Zinssätze, in den Merkblättern alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum weiteren Verfahren.
Konditionenübersichten für alle unsere Förderdarlehen finden Sie unter www.l-bank.de/konditionen
Anhand der Antragsformulare können Sie sich vorab einen Überblick verschaffen, welche Angaben Sie bei Ihrer Hausbank machen müssen. Die Formulare füllen Sie dann gemeinsam mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bei der Hausbank aus.