
Klimaschutz-Plus
Sie möchten CO2Kohlenstoffdioxid-Emissionen durch bauliche und technische Maßnahmen mindern.
Sie schaffen optimierte Strukturen, planen Qualifizierungs-, Bildungs- oder Informationsmaßnahmen, um Klimaschutz-Aktivitäten zu steigern.
Wir wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Das können Sie finanzieren:
Sie möchten Ihre Heizungsanlage erneuern lassen, indem Sie die Elektroheizung durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzen oder die Abwärme, die innerhalb des Gebäudes bzw. der Liegenschaft anfällt, nutzen.
Sie möchten den baulichen Wärmeschutz verbessern.
Sie möchten in Kombination mit der Heizungserneuerung und/oder Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung durch Installation von Holzpelletheizungen, Holzhackschnitzelheizungen, Wärmepumpen-Anlagen oder Solarthermischen Anlagen einsetzen.
Sie möchten Beleuchtungs- oder Lüftungsanlagen sanieren lassen.
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Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als 4 erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sind nicht förderfähig.
Grunderwerbs- oder Pachtkosten, Genehmigungsgebühren, Eigenleistungen sowie laufende Kosten
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie gehören zu dem antragsberechtigten Personenkreis. Eine Übersicht über die antragsberechtigten Personen finden Sie im Downloadbereich.
Der Beginn des Vorhabens ist für die nächsten 12 Monate geplant. Sie beginnen jedoch erst mit dem Vorhaben, wenn Sie den Zuwendungsbescheid von uns erhalten haben.
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.Amtsblatt EUEuropäische Union C 244/2 vom 01.10.2004).
Sie sind kein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist.
Nur bei CO2-Minderungsprogramm
Sie führen die energetische Sanierung an einem in Baden-Württemberg gelegenen Nichtwohngebäude gemäß Ziffer 1.3.1 oder 1.3.2 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz durch.
Sie sind bereit an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Umweltministeriums die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Das bieten wir Ihnen an:
CO2-Minderungsprogramm
Die Förderung beträgt 50 € je Tonne eingesparten CO2-Ausstoßes, höchstens jedoch 30 % der förderfähigen Ausgaben. Weitere Zu- und Abschläge sowie Bonis sind möglich. Maximal können Sie eine Förderung in Höhe von 200.000 € erhalten. Zuschüsse von weniger als 3.000 € können wir leider nicht bewilligen.
Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens.
Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.
Details zu den Förderbeträgen entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus, die Sie im Downloadbereich finden.
Stufen wir die Zuwendungen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung ausschließlich als De-minimis-BeihilfeDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind. nach den Vorgaben der Verordnung (EU Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. EU 2013, L 352/1).
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Kommunen können gleichzeitig Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes und Mittel aus dem Ausgleichstock 2 nach Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zum Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über pauschale Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausgleichstock (VwV-KInvFG vom 25.08.2015, GABl.Gemeinsames Amtsblatt S. 636) beantragen.
Eingetragene gemeinnützige Vereine können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Bundes und des Landes – soweit nach diesen Programmen zulässig – bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 % in Anspruch nehmen. Zur Absicherung ihres weiteren Finanzierungsbedarfs können sie darüber hinaus unser Bürgschaftsprogramm Finanzierung von Vereinsstätten zurückgreifen.
Für Maßnahmen an Gebäuden nach Ziffer 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Fachministeriums – soweit nach diesen Programmen zulässig – bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 % der förderfähigen Ausgaben in Anspruch genommen werden.
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Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind ggf. zu beachten.
Häufige Fragen
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Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €
- Weniger als 250 Beschäftigte
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %
- Öffentliche Beteiligung am Unternehmen geringer als 25 %
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Werden Vorhaben im Rahmen von ContractingLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen.-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die förderfähigen Investitionen überwiegend unmittelbar aufwendet, sofern er zum antragsberechtigten Personenkreis zählt. Er muss nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Gebäudes sein.
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Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich.
Abweichender Maßnahmenbeginn gilt bei folgenden Maßnahmen:
Qualitätsnetzwerk Bauen: Als Beginn der Maßnahme gilt der Auftrag zur Entwicklung der Qualitätsnetzwerke. Die Errichtung der Trägerorganisation gilt nicht als Beginn der Maßnahme.
Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Informationsveranstaltung.
Projekte an Schulen und Kindertageseinrichtungen: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit.
Erstberatung zur Abwärmenutzung: Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss des Beratungsvertrages.
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Sofern Sie einen Zuschuss von mehr als 25.000 € erhalten, kann in der Regel eine Abschlagszahlung erfolgen. Die Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. Für eine Abschlagszahlung reichen Sie bitte das Mittelanforderungsformular schriftlich bei uns (L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe) ein. Teilbeträge von weniger als 10.000 € können wir leider nicht auszahlen.
Beträgt Ihre Förderung weniger als 25.000 €, können wir das Geld erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises auszahlen. Bitte verwenden Sie hierfür das Verwendungsnachweisformular und reichen es bei uns schriftlich ein.
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Die Förderung wird Ihnen für einen begrenzten Zeitraum gewährt – den Bewilligungszeitraum. Spätestens 3 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen Sie uns den Verwendungsnachweis vorlegen. Wenn Sie die Maßnahme nicht rechtzeitig abschließen und/oder den Verwendungsnachweis zu spät einreichen, erlischt die Zuwendung.
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Hier finden Sie Informationen zur nachhaltigen energieeffizienten Sanierung.
Weitere Informationen zur Förderung im Rahmen von Klimaschutz-Plus erhalten Sie beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.
Fragen zur Technik beantwortet Ihnen die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (Telefon: 0721 98471-0, E-Mail: info@kea-bw.de)