Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm fördert das Land neuen Mietwohnraum in Baden-Württemberg für Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen; ob beim Bau, Erwerb oder bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen.
Aktuell gibt es im Förderprogramm Wohnungsbau BW eine sehr hohe Nachfrage. Beachten Sie dazu bitte unsere zusätzlichen Informationen am Ende dieser Seite.
Bauen und Wohnen
Wir fördern Bauherrinnen/Bauherren, die neuen Wohnraum bauen, ändern, erweitern oder erwerben. Der Wohnraum muss zugunsten von Beschäftigten eines oder mehrerer Unternehmen sein.
Sie erhalten zinsverbilligte Darlehen mit 10-, 15-, 25-, oder 30-jähriger Zinsfestschreibung.
Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a. bzw. eine dem Marktgeschehen entsprechende Gesamtverzinsung.
Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm fördert das Land neuen Mietwohnraum in Baden-Württemberg für Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen; ob beim Bau, Erwerb oder bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen.
Ihr Vorhaben
Neben dem Neubau fördern wir auch den Ersatzneubau von Mietwohnungen zugunsten von Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen.
Ihre Voraussetzungen
Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und noch keine Verträge über die Errichtung oder den Erwerb des Objektes abgeschlossen.
Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die Bindungsdauer von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren einhalten.
Die Wohnungen dürfen nur an Beschäftigte eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen vermietet werden. Diese müssen darüber hinaus über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen.
Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.
Sie bauen energieeffizient und erfüllen die Anforderungen des Neubaustandards Plus.
Sie bauen nachhaltig und erfüllen die Anforderungen für eine Nachhaltigkeitszertifizierung bei Vorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten.
Unsere Leistungen
Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.
Wir schreiben die Darlehenszinsen für 10, 15, 25 oder 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.
Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.
Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.
Der Tilgungssatz ist bei Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z.B. 2, 3 oder 4%). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
Sie müssen das Förderdarlehen in Höhe der Darlehenssumme banküblich absichern. Bei einem umgewandelten Vollzuschuss über 50.000 € müssen Sie uns eine grundpfandrechtliche Sicherheit gewähren.
Zusatzförderungen für:
- besonders energieeffiziente Bauvorhaben
- innovative Bauvorhaben
- Herstellung von Barrierefreiheit
- Maßnahmen zur Quartiersgestaltung
- Schaffung von Flexibilisierungsmöglichkeiten
- Maßnahmen zur Erreichung bindungskonformer Grundrisse
Wert des 40-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.22% (23.03.2023, 18:05 Uhr)
Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes ausgeschlossen.
Die L‑Bank informiert.
Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.
Die L‑Bank informiert.
Das Programm des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus stößt auf großes Interesse. Die für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung gestellten Subventionsmittel sind bereits vollständig mit Anträgen belegt. Anträge können unverändert gestellt werden. Der Eingang Ihres Antrags begründet jedoch keinen Anspruch auf Reservierung von Subventionsmitteln oder auf Zusage der Förderung.
Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge des Eintritts ihrer Bewilligungsreife beschieden. Soweit Ihr Antrag aufgrund vollständiger Belegung des Bewilligungsvolumens nicht bewilligt werden kann, kann Ihr Antrag im nächsten Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt werden vorbehaltlich, dass Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wohnungsbau BW bereitgestellt werden und Subventionsmittel auf Ihren Antrag entfallen.
Aufgrund des derzeit hohen Aufkommens bitten wir von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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