Kurz erklärt
Sie wollen in ländlich geprägten Orten in Baden-Württemberg in Ihrem Unternehmen investieren oder Mietwohnungen sanieren? Finanzieren Sie dies mit einem ELR-Zuschuss.
Ab sofort stehen Ihnen neue Antragsformulare zur Verfügung. Vermietende, die einen Antrag im Förderschwerpunkt Wohnen stellen möchten, können das vereinfachte Antragsformular (Vordruck 9073-2) einreichen.
Gründen und Investieren | Bauen und Wohnen
Sie führen ein mittelständisches Unternehmen und haben weniger als 100 Beschäftigte.
Oder: Sie möchten Wohnungen an Dritte vermieten.
Sie investieren im ländlichen Raum in Baden-Württemberg.
Sie möchten Ihre Investition mit einem Zuschuss finanzieren.
Kurz erklärt
Sie wollen in ländlich geprägten Orten in Baden-Württemberg in Ihrem Unternehmen investieren oder Mietwohnungen sanieren? Finanzieren Sie dies mit einem ELR-Zuschuss.
Ihr Vorhaben
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen durch:
Erweiterung bestehender Betriebe
Neuansiedlung von Unternehmen (auch Gründung)
Standortverlagerung aus Gemengelage
Umnutzung bestehender Gebäude
Reaktivierung von Gewerbebrachen
Grunderwerb
Kraftfahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung
Photovoltaik-Anlagen
Warenlager und Betriebsmittelbedarf
Mietwohnungen in Neubauten
Ihre Voraussetzungen
Sie sind eine freiberuflich arbeitende Person oder führen ein gewerbliches Unternehmen.
Oder: Sie sind eine unternehmerisch tätige natürliche Person. Dazu zählen Sie z. B. auch, wenn Sie mehrere Wohnungen vermieten.
Ihr Unternehmen gilt als kleines und mittleres UnternehmenEin kleines und mittleres Unternehmen nach EU‑Definition hat weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. €). (KMU) im Sinne der EUEuropäische Union-Definition, allerdings mit weniger als 100 Beschäftigten.
Sie investieren in ländlich geprägten Orten oder in anderen Orten des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg.
Ihr Vorhaben ist Teil eines Gesamtkonzeptes der Gemeinde zur Standortentwicklung.
Ihre Gemeinde hat für das Gesamtkonzept einen Förderantrag beim zuständigen Ministerium MLRMinisterium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gestellt und das MLR hat Ihr Vorhaben für eine Förderung ausgewählt.
Unsere Leistungen
Finanzierung: Zuschuss
Zuschusshöhe: 5.000 bis 200.000 €
Finanzierungsanteil (Fördersatz): bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Höhere Förderung für strukturpolitisch besonders bedeutsame Projekte, Projekte zur Grundversorgung, Projekte mit EU-Kofinanzierung und Projekte mit CO2Kohlenstoffdioxid-bindenden Baustoffen (siehe auch unten bei Häufige Fragen: Wie hoch ist die Förderung in den einzelnen Schwerpunkten?)
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Unternehmen und Vermietende
Die L‑Bank informiert.
Wie hoch die Förderung sein kann, hängt vor allem ab von
Welche Gemeinden als ländlich geprägte Orte gelten, ist nicht abschließend definiert. Orte, die zum ländlichen Raum nach der Definition des Landesentwicklungsplans gehören, kommen grundsätzlich für eine Förderung in Frage. Solche Orte müssen auch nicht unbedingt ländlich geprägt sein. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Einzelfall, ob ein Vorhaben förderfähig ist oder nicht.
Wir können nur Vorhaben finanzieren, die vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für eine Förderung im ELR-Programm ausgewählt wurden. Man spricht hier davon, dass die Vorhaben in das ELR-Programm aufgenommen oder eingeplant wurden. Dafür müssen Sie in einem ersten Schritt das Vorhaben über Ihre Gemeinde beim Ministerium anmelden. Mehr zu dieser ersten Stufe im ELR-Antragsverfahren erfahren Sie bei den Regierungspräsidien.
ELR-Zuschüsse sind immer Beihilfen im Sinne der EU. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen des EU-Beihilferechts erfüllen müssen. Dies betrifft vor allem die Unternehmensgröße, und davon abhängig die Höhe der Förderung und die Kombination mit anderen Fördermitteln. Außerdem müssen Sie bei Antragstellung weitere Angaben machen und weitere Unterlagen einreichen.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten und Grundversorgung sind die beihilferechtlichen Bestimmungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) VO (EU) Nr. 651/2014 zu beachten, im Förderschwerpunkt Wohnen die Bestimmungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung VO (EU) Nr. 1407/2013. Alle für Sie wesentlichen Bestimmungen aus diesen beiden Verordnungen haben wir in unser Programm-Merkblatt sowie in das KMUKleine und mittlere Unternehmen-Infoblatt und das De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Infoblatt übernommen. Alle Merkblätter finden Sie im Download-Bereich.
Neu ab März 2023: Sie können unsere neuen, vereinfachten Antragsformulare für das ELR-Programm nutzen.
Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung können den verkürzten Antragsvordruck der L-Bank verwenden: „Antrag für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Förderschwerpunkt Wohnen | Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung“ (Vordruck 9073-2)
Finanzierungsbestätigung der Hausbank (Vordruck 9073-3)
Wenn Sie Kaufpreise für Gewerbeimmobilien finanzieren, reichen Sie bitte zusätzlich ein Wertgutachten ein.
Vorhaben im Förderschwerpunkt Wohnen: De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332)
In bestimmten Fällen benötigen wir weitere Unterlagen von Ihnen. Dies ist in den jeweiligen Antragsvordrucken aufgeführt.
Wollen Sie den ELR-Zuschuss zusammen mit einem L-Bank-Darlehen über Ihre Hausbank beantragen? Dann können Sie auch den bisherigen Antragsvordruck „Antrag für die Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm“ (Vordruck 9078) nutzen.
Alle Vordrucke stehen als ausfüllbare PDFs im Download-Bereich zur Verfügung.
Bei ELR-Zuschüssen ohne EU-Kofinanzierung können Sie schon direkt nach der Einplanung mit Ihren Investitionen beginnen. Dies erfolgt allerdings auf eigenes Risiko.
Bei ELR-Zuschüssen mit EU-Kofinanzierung dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihnen unser Zuschussbescheid vorliegt. Erst danach dürfen Sie Kaufverträge abschließen oder Aufträge vergeben.
Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Sie Aufträge vergeben. So gilt z. B. nicht der eigentliche Baubeginn (erster Spatenstich) als Vorhabensbeginn, sondern die Vergabe an das Bauunternehmen, außer der Baubeginn wäre zeitlich vor der Vergabe.
Sie können ELREntwicklungsprogramm Ländlicher Raum-Zuschüsse mit anderen Förderprogrammen kombinieren, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Falls Sie verschiedene Förderprogramme zur Finanzierung Ihres Vorhabens nutzen wollen, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf.
Schwerpunkt Arbeiten und Grundversorgung
Möglich ist eine Kombination mit allen Förderprogrammen, die nicht aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg subventioniert sind. Dazu gehören in den Schwerpunkten Arbeiten und Grundversorgung:
Nicht möglich ist dagegen eine Kombination mit unseren Förderdarlehen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden‑Württemberg (GuW‑BW), Innovationsfinanzierung 4.0 oder dem Liquiditätskredit.
Tipp: Prüfen Sie bei diesen Darlehen, ob Sie Ihr Vorhaben aufteilen können. Wenn Sie für jeden Teil unterschiedliche förderfähige Ausgaben eindeutig bestimmen können, können wir den einen Teil mit dem ELR-Zuschuss und den anderen Teil mit einem dieser Programme fördern.
Schwerpunkt Wohnen
Im Schwerpunkt Wohnen kommen für eine Kombination in Frage:
Nein. Das Regierungspräsidium, das in die Einplanung eingebunden ist, entscheidet, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, und informiert Sie darüber. Entscheidend ist vor allem, wie viele Wohnungen Sie vermieten. Wenn Sie nur eine einzige Mietwohnung haben, ist dies keine unternehmerische Tätigkeit.
Hintergrund ist das EU-Beihilferecht. Wer mehrere Wohnungen vermietet, gilt dort als Unternehmen. Dann unterliegen Sie den entsprechenden beihilferechtlichen Regelungen. Für Ihren ELR-Antrag bedeutet dies, dass Sie den Antragsweg für Unternehmen und Vermietende wählen und die notwendigen zusätzlichen Unterlagen einreichen müssen.
Grundlage für die Förderung ist ein Gesamtkonzept der Gemeinde, das aus vielen unterschiedlichen Einzelmaßnahmen verschiedener Akteure bestehen kann.
Gefördert werden Maßnahmen in den Bereichen:
Eine Förderung erhalten die Gemeinden selbst sowie Unternehmen und Privatpersonen, die in den Gemeinden investieren.
Aus der Kombination von Maßnahme und Zielgruppe ergibt sich der Förderschwerpunkt.
Die L‑Bank kooperiert.
Weitere Förderprogramme